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Amts Blatt *Rnd des StadLraL-es «IS Beiblätter: l Jllustrirte« SonntagSblatt (wöchentlich); 2. Landwirthlchaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Vorm. 9 Uhr auszugeben. Preis für die einspaltige Cor. puSzeile (oder deren Raum) 10 Pennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BurcauS von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. zu KulsniH ischenü/s/- ^siir Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. Ins-rat- V —H sind bis Dienstag und Freitag «b ° nnem. nts - Pr - ir des Königs. Amtsgerichts Vierteljährl. 1 Mk. 28 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zu sendung. D.u» °nd SweiundMnhigstrv Hahr-gang. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in PulSnitz. 10. Oktober 1W» Mittwoch. ^Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das Vermögen der Alwine Auguste Kretzschmar, geb. Rentsch in Großröhrsdorf, z. Zt. in Pirna, ist nach Abhaltung des Schlußtermines aufgehoben worden. PulSnitz, am 8. Oktober I900. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Aktuar HofmaUU. Nachdem am heutigen Tage der Gutsbesitzer Herr Emil Bernhard Mttzbach in Lichtenberg an Stelle des verstorbenen Karl Gottlob Mißbach als Gerichtsschöppe für Lichtenberg von dem unterzeichneten Amtsgerichte bestellt und in Pflicht genommen worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. PulSnitz, am 5. Oktober 1900. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Maschke. Die am I. Dezember 1SVV vorzunehmenbe Volkszählung betreffens. Am I. Dezember dieses Jahres findet eine allgemeine Volkszählung statt. Die hierzu erforderlichen Drucksachen, bestehend in u., der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 17. September 1900, b, Anweisungen für die Zähler nebst Kontrollisten, o., Haushaltungslisten und Anstaltslisten, 6., Gemeindebogen werden demnächst den Bürgermeistern von Elstra und Königsbrück, sowie den Gemeinde vorständen des Bezirks von der Kanzlei der Königlichen Amtshauptmannschaft zugesendet werden. Die genannten Ortsbehörden werden hiermit angewiesen, sofort nach Eingang der Drucksachen zu prüfen, ob ihnen die nach Z 5 Ziffer 4 der vorerwähnten Verordnung erforderliche Anzahl von Zählvapieren zugegangen ist; ein etwaiger Mehrbedarf ist schleunigst und spätestens bis zum 25. Oktober dieses Jahres hierher anzuzeigen. Es ist zu be rücksichtigen, daß nach Z 6 Ziffer 1 der Ministerialverordnung den Ortsbehörden die Ausführung der Volkszählung auch für die etwa im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke obliegt. Die Ortsbehörden haben darüber, ob mit Rücksicht auf die Größe des Ortes besondere Zählkommissiouen im Sinne von Z 6 Ziffer 2 und 3 der Verordnung einzusetzen sind, Entschließung zu fassen und eventuell für Bildung der Kommissionen bis zum 10. November dieses Jahres besorgt zu sein, darauf aber ihre Gemeinden im Zählbezirke (vergl. 8 ? Ziffer 1 und 2 und 8 8 der Verordnung) einzutheilen, sowie die erforderlichen Zähler (vergl. § 8 Ziffer 1 und 5 der Verordnung) bis spätestens zum 20. November dieses Jahres anzuweisen. Die Zähler haben sich bei Ausführung der nach 8 8 der Verordnung ihnen obliegenden Geschäfte genau an die einem Jeden von ihnen feiten der Ortsbehörde einzuhän digende specielle Instruktion zu halten und nach erfolgter Zählung die von Jedem zu führende Kontrolliste nebst den dazu gehörigen Haushaltungs- und Anstaltslisten an die Zähl ungskommission und, wo eine solche nicht besteht, an die Ortsbehörde zurückzugeben Die Ortsbehörde, bez. die Zählungskommission hat dafür zu sorgen, daß die in Z 9 der Verordnung vorgeschriebene Prüfung, Ergänzung und Berichtigung des Zählungs materials bis zum 20. Dezember 1900 beendet und der Gemeindebogen ausgefüllt worden ist. Nachdem die Geuletnpebogen abgeschloffen und beglaubigt worden sind, sind die Haushaltungs- und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Kon trolllisten darauf zu legen und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks in ein Packet zusammen zu schnüren. Die Zählbezirks-Pa ckete sind mit dem Nan en des Zähl ortes und der Bezirksnummer zu versehen. Diese Packele nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen sind spätestens bis Eude Dezember 1900 hier einzureichen. (Vergl. 8 10 Ziffer 2 der Verordnung.) Die Ortsbehörden, Zählungskommissionen und Zähler werden dringend aufgefordert, der großen Bedeutung einer Volkszählung für das gesammte Staatswesen eingedenk zu sein und demgemäß auf die Ausführung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf genaue Befolgung der Anweisungen, welche in den zur Vertheilung gelangenden Drucksachen enthalten sind, die größte Sorgfalt zu verwenden. Die Haushaltungs- und Anstaltsvorstände werden unter besonderem Hinweise aus die auf den Haushaltungslisten zu lesende allgemeine Anleitung dringend ersucht, für pein lichste Genauigkeit bei Ausfüllung der Haushaltungs- und Anstaltslisten besorgt zu sein, da nur unter dieser Voraussetzung ein erfolgreicher Abschluß der Volkszählung erwartet werden darf. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 3. Oktober 1900. von Erdmanusdorff. Zur Ausführung des Neun - Uhr - Laden- schlutz-Gesetzes. Die in der jüngsten Novelle zur Gewerbeordnung ent haltenen Bestimmungen über den obligatorischen Ladenschluß befinden sich erst eine Woche in Kraft, und in Hinblick auf diesen noch sehr kurzen Zeitraum ist eS einfach unmöglich, schon jetzt ein definitives Urtheil über die Wirkung des neuen Gesetze« auf die Geschäftswelt, wie auf daS Publikum fällen zu können. E« wird eben erst im Laufe der Zeit, durch die Praxis, möglich fein, die mancherlei Lücken und Unklarheiten, welche die neuen Vorschriften betreffs de« gesetzlichen Laden schlüsse« ausweisen, auSzufüllen und zu beseitigen. Immer hin wäre eS recht wünschenSwerth, wenn die zuständigen Be hörden bei Ausführung des Neun-Uhr-LadenschlußgesetzeS ge wissen, noch unklaren Punkten bereits jetzt näher träten und über dieselben Gewißheit schüfen. Dahin gehört namentlich die Frage, ob der Neun-Uhr-Ladenschluß zugleich Geschäfts- schluß sei, daS heißt, ob daS Geschäftspersonal eventuell noch nach dem officiellen Schluffe de« Ladens innerhalb desselben weiter beschäftigt werden dürfe. Die Gewerbeordnungs-No vell« spricht an der betreffenden Stelle nur von einem „Schluß des geschäftlichen Verkehrs", was ein bekannte« Berliner Fachblatt, der „Konsectionair", zu der Auslegung veranlaßt hat, daß hiermit nur der Verkehr mit dem Publikum ge meint sei. Zur Vertheidigung dieser seiner Anschauung führt da« genannte Blatt Folgendes au«: „Jedes Geschäft, selbst da« kleinste, bedingt allerlei Arbeiten, die sich während der Verkaufsstunden nicht erledigen lassen. Die Neinigungsar- beiten, das Aufräumen und Sorüren der Waaren, das Nach rechnen der Controllzcttel und vieles Andere muß außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit abgemacht werden. Sobald er nur die Mindestruhezeit seiner Angestellten wahrt, ist der Prinzipal unzweifelhaft berechtigt, diese unumgänglich noth wendigen Arbeiten nach Schluß des Geschäftes um neun Uhr von denselben erledigen zu lassen. Denn diese Arbeiten lassen sich großentheils nur im unmittelbaren Anschluß an die Ge schäftszeit abmickeln, und jedenfalls dürfte es den Angestell ten auch angenehmer sein, abwechselnd abends eine Stunde länger zu arbeiten, als diese Stunde morgens früher zu kommen. Personal, daS um 9 Uhr morgens ins Geschäft kommt, kann bis 10 Uhr abends beschäftigt werden. Wir halten es für unzweifelhaft, daß der Ladenschluß noch nicht den Schluß deS gesammten Geschäftsbetriebes bedeutet, und daß jeder Prinzipal berechtigt ist, die nicht zu umgehenden, zum Betriebe des Geschäfts erforderlichen Arbeiten auch nach 9 Uhr von seinen Angestellten ausführen zu lassen, unter der selbstverständlich»» Voraussetzung, daß stets die 11 stün dige Ruhepause des Personals gewahrt wird." Die Argumentationen deS „Konsectionair" haben zwei fellos etwas Bestechliche« an sich, trotzdem können sie aber schwerlich al« zutreffend erachtet werden, denn e« unterliegt kaum einem Zweifel, daß der Gesetzgeber mit dem Aut drucke „geschäftlicher Verkehr* nicht lediglich den Verkehr mit dem kaufenden Publikum im Auge gehabt, sondern daß er hier mit die Arbeit im Geschäft überhaupt gemeint hat. Es ist doch klar, daß der sozialpolitische Hauptzweck teS neuen Ge setzes, den Geschästsangestellten von spätestens 9 Uhr abends an eine ununterbrochene Ruhepause bis zum nächsten Morgen zu verschaffen, in vielen Fällen verfehlt sein würde, wenn sie sich noch nach diesem Zeitpunkte mit Neinigungs« und Aufräumungsarbeiten u. s. w. beschäftigen sollten und gewiß hat dem Gesetzgeber auch gar nicht eine derartige Auslegung seiner Absicht vorgeschwebt, wie sie jetzt der „Konsectionair" producirt. Aber die „Anregung" deffelben könnte leicht viele Ladeninhaber veranlassen, ihr Personal noch nach 9 Uhr abends im Geschäft zurückzubehalten, und darum kann nur dringend gewünscht werden, daß die zuständigen Behörden einen solchen Versuch, das neue Gesetz durch ein Hinterthür- chen zu umgehen, bei Zeiten vereiteln. Noch einen anderen wichtigen und nicht ganz klaren Punkt der Ladenschlußbestimmungen bespricht der „Konfectio- nair", nämlich die Frage, ob auch Engrosgeschäfte unter daS neue Gesetz fallen. DaS Blatt kommt zu einer Verneinung dieser Frage, wobei es betont, daß Engrosgeschäfte, in denen e» doch keine Verkaufsstellen, sondern nur Schreibstuben und Lagerräume gebe, unmöglich zu den „offenen Läden" zählen könnten, von denen im Ladenschlußgesetz lediglich die Rede sei. Auch weist der „Konsectionair" auf die vom preußischen OberverwaltuvgSgericht gegebene Definition deS „offenen La dens" hin, wonach nur die dem Kleinverkehr dienenden Ver kaufslokale zu den offenen Läden, resp. offenen Verkaufsstellen zu zählen seien. — Diese letzteren Ausführungen des er wähnten Fachblattes mag man vielleicht eher als zutreffend erachten, den»och wäre eS zu bedauern, wenn die Angestellten in den Engrosgeschäften von der ihren Berufsgenoffen in den anderen Geschäften durch daS neue Gesetz gespendeten Wohlthat ausgeschlossen sein sollten.