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pulsnitzerMcdenblatt veMMMer MS ses MigNeii MtsgsiMs uns öes MMes m MW Lfm L," - N-L MMSier: W. I» Drscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend M ZSitW W MS«-- M.: MVMM vlllsK Inserate für denselben Tag find bis vormittags , 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile k? I WPf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. 1IIII Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M m Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', .Aus der Aandwirtschast", .Hof- Garten- und Hauswirt« ßchaft" und .Mode für Alle' — — — Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 180 bei freier Zustellung ins Harrs, durch Nie °Nosl bezogen Mark 1.86 MMN M öM «sgeMsd-M Wisch Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsntG, Nummer 89. Sonnabend, den 28. Juli 1917. 69. Jahrgang. Amtlicher Geil. Nachstehend wird die Verordnung des Stellverireters des Reichskanzlers zur Aenderung der Verordnung über den Handel mit Lebens, und Futtermitteln und zur Bekämpfung -es Aettenhandels vom 16. Juli 1917 (RGBl. S. 626) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 24. Juli 1917. Ministerium des Innern. T Verordnung znr Änderung der Verordnung über den Handel mit Lebens- «nd Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. Vom 16 Juli 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriezsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401) wird verordnet: Artikel I. Die Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futierm tteln und zur Bskämpf ng des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S- 581) wird, wie folgt, geändert: 1. Hinter § 8 wird als § 8a emgefügt: »Personen, denen nach Z 1 die Erlaubnis zum Handel erteilt ist, hoben auf schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, diesie im geschäftlichen Verkehre versenden, den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken, die die E laubnis erteil: hat. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandet, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.' 2. Dem 8 9 und dem § 11 wird als Satz 2 hinzugef gt: .Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich Lie strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.' 3. § 12 Abs 1 Nr. 1 erhält unter Stre chung des Semikolons folgenden Zusctz: .oder Anleitungen (Rezepte) zur Herstellung von Ersatzmitteln sür Lebens- oder Futtermittel anzubieten.' Art kel II. Diese Verordnung tritt am 23. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1917. Oer Stellvertreter des Reichskanfters Dr. Helfferich. l Vreißelbeecen j Walderdbeeren Schattenmorellen Johannisbeeren Stachelbeeren Preß Himbeeren Blaubeeren Großhandelspreis M -70 — .88 —.41 —.96 Erzeugerhöchstprei; M -.55 -.40 -.45 1.50 Erzeugerhöchstpress M l - 60 —.50 -35 —.80 Großhandelspreis M -.66 — 49 —.58 1.80 Himbeeren . . 2. Die Kommunalvcrbände Dresden Stadt uud Land, Leipzig und sämtliche Kommunaloerbände der Kreishaupimannschaften Chemnitz und Zwickau werden befugt Len Großhandels preis bei den Schattenmorellen auf —.72 M, bei den Johannisbeeren auf —.69 M, bei den Stachelbeeren auf —.42 M, bei den Blaubeeren auf —.52 M zu erhöhen. 3. In den Großhandelszuschlägen sind sämtliche Nebenunkosten, wie Transportkosten, Prov sion der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmaterlal,' sowie die allge meinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Erzeugerrichtpreise wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies« gemäß ß 6 der Verordnung vom 3. April 1917 die Kosten der Beförderung zur nächsten Verladestelle und die Verladung im Bahnwagen und im Schiff umfassen, seilens der Erzeuger besondere KoHen hierfür nicht in Ansatz gebracht nerden dürfen. 4. Hinstchtlich der Festsetzung der Kleinhandelspreise wird auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1917 — 262 I. 6 0 — zu 3 verwiesen. 5. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 26 Juli 1917 Ministerium des Innern. Neue Höchstpreise für Kirschen und Beerenobst 1. Für folgende Obstsorten werden nachstehende Preise für das Gibier des Königreichs Sachsen je Pfund festgesetzt: Pflückverbot für unreifes Obst. Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstell n und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 wird angeordnet: 1. Das Pflücken nicht baumreifen Obstes ist verboten. 2. Wer dem Verbot zuwiderhandelt, wird gemäß § 17 der genannten Verordnung vom 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten ider mit Geldstrafe bis 1500 M bestraft. 3. Diese Verordnung tritt sosort in Kraft. D>resden, am 26. Juli 1917. Ministerium des Innern. Bekanntmachung betr. Felddiebstahl und Betreten von Feldern. Es besteht Anlatz, die gesetzlichen Bestimmungen, dis den Jelddiebstahl und das Betreten von Feldern verbieten, nachdrücklich in Erinnerung zu bringen- Jn Betracht kommen v.r allem folgende Vorschriften: 1 Wer von einem Felde Früchte, Gras oder andere Bodenerzeugnisse, insbesondere Kartoffeln, entwendet, wird wegen Felddiebstahls, falls nicht strengere gesetzliche Bestimmungen eingreifen, mit Geldstrafe bis zu 300 M oder mit Haft bestraft. Der Versuch des Felddiebstahls wird ebenso wie der vollendete Diedsta l bestraft — vgl. 8Z 6, 7 und 10 des Forst- und Feldstrafgesetzes vom 26. Fe- bruar 1909 —. 2. Die Nachlese auf einem Felde, das noch nicht völlig abgeerntet oder geleert ist, also z. B. von einem Felde, auf dem noch d e Garben stehen, wird gleich falls als Felddiebstahl bestraft — vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 des Forst- und Feldstrasgesetzes —. Auch nach völliger Aberntung und Leerung des Feldes wird die Nachlese mit Geldstrafe bis zu 30 M oder mit Haft bis zu einer Woche bestraft, wenn sie dem Verbote des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten zuwider mit Absicht erfolgt, die Ähren für sich zu behalten. — vgl. § 14 Abs. I Ziffer 1 der Forst- und Feldstrafgesetzes —. Außerdem ist alles, was bei der Nachlese an Getre de gesammelt worden ist, in jedem Falle einem Aufkäufer des Getreideeinkaufs zu verkaufen, da auch dieses Getreide durch die Neichsgetreideordnung für den Kommunaloerband beschlagnahmt ist. Es darf daher nicht von dem Sammler für sich verbraucht werden. 3 Endlich ist auch schon das Gehen über bestellte Äcker vor beendeter Ernte verboten — vgl. Z 368 Ziffer 9 des Strafgesetzes —. Es wird erwartet, daß jedermann bei den jetzigen Verhältnissen diese zum Schutze der Felder erlassenen Bestimmungen sorgfältig beachtet, und daß insbe sondere auch alle Eltern ihre Kinder zur Beachtung dieser Bestimmungen zwecks Vermeidung eigener Verantwortung sorgfältig anhalten. Kamenz, am 26. Juli 1917. Die Königliche Amtshauptmannschaft Im Interesse der allgemeinen Wohnungs - Fürsorge ist beim hiesigen Einwohnermeldeamt eine Meldestelle für leerstehende Wohnungen errichtet worden. Es werden darum alle diejenigen Hausbesitzer aufgefordert, ihre leerstehenden Wohnungen zur Eintragung in ein Wohnungsverzeichnis beim Einwohner meldeamts anzumelden. Pulsnitz, am 2S. Juli 1917. Der Stadtrat