Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larkfeld, hmdchübel, EügbviUt» Neuheide, Gberftützeugrün, Schönheide,. Schönheiderhammer, Sosa, Unterfttitzengrün, Mldenthal usw. Fernsprecher Nr. 110. Verantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 63. Jahrgang. - . ^?II7. Sonntag, den 21. Mai ISIS. Erscheint täglich abent>5 mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Bezugspreis Vierteljahr!. IN. 1.80 einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der Humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunseren Voten sowie bei allen Neichspostanstalten. Eel.-Adr.: Amtsblatt. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1b. Mai 1916 über das Verfüttern von Kartoffeln nochmals zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 19. Mai 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung üker das Verfüttern von Kartoffetn. Vom 1',. Mai mo. Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 284) wird folgendes bestimmt: 8 l Bis zum 1b. August 1916 dürfen Kattoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt mcht mehr Kattoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem Tage nach dem Satze von höchstens zwei Pfund Kattoffeln für den Tag und das Schwein entfällt. 8 4 der Bekanntmachung über daS Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 284) bleibt unberührt. An die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln verfüttert wer den, als an sie bisher schon Kattoffeln oder Erzeugnisse der Kaxtoffeltrocknerei verfüttert ' worden sind. Kattoffelstärke und Kattoffelstärkemehl dürf«: nicht verfüttert werden. 8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 8 1 ist der Mindestbettag der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Wette der verbotswidrig verfütterten Menge. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. RtiklW Lw Verkehrs mit Leise, ÄiskMim Md mdk- na fetthaltige« Waschmittel« m Gebiete des Skmksin- banbes MamMderg. In Gemäßheit der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungs bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 wird im Einverständnis mit den Stadt räten der revidierten Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwar zenberg für das Gebiet deS Bezirksverbandes Schwarzenberg folgendes bestimmt: 1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln darf vom 20. Mai 1916 an nur gegen die vom Bezirksverband Schwarzenberg ausgegebe nen Setfenmarken erfolgen. ES gelangen Matten zum Bezüge von 100 § Feinseife (Toilettesetfe und Rasier - seife) und zum Bezüge von '/< Pfund anderer Seife, oder Pfund Seifcnpulver oder '/« Pfund anderen fetthaltigen Waschmitteln zur Ausgabe. Die Matten haben Giltigkeit nur für den Moyet, dessen Namen die Marke angibt. Die Matten tragen z. B. für den Monat Mai folgenden Aufdruck: Mai K. V. Schwarzenberg 100 § Feinseife und - Mai K. V. Schwarzenberg '/. Pfund Seife oder Waschmittel. Die Ausgabe der Matten erfolgt durch die Ortsbehörden und zwar erstmalig fiir die Monat« Mai, Juni und Juli. I. Selbstverbraucher. 2. Jed« Person, die im Gebiete deS BezirkSverbandeS Schwarzenberg sich oauernd aufhält, erhält monatlich 5 Seifenmatten, von denen eine zum Bezüge von 100 x Fein seife und die 4 anderen zum Bezüge von je Pfund anderer Seife oder Eeifenpulver oder anderen fetthalligen Waschmitteln berechtigen. Erziehungsanstallen, Kranken- und Siechenhäusern, Genesungsheimen, ArbeitS- anstatten usw. sind soviel Matten zuzuteilen, als sich Personen zur Zeit der Marken- auSgabe in ihnen befinden. Auch können Gast- und Schankwirtschasten, Volksküchen und dergleichen Setfenmatten mit dem Aufdruck: „'/. Pfund Seife oder Waschmittel" zur Deckung des für den Betrieb unbedingt notwendigen Bedarfs erhalten. 3. Personen, die im Laufe einer Geifenmarkenperiode neu zur Versorgung hinzutreten oder aus einem anderen Kommunalverband zuztehen, haben Anspruch auf Setfenmar ken für den Monat deS HtnzutrtttS bez. de« Zuzuge» und für die folgenden Monate der Seifenmattenperiode. Personen, die au» dem Bezirk de» BezirkSverbandeS Schwarzenberg wegztehen, haben vor dem Wegzug die nichtverbrauchten Matten bet der Ortsbehörde abzugeben, Re ihnen hierüber eine Bescheinigung — Setfenmattenabmeldeschein — auszustellen hat. Für Personen, die sich in Erziehungsanstalten, Kranken- und Siechenhäusern, Genesungs heimen usw. befinden, haben die Anstalt-Verwaltungen für Rückgabe der nichtoerbrauch, ten Marten zu sorgen. 4. Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Krankenpflegern ist auf Antrag für jeden Monat der Seifenmarkenperiode eine weitere Matte für 100 A Feinseife zu zuteilen. Die Ueberlassung dieser Marken an andere Personen ist den genannten Per sonen verboten. II. Gewerbliche Betriebe. 5. Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihre» Gewerbes er forderlichen Rasierseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanz- liche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch Vermittelung de« Bun- deS deutscher Barbier-, Friseur- und Perrückenmacher-Jnnungen. 6. An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des KriegSansschusses für pflanzlich« und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin abgegeben werden. Für Wäschereien, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, können die OrtSbehür- den auf Antrag soviel Marken mit dem Aufdruck: Pfd. Seife od. Waschmittel" abgeben, als die Wäschereien zur Beschaffung der zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Menge an Waschmitteln benötigen. Den Inhabern von Wäschereien ist die Ueberlassung dieser Matten an andere Per sonen verboten. ZI» 7. Der Verkäufer hat die Seifenmarken sofort bei der Abgabe der Seife usw. durch Zerreißen oder auf andere geeignete Weise zu entwerten. Der Bezug und Verkauf von Seife usw. auf Marken, die nicht mehr oder noch nicht giltig sind, ist unzulässig. Ausnahmen können von der Amtshauptmannschaft, in den Städten mit revidierter Städteordnung von den Stadträten, bewilligt werden. 8. Als Ueberschreitung der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Geivicht bis zu 120 x beträgt. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Ein schluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. 9. An Wiederverkäufer ist die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fett haltigen Waschmitteln zwar ohne Vorlage von Seifenmarken, jedoch nur insoweit zu lässig, als bereits vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen bestanden hat. Außerdem darf die in einen: Kalendervierteljahr abgegebene Menge 30 v. H. der im gleichen Kalendervierteljahr deS Jahres 1915 an denselben Wtederoerkäufer abgegebenen Mengen nicht übersteigen. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zustimmung deS Kriegs- auSschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig. 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach 8 9 der obenerwähnten Bekanntmachung des Reichskanzler» vom 18. April 1916 mit Gefäng nis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 1500 Mk. bestraft. 11. Diese Bekanntmachung tritt am 20. Mai 1916 in Kraft. Schwarzenberg, Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel und Schneeberg, am 19. Mai 1916. ' - » Der Bezirlsverband der Kgl. AMshauptmannschast Schwarzenberg und die Stadträte zu Aue, Gibenstock, LStznitz, Neustädtel, Schneeberg, und Schwarzenberg. Ter Bezirksverband Schwarzenberg macht erneut aufmerksam auf Ziffer 10 seiner Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit VerbrauchSzucker vom 13. Mai 1916 unter lll, welche lautet : Zucker für Vtnmachezwecke. Personen, die Zucker für die Obstverwertung in ihrem Haushalte benöti gen, können ihren Bedarf anmelden. Die Anmeldung ist schriftlich bei der OrtSbehörde bis spätestens Wontag, den 22. Wat M« zu bewirken und hat Aufschluß zu gebe» über s) die Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen, b) die ungefähre Menge des zu verwertenden Obstes, e) die gesamten Zuckervorräte des Anmeldenden am Tage der Anmeldung, ck) die für die Obstverwertung gewünschte Zuckermenge. Die OrtSbehörden haben die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, insbesondere dahin, ob und in welchem Umfange der Anmeldende zur Obstverwertuna tatsächlich in ocr Lage ist. Bis zum 28. Mai 1S16 sind die Anmeldungen von den OrtSbehörden dem BezittSverband Schwarzenberg zu übermitteln. Ein Recht auf die Zuteilung der angemeldeten Mengen ist nicht gegeben. Schwarzenberg, den 19. Mat 1916. Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann De. Wimmer. Städt. Kartoffelverkauf Montag, den 22. Mai 1916 auf dem ober«: Bahnhofe. Kartenausgabe in „Stadt Leipzig" von 8 Uhr an. Vorm. Str. 1—1100, nachm. 1101 und höhere Nrn. Zetten genau einzuhatten. Brotmattentaschen und Ausweiskatten mttzubringen.