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WscheZMM für Wilsdruff, TiMMUdt, Roffen, Sicbculch» »ud die Nmgejzcilden. Umtsklatt für das Königliche Gcrichtsamt Wilsdrilff und den Dtadtrath daselbst. ^7 71. Dienstag den 12. September >1871. Nach einer von dein Gutsbesitzer Herrn Traugott Heinrich Ludwig Körner zu Kausbach anher erstatteten Anzeige sind dem selben am 27. vor. Mon. sechs Stück Gänse zugeflvgen und von ihm in Verwahrung genommen worden. In Gemäßheit des § 239 des bürgerlichen Gesetzbuchs wird der rechtmäßige Eigenthümer hierdurch aufgefordert, sein Eigenthumsrecht an diesen Gänsen hier nachzuweisen, widrigen Falls weiter den Rechten gemäß darüber verfügt werdcu^wird. Königliches Gcrichtsamt Wilsdruff, am n .September 1871. Leonhardi. Am 13. September 1871 Vormittags 9 Uhr sollen im hiesigen Gerichts-Amtshanse 3 Gebett Betten, 1 Handwagen, 1 Drehbank, I Hobelbank, 1 Schleifstein und ver schiedene Mobilien und Handwerkszeugs gegen sofortige baare Bezahlung versteigert werden. Königs. Gcrichtsamt Wilsdruff, am 4. September 1871. Leonhardi. Bekanntmachung. Die Wahlen zur Handelskammer Letr. . Behufs Vornahme der Ergänznngswadlen für die Handelskammer zu Dresden sind aus der Stadt Meißen und den Ortschaften der Gerichtsämter Meißen, Wilsdruff, Nossen und Lommatzsch, mit Einschluß der Städte Wilsdruff, Nossen und Lommatzsch ge bildeten sechsten Wahlabtheilung drei Wahlmäuuer zu wählen und ist mit Leitung dieser Wahl das uuterzcichuete Gerichtsamt beauftragt worden. Nach K 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 sind bei dieser Wahl alle gedachter Wahlabtheilung augchörende männliche Personen, welche n., als Kaufleute oder als Fabrikanten mit mindestens 10 Thlrn, ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, v., 25 Jahre alt und o., nicht nach § 73 unter o bis g und i und § 74 der allgemeinen Städteordnung oder nach 8 29 Nr. 1 bis 5 und 7 der Landgemcindcvrdnung vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Reckten ausgeschlossen sind, ferner die Vertreter und beziehentlich Besitzer der in der Wahlabtheilung belegenen siscalischen und communlichen Gewerbsanstaltcn, Eisen- Hahn-, Schjssmhrts-, Bergwerks- und SteinbruchSunternehmuiigeu, soweit sie den unter b und o angegebenen Bedingungen genügen, be ziehentlich den unter u angegebenen Steuercensus erreichen, stimmberechtigt und wählbar. Weiter ist zu bemerken, daß nach 8 lO und 12 der Ausführungsverordnung vom 16. Juli 1868 das Wahlrecht nur in Person ausgcübt werden kann, die Abstimmung durch Stimmzettel, auf welchen die zu Wählenden nach Namen, Stand und Wohnort genau an- zugebcn sind, zu erfolgen hat und daß diejenigen, welche an der Wahl Theil nehmen wollen, bei der Anmeldung zur Abstimmung die Quittung über Enlricnluug der Gewerbesteuer im zuletzt gefällig gewesenen Termine und die nach 8 9 gedachter Ausführungsverordnung etwa erforderliche Legitimation beizubringen, auch soweit nöthig, das Vorhandensein der vorstehend unter u bis o vorgcschriebenen Er- forderniffe nachzuweisen haben. Sänuntliche Stimmberechtigte gedachter Wahlabtheilung werden daher hiermit aufgefordcrt, ihre Stimmen den 28. September 1871, von Vormittags 8 Uhr bis Nachmittags 2 Uhr, m Person an hiesiger Gerichtsamtsstelle abzugebcn. Königliches Gerichtsamt Meißen, am 1. September 1371. vr. Springer. Tagesgeschichte. Bekanntlich erhoben sächsische Abgeordnete im Reichstage mehr fach Klage über den Wegfall des früher in Sachsen bestandenen, für geringe Entfernungen berechneten Halb e n g r o s ch e n - Briesporto'S. DaS kaiserliche Generalpostamt in Berlin ist neuerdings in einer Be ziehung diesen Beschwerden eutgegengekommcn! eS hat für den dichten Kreis von stark bevölkerten Ortschaften in der Umgebung von Leip zig und brzieheudlich auch Dresden die Halbegrosckentaxe wieder ein- gesührt, indem es die betreffenden, seither selbstständigen Postexvedi- tioncn in Filialexpeditioncn der Postaustalten zu Leipzig und Dresden verwandelte; in Folge dessen ist in Zukunft für die wecbselseilige Correspondenz nur die Stadtpost-Portotaxe zn entrichten. Allein die Stückzahl der tagtäglich zwischen Leipzig und seinen neuen Filialposten beförderten Briefe beträgt weit mehr als tausend. Der ehemalige sächs. Eisenbahn-Dircctor, jetzt östcrr. Hofrath Max v. Weber in Wien, hatte bei Beginn des Krieges eine Beloh nung von hundert Thalern für die erste von einem königl. sächf. Un teroffizier oder Soldaten vollbrachte Waffenlhat ausgesetzt. Diese Bclohuung hat das Kriegsministerium dem zur Zeit noch in Frank reich (zu Charleville) stehenden Feldwebel Robert Bernhardt L e h ma u n zuertheilt, der mit der 5. Compagnie des Regiments 104 bei Sedan die Mitrailleuse eroberte, welche den Namen des „General Bvuchu" trug. Dieser Tapfere, der mit eigener Hand eine Heldenthat aus- führte ist außerdem von Sr. Maj. dem König von Sachsen mit der goldnen Medaille zum St. Heiurichsorden und vom deutschen Kaiser mit dem eisernen Kreuze decorirt worden.