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Amts- M AiMWblall für deu Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Ps. einschließl. deS »Jllustr. llnterhaltungsbl." o. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstallen. Bezirk des Amtsgerichts Eibenkock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. LSVL Sonnabend, den 21. September LIS Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 48. Aahrganr. " : Bekanntmachung. Aus Ersuchen des Königlichen Kommissars für die Regelung der Zwickauer Mulde, Amtshauptmanns l)r. Krug von Nidda, wird hiermit Folgendes ungeordnet Den mit den Vorarbeiten für die geplanten Thalsperren im Gebiete der Zwickauer Mulde beauftragten Ingenieuren des Thalsperrcnausschuffes und ihres Personals, sowie dem von dem Königlichen Finanzministerium im Einvernehmen mit dem König lichen Ministerium des Innern bestellten und mit den Vorarbeiten für die mit den Thal sperrenanlagen zusammenhängende Verbauung «nv Berichtigung der Wasserläufe im Gebiete der Zwickauer Mulde beauftragten Zweigbureau der Wasserbaudirektion in Aue und deisen Beauftragten ist das Betreten fremder Grundstücke gegen Vergütung der etwa dadurch entstehenden Schäden zur Anstellung von Vorarbeiten zu gestatten. Wer die zu Vermessungszwecken ausgestellte« Signale, Maftpsähle und Maftzeichen beschädigt, »ersetzt oder beseitigt, wird mit Geldstrafe bis zu 75 Mark oder mit Haft bis zu « Tagen bestraft. Von den Vorarbeiten werden im Verwaltungsbezirke der Königlichen Amtshaupt- mannschast Schwarzenberg folgende Flutzläuse betroffen: die Zwickauer Mulde, Wilzschbach, Weißbach und Rodelbach, Große und kleine Bockau, Zschorlaubach, Schwarzwasser, Steinbach, Große und kleine Mittweida, Pöhlwaifir, Schwarzbach, Oswaldsbach, Lößnitzbach. Die Königliche AmtshaWmlmnschast und die Stadträlhc zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwarzenberg. I. A von Loeben. »r Kretzschmar, B.» I. V: Landrock. Zieger, B. »«-. Richter, B i»r von Woydt, B I. V: Borges. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Die Punkte 3 und 4 der gemeinsamen Bekanntmachung vom 28. Juni 1892 erhalten folgende Fassung: 3) an Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbc und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nur zulässig: a. von 8 Uhr früh bis l Uhr Nachmittags mit Ausschluß von 2 Stun den von Beginn des Vormittagsgottesdienstcs an für den Verkauf von Brod und weißer Bäckerwaarc, von sonstigen (^st und Materialwaaren, von Milch, sowie für den Kleinhandel mit Heiz- «ngs- und Beleuchtungsmaterial, b. von 7 Uhr früh bis 1 Uhr Nachmittags mit Ausschluß von 2 Stun den von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von Fleisch-, Wnrstwaaren und Kett durch die Fleischer, c von ll Uhr Vormittags bis l Uhr Nachmittags und von 4 bis 7 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Zeit des etwaigen Nachmittags gottesdienstes für solche Geschäfte, welche lediglich Handel mit vonditorei-, mit Delika- teßwaaren, mit Gemüse und Obst betreiben, >l. von ll Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags mit Ans chluß der Zeit des etwaigen Nachmittagsgottesdienstcs für alle übrigen Handelsgewerbc. Insoweit einzelne Gewerbtreibende außer den unter und k. genannten auch mit anderen Maaren handeln, hat die Polizeibehörde eo. nach Gehör des Geschäftsinhabers zu bestimmen, ob sür sie die unter v. oder die unter d. oder «I. geordnete Geschäftszeit maß gebend sein soll. Die unter a., d. und c. genannten Maaren dürfen jedoch in der Zeit von 1 bis 4 Uhr Nachmittags nicht verkauft werden. Nicht zulässig ist an Sonn- und Festtagen der Hausirhandel. 4) Von den Bestimmungen unter 3 gelten folgende Ausnahmen: n. Am 1. Weihnacht«-, Oster- und Pfingstfeierlage, am Charfrcilag, an den Bußtagen und am Todtenfestsonnlag darf nur der Handel mit den unter 3 a., b. und e. bezeichnete« Waaren und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei zu der dort geordneten Zeit stattfinden. d. An den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstelle« - an Orten, an denen ein Christmarkt abgehal- tcn wird, an dem in selbigen Hineinsallenden 4. Adventssonntage auch auf Straßeü — und Plätzen — und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in alle« Handelsgewerben während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 11 Uhr Vormittags biS » Uhr Nachmittags, für die unter 3a, b und gedachten Gewerbe überdies von 6 bis 9 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeiten des Gottes dienstes, gestattet. Eine Erweiterung der Geschäftsstunden sür andere Sonn- und Fest tage, an denen wegen außerordentlicher Anlässe an einzelnen Orten ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer Verfügung der Po lizeibehörde vorbehalten. c. An allen Sonn- und Festtagen, auch an den unter ». genannten Festtagen soll ferner der Verkauf von Brod und weißer Bäckerwaarc durch die Bäcker von 1—4 Uhr Nachmittags und von Fleisch-, Wnrstwaaren und Fett durch die Fleischer von 6—8 Uhr Nachmittags, neben der unter 3o. und b. angegebenen Zeit, der Verkauf von Mineral wässern in Trinkhallen unbeschränkt, jedoch mit Ausschluß der Zeit des Gottesdienstes, sowie die Beschäftigung von Gehilfin, Lehrlingen und Arbeitern bei diesem Verkauf nachgelassen werden. Der Verkauf von regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Extrablättern ist mit Aus nahme des Charsreitags, des Todlenfestsonntagcs und der Bußtage, an den Sonn- und Festtagen zwischen dem Vormittags- und Nachmiltagsgotlcsdienst und bez. nach beendigtem Nachmittagsgottesdienst gestattet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in diesen Handelsgewerben länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist eine 24slündige Ruhezeit an einem Wochentage zu gewähren. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtcl, Schneeberg u, Schwar zenberg. den 27. Juli 1901. Die Königliche Amlstmlipimaimschait Schwarzenberg und die Stndt- räthe der vorbezeichneten Städte. Krug von Nidda. «r Kretzschmar, B Hesse. Zieger, B l»r. Richter. Gareis. I V: v. Wagner. Bekanntmachung. Die Landes-Brandverficherungs-Beiträg« auf den 2. Termin 1901 — 1. Oktober 1901 — sind nach je einem Pfennig für die Einheit bei der Gebäude-Vcrsichcruugs- Abtheilung und nach je «in und einem halben Pfennig für die Einheit bei der frei willigen Berstcherungs-Abtheilung nebst den fälligen Stückbeiträgcn bis spätestens zum iv. Oktober dieses Zatzres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung anher zu entrichten. Eibenstock, am 13. September 1901. Der Rath der Stadt. I. V.: Justizrath Landrock. G. Am 28. September 1981 war der zweite Termin der diesjährigen Land rente« fällig. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen achttägigen Frist gegen etwaige Restanten exccu- tivisch vorzugehen ist. Orts-Steuer-Einnahme Schönheide. Rst. Bekanntmachung. Nachdem ras Königliche Ministerium des Innern die Wahlmännerwahlen im 28. städtischen Wahlkreise für die III. Abtheilung der Urwähler ans Mittwoch, den 25. September 1901, II. ,, „ „ ,, Donnerstag, „ 26. „ ,, I. ,, ,, „ „ Freitag, „ 27. „ „ festgesetzt hat, wird dies gemäß 8 16 des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 und 8 22 der Ausführungsverordnung dazu vom 10. Oktober 1896 mit dem Bemerken noch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an den obengenannten Tagen die Stimmenabgabe für die III. Abtheilung von Vormittag« 10 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr, II- ,, „ „ 11 „ ,, „ 1 ,, I. „ „ Mittags 12 „ „ „ 1 „ zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abgrenzung der Wahlbezirke und des für jeden Wahlbezirk festgesetz ten Wahllokals wird Folgendes bekannt gemacht: L. HI. Kvlheikung. 1. Wahlbezirk. Salsk der zu wählenden ZSahlmäuucr: 2. Gutsiveg, untere und obere Crotlenseestraße, Mohrenstraße, Fcldstraßc einschl. Funckstraße, Albcrtstraße, Alberiplatz, Ncugassc, Forststraßc, Poststraßc, Brei-, Quer- und Tcichgasfe, Fabrikgäßchen, Gartcnstraße, Postplatz, Schneebcrgerslraße, Carlsbadcrstraße, Kirchplatz, Hauptstraße, Nordstraße, Schulstraßc und Windischwcg. Wahllokal: Sitzungssaal »es Rathhauses. 2. Wahlbezirk. Sahl »er zu wahrende» Waljlmänner: 2. Bergstraße, Südstraße, Wiesenstraße, an der Bergstraße, am Stern, am Graben, Messina werk, Hintere Rehmerstraßc, vordere Rehmcrstraße, Hüblcrweg, Carlsfcldcrsteig, Lohgasse, Weg nach dem Adlerfelsen, Theatcrstrahc, Rcutherweg, Breitestraßc, Brückenstraße, Heu markt, Winklerstraße, Tristwcg und Langestraße Hausnummer 1—5. Wahllokal: Mittelbachs Restaurant, Breiteftratze 7. 3. Wahlbezirk. Sahk »er zu wählenden Wahlniäuncr: 1. Langestraßc Hausnummer 6—26, Bachstraße, innere und äußere Aucrbachcrstraße, Haber leithe, Schützcnstraßc, Promeuadcnstraße, Brühl, Bahnhofstraße, soivic sämmtliche unter Abtheilung li des Brandversicherungs-Kalasters verzeichneten Wohngebäude. Wahllokal: Hotel Stadt Dresden. d. II. Kvlveilung. 1. Wahlbezirk. Sahl der z« wählenden Wahlmäuucr: 2. GutSwcg, untere und obere Croltenseestraßc, Mohrenstraßc, Fcldstraßc einschl. Funckstraße, Albcrtstraße, Albcrtplatz, 'Neugasse, Forststraßc, Poststraße, Bret-, Luer- und Tcichgasse, Fabrikgäßchen, Gartenstraßc, Postplatz, Schnecbergcrstraße, Carlsbaderstraße, Kirchplatz, Hauptstraße, Nordstraße, Schulstraßc und Windischwcg. Wahllokal: Sitzungssaal des Rathhauses. 2. Wahlbezirk. Sahk der zu wähleudeu Wahlmäuner: 1. Bergstraße, Südstraße, Wiefinslraße, an der Bergstraße, am Stern, am Graben, Niessing werk, Hintere und vordere Rehmerstraßc, Hüblcrweg, Carlsfcldcrsteig, Lohgasse, Weg nach dem Adlerfelsen, Thcaterstraßc, Rcutherweg, Breitestraßc, Brückenstraße und Neumarkt. Wahllokal: Mittelbach« Restaurant, Breitestratz« 7. 3. Wahlbezirk. Sahl »er zu wählender, Wahlmäuner: 1. Winklerstraße, Tristweg, Langestraßc, Bachstraße, innere und äußere Auerbacherslraße, Haberlcithe, Schützenstraße, Promcnadcnstraße, Brühl, Bahnhofstraße, sowie sämmtliche Wohngebäude der Abtheilung l! des Brandoersichcrungs-Katasters. Wahllokal: Hotel Stadt Dresden.