Volltext Seite (XML)
sind bis nnd Freitag Amts Blatt des Königl.WntsgerichLs und des Stadtrathes Druck und Verlag von E. L. Förster'? Erden MnundDn^igstev Jahrgang in Pulsnitz. Abonnements -Preis Vierteljährl. 1 Mk. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeldliche Zu sendung. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, E. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. rinnoncen-BureauSvonHaas« stein L Vogler, Jnvalidendan Rudolph Moste und G. L. Daube t Tomp. Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Tor puSzeile (oder deren Raums 10 Pfennige. Als Beiblätter: I. Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich)-, 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. zu WuLsnih Mittwoch. Nr. M. 1S. April 18SS. GeffentLicbe IusteLLung. Die Margarethe Emilie verehel. Börner verw. gewesene Denecke geborene Volkmann zu Dresden klagt gegen den Grundstücksbesitzer August Ferdinand Seifert, früher zu Großröhrsdorf, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 300 Mark Theilbctrags der seit dem 30. November 1897 rückständigen 4prozentigen Vertragszinsen von einem Capitale von 8000 Mark, das nebst Zinsen und Kosten als rückständiges Kaufgeld auf dem Grundstücke des Beklagten Fol. 1026 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf hypotheka risch sicher gestellt ist, mit dem Anträge auf vorläufig vollstreckbare Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 300 Mark als persönlichen Schuldners und bei Vermeidung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung obengedachten Grundstücks, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Pulsnitz auf den 26. Mai 1899, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Der Gerichtsschreiber beim Königlichen Amtsgericht Pu. lsnitz, am 12. April 1899. —- Aktuar Hofmann. KonkursverfaHren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Schneidermeisters Wilhelm Daniel Strugalla in Großröhrsdorf wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch auf gehoben P u l s n i tz, am 14. April 1899. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Aktuar Hofmann. - H. Konkurs verfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuhwaarenhändlerin Auanste Selma verehel. Schulte geb. Schöne in Großröhrsdorf wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. ' P u l s n i tz, den 14 April 1899. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Aktuar Hofman«. H. Auf Folium 92 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts, die Firma Emil Lehmann in Pulsnitz betreffend, ist am 7. dieses Monats Herr Ernst August Lachmann daselbst als Mitinhaber der Firma und heute das Ausscheiden der Frau Agnes Antonie verw. Lehmanu geb. Lämmel als Mitinhaberin aus der Firma eingetragen worden. Pulsnitz, am 14. April 1899. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Bekanntmachung. Nachdem die Austragung der diesjährigen Einkommensteuerzettel beendet ist, werden alle am hiesigen Orte zur Einkommensteuer beitragspflichtigen Personen, denen ein Steuerzettel nicht behändigt worden ist, in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 hiermit aufgefordert, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei der hiesigen Stadt-Steuereinnahme zu melden. Pulsnitz, am 15. April 1899. « Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Die Anwendung von Surrogaten der harten Dachung betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft bringt wiederholt in Erinnerung, daß die Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 29. September 1859 (Gesetz- und Verordnungs blatt von 1859, Seite 322) nach § 41 Abs 4 ver Baupolizeiordnung für Städte und nach Z 38 Abs 3 der Baupolizeiordnung für Dörfer auch auf alle übrigen von dem König!. Ministerium des Innern approbirten Surrogate der harten Dachung, also z. B. auf approbirte Holzcement-, Jutte- tc. Bedachung anzuwenden und die Bauherren verpflichtet sind, den revidirenden oder catastrirenden Beamten den Nachweis dafür zu erbringen, daß das verwendete Bedachungsmaterial aus Bezugsquellen stammt, welchen von dem Königlichen Ministerium des Innern der Verkauf gestattet und vorschriftsmäßig aufgebracht worden ist. Die vorgedachten Bestimmungen werden daher nachstehend unter T, ebenso wie die unter -s- ersichtliche Anweisung für die Herstellung der Holzcementbedachung zur öffentlichen Kennlniß gebracht. Bei der Classification der Gebäude zum Zwecke der Beitragsleistung zur Landesbrandkaffe sind die nicht mit harter Dachung versehenen Gebäude nur dann denjenigen mit harter Dachung gleich zu achten, wenn ihre Bedachung mit apprvbirten Surrogaten erfolgt und ferner die Auflegung dieser Bedachung gehörig ausgeführt ist. Königliche Amtshanpimannschaft Kamenz, am 27. März 1899. von Erdmannsdorff. G Bauunternehmer, welche sich der Papp- oder Filzdachung oder sonstiger Surrogate der harten Bedachung bedienen wollen, haben dies u"d zwar in der Regel gleich bei der vorschriftsmäßigen Anwendung des Baues und Einreichung des Baurisses, jedenfalls aber noch vor dem Aufsetzen des Dachstuhles der Baupolizeibehörde des Ortes, d. i. die König!. Amtshauptmannschast, zur Entschließung anzuzeigen. Desgleichen sind sie verpflichtet, vor der Dacheiudkckung den Nachweis beizubringen, daß lediglich approbirtes Fabrikat zur Verwendung kommt. Unterbleibt obige Anzeige, so ist anzunehmen, daß das in Frage stehende Gebäude mit gewöhnlicher in der Regel in Anwendung zu bringender harter Dachung von gebrannten Ziegel»,, Schiefer oder Metall versehen werden soll. , 4- Anweisung für die Herstellung der Cementbedachung. Die Holzcementbedachung ist auf einer für die erhaltene Belastung hinlänglich unterstützten und tragbaren Bretschalung oder einem Windelboden herzustellen. Sie hat zu bestehen aus: 1 ., mindestens vier in gehörigem Fugenwechsel mit Holzeewent oder diesem gleich entsprechender Masse aufeinander geklebten Lagen hinlänglich starken PapierS, Pappmasse oder diesem gleich geeigneten Stoffes; 2 ., einem Holzcement- oder diesem gleich entsprechenden Ueberzuge der Decklage zu 1, welcher mit feinem Sande (Steinkohlenflugasche, Steinkohlenschlackenpulver oder dergleichen) dicht zu überdecken und in die noch weiche Ueberzugsmaffe einzudrücken ist; 3 ., einer auf die Ueberzugsmaffe zu 2 aufzubringenden und diese gleichförmig überdeckenden, wenigstens 3,z Nz. hohen Sand- und Kiesschicht mit einer Bei mischung von Lehm, welcher unter entsprechender Anfeuchtung vollkommen nach der Dachfläche abzuebnen und leicht einzuwalzen ist. Uebrigens sind die Einfassungen in den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung des Herabrollens der Decklage zu 3 erforderlich, nicht aus Holz, sondern aus einem feuer- und wetterbeständigen Material (Blech und dergl.) herzustellen und für die Ableitung des von der Holzcement-Decklage abfließenden Tagewassers die Dachsäume mit entsprechend angebrachten Oeffnungen zu versehen. Die Decklage zu 3 ist stets in gutem Zustande zu erhalten. Der für Mittwoch, den 2V. April » e. angesetzte Roß- und Bieh markt in Radeburg wird wegen des gegenwärtigen Standes der Maul- und Klauenseuche Nicht abgehalten. Der Stadtrath daselbst.