Volltext Seite (XML)
puisnitzerZVMendlaN W MMg öM Mts Mesr.-Vr.: VorüMM POM Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 PI, im Bezirk der Amts Hauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 33 Pf., vierteljährlich ses MWM KinWeiMs Mö öes ölastelltes;«MW L"«'- SL ftMWMSk: Nk. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" - ÜMMtt M M KlntSMMsbGrk Pulsnitz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieser- steina, Weißbach, Ober- u. Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendors, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Rr. 9. Dienstag, 23. Januar 1917. 69. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden fich auch auf der Beilage. Amtlicher Teil. Nach einer zwischen der Reichsbekleidungsstelle und der Kriegsrohstoffabteilung getroffenen Vereinbarung können diejenigen größeren privaten gewerblichen Betriebe, deren Erzeugnisse für den Kriegsbedarf oder für die allgemeine Volkswirtschaft von so grißer Bedeutung sind, daß der Staat an der ungestörten Aufrechterhaltung der Betriebe ein wesentliches In teresse hat, für ihren dringenden und unabweisbaren Bedarf an Web-, wirk- und Strickwaren künftighin Bezugsscheine zur Entnahme von mehr als ein halbes Stück oder ein hal bes Dutzend Web-, Wirk- und Strickwaren anfordern. Sie Haden hierzu Vordrucke, die mit den Verordnungrabzügen bei den Kreishauptmannschaften erhältlich sind, bei den zuständigen Gewerbe- und Berginspektionen einzureichen. Dresden, den 15. Januar. 1917. Ministerium des Jnuern. Notschlachtung von Rindern. Um den Städten und größeren Gemeinden häufiger den Verkauf freibankwürdigen Fleisches ermöglichen zu können, wird folgendes bestimmt: Wird in Gemeinde «»ter 909 Einwohnern 1 Rind notgeschlachtet, das mehr als I Zentner freibankwürdiges (bedingt genuMhiges) Fleisch enthält, so können 50 Pfund in der Gemeinde verpfundet werden, die übrige Menge ist an eine der nachgenannten Gemeinden abzugeben: Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück, Elstra, Großröhrsdorf, Schwepnitz, Bretnig, Ohorn. Beträgt die freibankwürdige Fleischmenge mehr wie 3 Zentner, so darf in der Gemeinde l Zentner verpfundet werden. Der Rest ist abzugeben. Der Fleischbeschauer hat in der Notschlachtanzeige anzugeben, wieviel in der Gemeinde verkauft und an welche Gemeinde der Rest abgegeben worden ist. Die durch die Verpfundung oder den Freibankverkauf vereinnahmten Beträge find unverzüglich dem Besitzer des Tieres zuzuführen. Die Abgabe soll an die nächstgelegene oer vorgenannten Gemeinoen erfolgen ''Der EeMeindeoorsrand dck Gemeinde, die das Fleiss abgedcn mutz, har unverzüglich nach der Fleischbeschau derjenigen Gemeinde, die für den Empfang in Frage kommt, Mitteilung zu geben und zwar möglichst durch Fernsprecher. Die empfangende Gemeinde hat sodann sofort das Fleisch abholen zu lassen, wenn nicht zwischen beiden Gemeinden eine andere Vereinbarung über den Trans- port getroffen wird. Lehnt eine Gemeinde die Annahme ab oder ist eine Benachrichtigung an sie nicht möglich, so ist eine andere der genannten Gemeinden zur Abholung des Fleisches aufzufordern, In Zweifelsfällen oder dann, wenn eine andere Regelung wünschenswert erscheint ist der Amtshauptmannsckaft durch Fernsprecher zu berichten und deren Entscheidung einzuholen. In jedem Falle ist die Abgabe bezw. der Verkauf mit Beschleunigung zu betreiben. Für den Transport des Fleisches von einer Gemeinde zur andern wird aus Bezirksmitteln eine Entschädigung von 8 M gewährt. Vis zur Abholung hat die Gemeinde das Fleisch sorglich aufzubewahren, insbesondere an kühlen Orten, und die sonstigen Anordnungen des Tierarztes zu befolgen. Für baukwürdiges (»oll genuMhiges) Fleisch bleiben die bisherigen Vorschriften bestehen. Königliche Amtshauptmannfchaft Kamenz, am 17. Januar 1917. veNMMMMg Mk. AlllMW MWMWrWWUW VMNMlMüiM. Von der Detailhandels Verufsgenossenschaft in Berlin 8V? 68, Charlottenstraße 96 wird uns mitgeteilt, daß noch zahlreiche Inhaber von Detailhandelsu n ternehmen, welche die Reichsoersicherungsordnung ab 1. Januar 1913 der gewerblichen Unfallversicherung unterstellt hat, ihre Betriebe nicht bei dem zuständigen Versicherungsamt zur Anmeldung gebracht haben. Wir machen deshalb darauf aufmerksam, daß Detailhandelsbetriebe schon dann versicherungspslichtig sind, wenn in ihnen ständig 2 kaufmännische Ange stellte (Verkäufer, Verkäuferinnen, Kontoristen, Lehrlinge, Lehrmädchen — auch ohne Gehalt — oder ein gewerblicher Arbeiter, Laufbursche, Laufmädchen, Kut- scher usw.) beschäftigt werden. Familienangehörige mit alleiniger Ausnahme des Ehegatten sind, auch wenn sie kein Gehalt beziehen als Angestellte im Sinne des Gesetzes anzusehen. Die näheren Bestimmungen können bei dem Versicherungsamt eingesehen werden. Die nicht rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Betriebe kann von der Berufsgenossenschaft durch Verhängung von Geldstrafen bis zu 300 Mark geahndet werden. Allen Inhabern von oben bezeichneten Betrieben die mindestens 2 kaufmännische Angestellte oder einen gewerblichen Arbeiter ständig beschäftigen, wird deshalb aufgegeben, ihre Betriebe schleunigst bei dem unterzeichneten Versicherungsamt schriftlich anzumelden. Pulsnitz, den 22. Januar 1917. Verftcherungsamt der Stadt P»ls«itz. — ' -stieM " — ' Gegen Abgabe der Lebensmittelkarte Nr. 2 werden vom Mittwoch, den 24. bis mit Freitag, den 26. Januar 1S17 in den Verkaufsstellen der hiesigen Bezugsvereinigung für Kleinhandel Teigwareu, Nährhefe »»d ei» Teil Haferflocke» abgegeben. Je 1 Lebensmittelkarte berechtigt zum Kaufe von '/i Pfund Teigwaren oder Haferflocken und 60 xr Närhefe. Der Preis für Pfund Teigwaren gefärbt 13 Pfg. „ , „ „ „ „ Auszugsware 18 „ „ „ „ „ - Haferflocken .N , „ „ „ 60 Li- Nährhefe 21 „ Pulsnitz, am 23. Januar 1917. Der Stadtrat. Der Höchstpreis für Hafer beträgt bis zum 31. Januar 1917 280 M, vom 1. Februar 1917 ab 250 M für eine Tonne. Es liegt daher im Interesse jedes Landwirts, soviel wie möglich Hafer noch bis zum 31. Januar 1917 abzuliestrn. Die Heeresverwaltung zahlt auch für solchen Hafer 280 M, der bis 31. Januar 1917 für sie an die bestellten Einkäufer des Getreideeinkauf Kamenz, e. G. m. b. H abgeliefert wird. Auf Bezahlung des Höchstpreises von 280 M für den nach dem 31. Januar 1917 in das Magazin des Proviantamts Königsbrück oder in die Speicher der Einkäufer gelieferten Hafer ist nur in besonders begründeten Aus.mhmefällen zu rechnen; Verordnung vom 4. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1327. Königliche Amtshauptmannfchaft Kamenz, am 22. Januar 1917.