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Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 rinschließl. de« »Illustrierten Unt«rhaltung«blattS" in der Eeschästtstell«, bei unseren Voten sowie bet allen Reich-postanstalten. Erscheint täglich abend« mit Au«nahme der Sonn» und Fetertag« sür den solgenden Lag. Fel-Adr.: Amtsblatt. sür Eibenstock, Larkselb, hnnbrhübel, Nenheide, GberMtzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, lvildenthai »sw. Berantwottl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenprei«: die kleinspalttge Zeile 12 Pfg., für auswärtige 18 Pfg. Im Reklametetl die Zeile 30 Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Jen» sprech er Ar. 110. — 6». Jahrgang. »- Sonnabend, deu 12. August ISIS Verordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Kütsenfrüchte vom 29. Juni M6 (R. G. Bl. S. 848). Zu ß 1 Absatz 2 Nr. 3 und 8 10 Absatz 3: Die Anerkennung als Saatgut er- solgt durch den Landeskulturrat. Als Saatstelle wird für das Gebiet der Königreichs Sachsen der LandeSkulturrat bestimmt. Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüsean» bau bestimmt ist, ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Ottes, wo der Anbau stattfinden soll, zu erbringen. Die Bescheinigung muß erkennen lasten, daß der Erwerber des Saatguts über das zum Anbau erforderliche Land verfügt. Die Be scheinigung erfolgt kostenstet. Der Erwerber von Saatgut, das zum Gemüseanbau be stimmt ist, hat die Bescheinigung von dem Erwerbe dem Veräußerer auSzuhändigen, der die Bescheinigung aufzubewahren hat. Zu 8 2 und 3: Die Anzeigen sind an den Kommunalverband zu richten, in besten Bezirk die Hlllsenstüchte sich befinden. Nachstehend wird di« Beiordnung des Bundesrats über Hülsenstüchte vom 29. Juni 1916 — R- G. Bl. S. 846 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 5. August 1916. 20 II 8 VI. Ministerium des Innern. Verordnung üver Kütsenfrüchte. Vom 29. Juni 1916. 8 1- Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stell« abgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und -kleie, soweit sie der Regelung für Krastfuttermtttel unterliegen; 2. für die Lieferung von Hülsenstüchten an Naturalberechtigt«, insbesondere Allenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 4 Absatz 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Aus nahme auf die von ihm bestimmte Menge; 3. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemiiseanbau bestimmtes Saatgut sowie für Saatgut, daS durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist. Für Saatgut gellen die Vorschriften deS 8 10. Der Nachweis ist durch eine be hördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschloffenen Be hältnissen (Konserven); 5. fitr Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 6. für Hülsenstüchte, die im Eigentums der Heeresverwaltung oder der Marine- Verwaltung stehen; 7. für Hülsenstüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Ab gabe an Verbraucher weit«rgegeben sind. Hülsenstüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die in: Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden. 8 2. Wer Hülsenstüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellenfun- mittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsen stüchte im Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mll dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahr sam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Di« Stellrn, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben di« Anzeige unverzüglich an di« vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben. In der Anzeig« ist anzugebrn, welch« Mengen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 4 Abs. 2 beansprucht werden; eS ist ferner anzugeben, für wieviel Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach 8 4 Abs. 2 beansprucht wird. Die Anzetgepfltcht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 4 bis 7 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuziigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. § 3. W«rden Hülsenstüchte im Gemenge (8 1 Abs. 2 Nr. 5) nachttäglich auSgesondett, so unterliegen sie der Anzetgepfltcht nach Maßgabe deS 8 2. Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 8 4. Die Besitzer von Hülsenstüchten haben die Vorräte, di« der Absatzbeschränkung nach 8 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle viese Vorrät« käuflich übernimmt und eine Frist zur Abnahme setzen, die minde stens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach 8 1- Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzest. Die Vorschrift deS Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenstüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesinde« bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechttgte, insbesondere Altenteil«! und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenstüchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Men- gen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind. Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichs kanzler. 8 5. Soweit Hülsenstüchte der UeberlassungSpflicht nach Z 4 unterliegen, haben die Be- itzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen hre Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verar- >eiten. AIS Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Er- ordern Auskunft zu g«ben, Proben gegen Erstattung der Pottokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist auSgedroschen wird. Kommt der Verpflichtet« dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörd« auf Anttag der vom Reichs kanzler bestimmten Stelle daS Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vor- nehmen laßen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 8 6. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur lleberlaffung Verpflichteten für die abg«nommenen Mengen «inen angemessenen llebernahmepreis zu zahlen, der die im 8 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. 8 7- Ist der Verkäustr mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ott, von dem aus di« Lieferung er folgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie be stimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Ver pflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung deS UebernahmepreiseS zu lie fern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung de» Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebot« an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die An ordnung ist an d«n zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Ueberlassung Verpflichteten zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung ergeben. 8 9- Die von: Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Hülsenstüchte nur an die HecreS- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Der Reichskanzlei kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen nnd abzu geben hat. 8 10. Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1) nach 8 1 Absatz 2 Nr. 3 zu Saatzwecken steigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landes zentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstell« von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichs kanzler bestimmten Stelle (8 1) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorge schriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Hülsenstüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen (8 1 Absatz 2 Nr. 3 und 8 4 Absatz 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, b«i der vom Reichskanzler be stimmten Stelle (8 1) anzumelden und von dieser nach 8 4 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 2b Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften des Absatz 1, 2 gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saat gut, daS nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landeszenttalbehörden er lassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis. 8 11 Der Preis für Hülsenstüchte darf vorbehaltlich d«r Vorschriften deS 8 0 Absatz 2, 8 10 Absatz 1 nicht übersteigen: bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner, - Bohnen 41 - 70 - - - , - Linsen 41 - 75 - - - - Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Matt für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgeg«ben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mk. erhöht werden. Werden die Säcke mit verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr al« 1 Matt und für den Sack, der 7b Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den SackpreiS