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Wochen!» litt Amtsblatt L8«» von Dr. Schneider. Frhr. v. Falkenstein. ' v. Engel. Budissin, am 5. October 1866. Der Wahlcommissar Regienmgsassessor Oertel. .ch- Dresden, den 5. October 1866. Königliche Landes-Commission. Nach erfolgter Wabl sämmtlicher Wahlniänner ini 25. bäuerlichen Landtagswahlbezirke — bestehend aus den ländlichen Ortschaf- >!» der Gerichtsamtsbezirke Bischofswerda, Pulßnitz, Kamenz und Königsbrück — wird in Gemäßheit 8- 72 und 79 des Wahlgr- ^'es vom 19. October 1861 hierdurch zur öffentlichen Kenntmß gebracht, daß die anzeordnete Wahl eines Abgeordneten zur II. Kam« der Ständcversammlung und eines Stellvertreters desselben für den gedachten Wahlbezirk Freitag, den 2 6. October d. I. Vormittags 10 Uhr Gasthofe zum goldnen Stern in Panschwitz (Kloster Marienstern) staltfinden wird. Die erwählten Wahlmänner sind hierzu unter Hinweis auf die Bestimmungen in §. 54 des gedachten Gesetzes vorschriftmäßig Ungeladen worden. . Zu dem Vermögen des Färbers August Ferdinand Seifert in Großröhrsdorf ist auf geschehene Infolvenzanzeige die Eröffnung EoncurSprocesseS beschlossen worden. Es werden daher alle bekannte und unbekannte Gläubiger ernannten Seiferts und wer sonst auS irgend einem NcchtSgrundc Sprüche an dessen Vermögen zu haben vermeint, hierdurch geladen, bei Strafe des Ausschlusses sowie bei Verlust der NechtSwohlthat Ev Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Lem auf den 15. December 1866 Grammen LiguidalionSterminc an hiesiger AmtSflelle persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Fordcr- anzumelten und zu bescheinigen, darüber mit dem verordneten Rechtsvertreter, Herrn Advocat Or. für. Bachmann in Pulßnitz, '^e uach Befinden wegen des etwaigen Vorzugsrechtes unter sicb zu verfahren, binnen seä>S Wochen zu beschließe^ und sodann . den 26. Januar 1867 Bekannt.» rchuug tin.'S PräclnsivkeschcidS gewärtig zu sein, hiernächst aber den 12. Februar 1^67 S-' Ä-' für Pulsnitz, Aönigsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg undAmgegend Bekanntmachunq. Der Königlichen Landescominission ist von dem König!. Preußischen Generalgouvernement der sächsischen Lande nachstehende demselben an die Kömgl. Prcußiscben Militairbehörden erlassene Verfügung mitgetheilt worden: „Es scheint als ob neuerdings von der Sächsischen Armee auS Beurlaubungen von Offizieren und Mannschaften in die Heimath stattsindcn. Wo dergleichen Beurlaubte (gleichviel ob in einem Reserve rc. - Verhältnis; oder vorübergehend) angctrofscu werden, sind dieselben zu arrctiren und VernehmungS-Protocolle direct hier einzusenden. Sollten ferner vollkommene Entlassungen aus der Sächsischen Armee neuerdings stattfinden, so würde selbst mit den so Entlassenen in gleicher Weise zu verfahren sein. Die eventuelle Wiederfrcilassung wird erst von hier verfügt werden. VerweLselungeu mit Rcconvalcscirten, auf Wort entlassenen Gefangenen, oder Mannschaften der Straf-Wacht-CommandoS sind zu vermeiden. Die nachbenannten Behörden wollen die weitere Mittheilung an alle Truppentheile veranlassen. Dresden, den 3. October 1866. Der General-Gouverneur. I. V. gez. Von TÜMpIing, Generallieutenant und Divisions-Commandant. Nach mit dem König!. Preußischen General-Gouvernement deshalb gepflogener Vernehmung, verordnet daher die König!. Lan- ^commisfion, daß alle Offiziere und andere Militairpersonen der Königl. Sächsischen Armee, welche aus Gesundheitsrücksichten oder andern Gründen nach Sachsen beurlaubt sind, sich bei der Königl. Landescommission und an den Orten, in welchen Königl. Preußische Garnison steht, bei dem Commandanten derselben anzumelden haben. Diejenigen, welche sich außerhalb Dresden befinden, haben ihre ^»»leldung bei der König!. Landescommission schriftlich einzurcichen. der Königlichen Verichlsbehör-en und -er stä-Nschen Dehärden zu Pulsnitz an) Königsbrück. Rtt. 88. — Mittwoch den 1O.Vctobcr.