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WsnitzerMchendlaN pei'Usppeckei' bp. iS Erscheint Dienstag, Donnerstsag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBesörderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M230, bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M2.—, monatl. 7ll Pf., i—> du ich die Post bezogen M 2 40 : des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates z« Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 Velegr.-Kdi'.: wockendlall pulsnlk Jnierate sind bis vormittags 18 Uhr auf»»- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 25 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 18 Pf. Amtliche Zeile SS Pf., außerhalb des Bezirks 6S Pf., Reklame : 60 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt, r—- Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25"/ Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzetgegebühren durch Klage oder in Kon- kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. Omfktzlaks füll Äon ümfsiaavilkffikmivk Nnlanitz umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteino, nllltvvmtl 1 lll ilrll »llUwstrt.llülllvr)IeU "stloluH Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf»Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle r Pulsnitz, Birmarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnttz. Nummer 130 Mittwoch, den 3V. Oktober 1018. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Kleinhandelshöchstpreis für Zucker. Bei oer Abgabe von Zucker im Kleinverkauf dürfen folgende Preise nicht über- . 66 . 52 . 54 . 56 . 57 . 54 - . 62 - - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 für gemahlene Raffinade für Puderzucker . für Preßw^rsel . für Schnittwürfel für Slückeulompen für Brotzucker . für Kandis, braun für Kandis, weiß für Kandis, schwarz . schritten »erden: für gemadleneN-Melis l und Krystallzucker M Psg für 1 Pfund 1 » Diese Preise erhöhen sich mit Rücksicht aus die am 1. Januar 1919 einsetzenden Monatszuschläge am 1 Februar, 1. Mai und 1. August 1919 um je 1 Pfennig für das Pfund. Kletnoerkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art. Vorstehende Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 und der dazu ergangenen Abänderun.isverordnungen. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1Ll8 an die Stelle der Verordnung über Kleinhandekhvchstpretse für Zucker vom 15. August 1N8 (Sächsische Staatszestnng Nr. 191 vom 17- August 1918) Dresden, am 28 Oktober 1918. Ministerium des Inner». Die gemäß § 32 Satz 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriedsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (R. G-Bl. S. 1082) erlassene Ausfahr, ungsverordnung vom 16. November 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 2SS) findet aus den Verkehr mit Zucker im Betriebslahre 1918/18 sinngemäß Anwendung. Dresden, am 28 Oktober 1918. Ministerium des Inner» ZnckerversorMng. 1. In den nächsten Tagen wird durch die Gemeindebehörden die Ausgabe der Zuckerkarten und Bezugskarten für den neuen Dersorgungszeitraum, der am 1. November 1918 beginnt und am 12. Februar 1919 endet, erfolgen. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird durch die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. 2. Don den zur Zeit der Kartenausgabe innerhalb des hiesigen Bezirks dauernd wohnhaften »ersorgungsberechtigten Personen erhalten ») Kinder im 1. und 2. Lebensjahre eine Normalzuckerkarte und eine K - Karte über je 5 Pfund, , b) Kriegsgefangene eine X - Karte über 5 Pfund, c- alle übrigen Personen (einschließlich der außer militärischen Beköstigung stehenden Militärpersonen) eine Normalzuckerkarte üver 5 Pfund. Für die Berechnung des Alters zu s) ist der 1. November 1S18 maßgebend. Personen, die nach Beginn eines Zuckeroersorgungszeilraumes ihren Wohnsitz von einem autzersächsischen Orte dauernd nach dem hiesigen Bezirk verlegen, treten in die hiesige Zuckerversorgung von dem Tage ab ein, an dem sie nach der Abmeldebescheinigung aus der Zuckeroersorgung ihres bisherigen Wohnsitzes ausgeschieben find. Sie erhalten anstelle eines jeden am Tage ihres Eintritts in die hiesige Zuckeroersorgung noch gültigen Einzelabschnittes der Zuckerkarte eine, Kinder im 1. und 2. Lebensjahre zwei Ergänzungs- zuckerkarten über je 1 Pfund Zucker ausgehändtgt. Personen, die nach Beginn eines Zuckerversorgmmszeitraumes ihren Wohnsitz von einem sächsischen Orte dauernd nach dem hiesigen Bezirk verlegen, erhalten auf den jeweils laufenden Zuckeroersor^ungszeitraum keine Zuckerkarte, sie müssen sich diese viel mehr von ihrem bisherigen Wohnsitz mitbringen. Vorübergehend Zuziehende erhalten ebenfaüs keine Zuckerkarte; sie Haden sich entweder mü Zucker oder mit Zuckerumtauschkarten zu versehen. Infolge Entlastung vom Heeresdienst usw in die Versorgung neurintretende Personen erhalten an Stelle eines jeden am Tage ihres Eintritts in die hiesige Zucker versorgung noch gültigen Einzclavschnttts der Zuckerkarte eine, neugeborene Kinder und Kinder im 1. und 2 Lebensjahre zwei Ergänzungszuckerkarten über je ein Pfund. 3. Die Ausgabe der Bezugskarten für die gewerblichen Betriebe erfolgt in der bisherigen Weise. 4. Das Verfahren beim Verkehr mit den aus Zucker lautenden Abschnitten der Lebensmittelkarte für Militärnrlauber wird in der Weise geändert, daß die Klein händler die von ihnen vereinnahmten Abschnitte nicht wie bisher an ihren Lieferanten, sondern an die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz einzurrichen haben. Die König liche Amtshauplmannschaft gewährt jedem Kleinhändler Bezugskarten in Höhe der von ihm eingereichten Kartenabschnitte. Kamenz, am 25. Oktober 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband. Der Stadtrat zu Kamenz. Butterversorgung. Aus Abschnitt L II der Landessettkarte dürsen 4« Kr Butter abgegeben werde« Der Kommunalverband der Königliche« Amtshauptmannschaft Kamenz, am 29. Oktober 1918. Wer im Laufe des Jahres 1918 zur Staatseinkommen steuer, Ergänzungssteuer und Gemeindeeinkommen steuer beitragspflichtig wird, eine Benachrichtigung über erfolgte Einschätzung (Steuerzettel) aber noch nicht erhalten hat, hat dies binnen drei Wochen nach Eintritt der Beitraaspflicht dem Stadtrate schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung bat auch «n etwaiger gesetzlicher Vertreter des Beitragspflichtigen. Deklara- lionssormulare können zu diesem Zwecke bei der Stadtsteueretnnahme unentgeltlich entnommen werden Für Zuwiderhandlungen gegen diese Anzetgepflicht ist in 8 72 des Einkommen steuergesetzes und § 44 des Ergänzungssteuergesetzes Geldstrafe bis zu SO M angedroht. Pulsnitz, am 30. Oktober 1918. Der Stadtrat. Die Ausgabe der Brot-, Mehl-, Zucker-, Fleisch- und Fleischbezugskarlen findet Freitag und Sonnabend, den 1. und 2. November 1818 im Ratskeller (1 Treppe) wie folgt statt: Freitag, den 1. November 1818: An die Inhaber der Brotkaitenausweiskarte 1— 100 8 - 9 Uhr vormittags , » . » » 101— 200 9-10 , , , - , , 201— 300 10-11 , „ „ , „ , 301- 400 11-12 , , „ „ . , 401- 500 12- 1 , mittags „ » 501— 600 3 — 4 , nachmittags . . . , , 601— 700 4 - 5 , , , , » . , 701- 800 5 - 6 . Sonnabend, den 2. November 1918: An die Inhaber der Brotmarkenausweiskarte 801— 900 8 - 9 Uhr vormittags » , » » . 901-1000 9—10 „ , . . , » 1001—1100 10—11 , .... . 1101-1200 11-12 , „ . Es wird daraus hingewiesen, daß Marken nur gegen Vorlegung des Brotkarten ausweises ausgehändigt werden können. Jede Veränderung bezüglich der Personen zahl und der Zulagen für Jugendliche und Schwerarbeiter ist bei der Ausgabestelle unaufgefordert anzuzeigen. Sgywerarbeiterzulagen können nur diejenigen Personen erhalten, welche die vorgeschriebene Bescheinigung, die mit Unterschrift und Firmenstempel versehen sein muß, vorlegen. Die erhaltenen Marken find auf ihre Richtigkeit und Vollzähligkeit in der Aus gabestelle sofort zu prüfen, da später angebrachte Einsprüche nicht berücksichtigt werden können. Gleichzeitig findet die Ausgabe von Petroleum- und Kerzenkarlen statt. 1 Petroleumkarte zu 1 Liter erhalten angemeldete Stallungen und Werkstätten, 2 Karte» für je 1 Kerze erhalten Kranken- und Wöchnerinnenstuben, sowie an gemeldete Küchen und Schlafstuben. Die ausgegedenen Petroleumkarten berechtigen zum Kaus von Petroleum bet Frau Reitzig. Die ausgegebenen Kerzenkarten berechtigen zum Kaus von je 1 Kerze zum Preise von 23 Psennig im Geschäft von Max Jentsch, Langestratze. Das Petroleum und die Kerzen müssen spätestens bis 4. November 1918 abgeholt sein, weil diese Karten dann ihrs Gültigkeit verlieren. Pulsnitz, am 29. Oktober 1918. Der Stadtrat.