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Dienstag, den 27. Juli LS2V Nummer 109 72. ZahrMg Amtlicher Teil. in in in in Pulsnitz: Firma L. Fr. Iske, und die Konsumvereinsverkaufsstelle; Königsbrück: Kaufmann Hans Walter am Markt und die Konsumvereinsver kaufsstelle „Vorwärts"; Elstra : Materialwarenhändler Emil Maultzsch und die Konsumvereinsverkaufsstelle; Großröhrsdorf: Frau Johanna Mauksch, Radebergerstraße Nr. 40 und die Konsumvereinsverkaufsstelle „Oberdorf". Kamenz, am 23. Juli 1920. Die Amtshauptmannschaft für de« Kommunalverbavd. KrankennShrmittel. In der Zeit vom 1. August bis S1. Oktober 1820 erfolgt die Abgabe der Nähr- mittelsonderzulagen an Kranke — Kamenzer Tageblatt Nr. 24 vom 30. 1. 20, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 17 vom 30. 1. 2S — durch die folgenden Kleinhändler und Konsumvereins- verkaussstellcn und zwar: in Kamenz: Kaufmann Hermann Dreßler, Königstraße I und die Konsumvereins- verkaussstelle, Elstraerstraße; Auf Grund einer Verarbeitungs- und Schrotkarte, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, dürfen Früchte der genannten Art nicht mehr zur Verarbeitung den Mühlenbetrteben übergeben werden und nicht mehr von diesen angenommen werden. VI. Selbstversorgerverzeichuis. Die Gemeindebehörden haben die zum Schroten freigegebeuen Mengen noch am Tage der Ausstellung der Schrotkarten in das Selbstversorgerverzeichuis einzutragen (8 3 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes über die Selostoersorger oom 23 Juli 1920 — Kamenzer Tageblatt Nr. 169, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 108 — VII. Lieferung des Getreides in die Mühlen. Die Selbstversorger dürfen keinesfalls mehr Gerste in die Mühle liefern, als ihnen gemäß der Verarbeitungs- oder Schrotkarte zur Verarbeitung oder Verschrotung sreigegeben worden ist Liefern sie weniger Gerste oder Hafer an, so darf dies nur unter der Voraussetzung geschehen, datz der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Ver arbeitung des Restes verzichtet (siehe 8 S2K der Reichsgetreideordnung). Die Selbstversorger dürfen die zur Verarbeitung oder Verschrotung bestimmten Mengen nur in der Zeit vom 10. bis 19. eines feden Monats (erstmalig also in der Zeit vom 10 bis 19. August 1S20), aber innerhalb dieser Zett auch nur an Werktagen in die Mühle liefern und die aus der Vermahlung oder Verschrotung gewonnenen Erzeugnisse auch nur in dieser Zeit aus der Mühle abholen. Die Anlieferung hat während der Win- termonate (1 November bis 31. März) nur in der Zeit von vormittags 7 bis nach mittags 5 Uhr, während der übrigen Jahreszeit nur in der Zeit von vormittag» 6 dis nachmittags 8 Uhr zu erfolge«. Die Mühlenbesttzer dürfen Gerste und Hafer zur Verarbeitung nur annehmen, wenn die Säcke mit ordnungsmäßig ausgefüllten Sackanhängern versehen sind. Vor der Beförderung der Gerste und Hafer in die Mühle sind von den Selbstver sorgern die Säcke mit Sackanoängern nach dem vorgeschriebenen Muster, das bei der Orts behörde zu entnehmen ist, zu versehen; es ist also für jeden einzelnen Sack ein Sackanhänger erforderlich. Der Vordruck auf diesen Sackanhängern ist von den Selbstversorgern selbst (also nicht von den Mühlen) pemm anszusüllcn; der Sackanhänger mutz also über den In halt des Sackes nach Fruchtart und Gewicht sowie über Name und Wohnort des Selbst versorgers genau Auskunft geben. Die Sackanhänger müssen an den Säcken befestigt bleiben, bis die Verarbeitung der Gerste erfolgt. Nach der Verarbeitung haben die Mühlen die Sackanhänger mit den erforderlichen weiteren Eintragungen über gewonnene Erzeugnisse zu versehen und soforr wieder an dem mit den hergestellten Erzeugnissen gefüllten Sack zu befestigen. Es ist hierbei zu beachten, datz der Inhalt des Sackes genau aus dem Sackan hänger vermerkt ist- VIII. Annahme und Verarbeitung (Verschrotung) durch die Mühle«. Die Mühlen dürfen nur die Mengen Gerste oder Hafer zum Verarbeiten oder Verschroten von Landwirten annebmen, die ihnen auf Grund der gleichzeitig mit der Gerste oder des Hafers vorzulegenden Verarbeitungs- ober Schrotkarte zur Verarbei tung (Verschrotung) sreigegeben worden find. Bet der Annahme der Berste oder des Hasers müssen die Säcke mit ordnungsmäßig ausgefüllten Sackanhängern versehen sein. Auf Ziffer Vll Absatz l wirb besonders hingewiesen. Die Mühlen haben die ihnen angebeferten Mengen zu verwiegen und das Gewicht aus beiden Abschnitten der Karte zu bescheinigen. Nach erfolgter Verarbeitung (Verschro tung) ist das Ergebnis an Erzeugnissen auf beiden Abschnitten einzutragen. Abschnitt I ist vom Müller als Beleg auszuheben, Abschnitt ll dem Landwirt aus- zuhändigen. Die Mühlen haben über die ihnen angelieserten Mengen an Gerste und Hafer und die zurückgelieserten Erzeugnifle Mahl- und Lagerbvcher nach dem von der Müdlenoer- einigung zugesandten Muster zu führen. Die Uederbringer der Früchte und die Abholer der Erzeugnisse haben die Eintragungen in dem Mahl- und Lagerbuch cls richtig zu beschei nigen. Aus dem Mahl- und Lagerbuch mutz sich jederzeit der Bestand der in den Be- triebsräumen lagernden Früchte und Erzeugnisse seststellen laßen. Die Mühlen find oer- pflichtet, bis zum 24. eines jeden Kalendermvnats die Mahl- und Lagerbücher der Mühlen vereinigung e. G- m. b. H. in Kamenz zur Prüfung der Eintragungen einzureichen. Selbstversorger, die Müller find, dürfen ihre ausgesonderte Gerste und Hafer im eigenen Betriebe nur vermahlen, wenn dieser als Kommunal- oder Scldstoersorgermühle zugelafien ist. Sie find hierbei aber streng an die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gebunden; insbesondere dürfen sie nur da» jeweils freigegebene Getreide in die Mühle nehmen» während sie ihre sonstigen Getreide- und Mehlvorräte außerhalb des Mühlen« betriebes auszubewahren haben. Im übrigen wird die Verarbeitung und Verschrotung von Gerste und Hafer nur solchen Mühlen gestattet werden, die sich in der Befolgung der zwangswtrtschastlichen Vorschriften als zuverlässig erwiesen haben. IX. Mahllohn, Rücklieferung der Erzeugnisse. Der Mahllohn ist von dem Selbstversorger nur in barem Geld« bezw. Scheck zu entrichten. Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgelt für die Ver mahlung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teils der zur Verarbeitung hingege benen Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird, ist auch weiterhin untersagt. Es ist ebenso unzulässig, der Mühle die Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu überlassen, die bei der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge von Erzeugnissen erübrigt werden (Schwundersparnifse). Die Mühlen find zur restlosen Ablieferung de» gesamtem Erzeugnisse ein- schließlich der Kleie und der gesamten Abfälle an die Auftraggeber auch dann ver pflichtet, wenn die Auftraggeber die» nicht verlangen. Die» bezieht sich insbeson dere auf Schwundersparnifse. X. Mahlverbot aa So««- ««d Feiertage« sowie znr Nachtzeit. Die Anlieferung von Gerste und Hafer und die Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Gerste und Hafer an Sonn- und gesetzlichen Feier tagen sowie zur Nachtzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunaloerbandes ge stattet, Für Wind- und Wassermühlen kann die Erteilung der Zustimmung in Fällen dringenden Bedürfnisses der Gemeinde übertragen werden. Gerste rmd Hsfer mrs der Nerzen Ernte. I. Beschlagnahme. Die im Bezirk des Kommunalverbandes angebauten Mengen an Gerste und Hafer find für den unterzeichneten Kommunalorrdand beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Graupen, Grütze, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei II. Aussonderung, Saatgut Trotz der Beschlagnahme hat der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes das Recht, aus seiner selbsirrbauten Gerste und Hafer die vom Reichsernährungsminister festgesetzten Mengen zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Saatdestrllung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke zu verbrauchen Es können an Gerste und Hafer verwendet werden: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat für die Zeit oom 16. August 1920 ab insgesamt je fünf Kilogramm: 2. zur Bestellung der zum Betrieb« gehörenden Grundstücks auf das Hektar an Görst« dis zu einhundertsechzig und an Hafer bis zu einhundcrtsünfzig Kilogramm: 3. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichs- ernährungsrntnister festgesetzten Mengen, die noch später bekannt gegeben werde«. Diese Mengen dürfen nur tn gedroschenem Zustande verwendet werden, soweit nicht der Kommunalverdani) Ausnahmen gestattet. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, di, Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzuch!) Gerste und Hafer oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner olle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschästigvng sowie deren Angehörige, soweit ste mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt find. III. Verarbeitung z«r menschlichen Ernährung. Die Verarbeitung der dem Erzeuger zustebenden Mengen an Gerste und Hafer zu Mehl, Grütze, Graupen usw. zur menschliche« Ernährung ist von der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Berarbeitungskarte) abhängig. Diese Verarbeitungskarte wird von der Amtshauptmannschaft ausgestellt. Die Verarbeitung wird jedesmal nur für diejenigen Mengen gestaltet werden, die dem zulässigen Verbrauche für die aus der Verarbeitungs- oder Schrotkarte vermerkten Frist entspricht. (Siehe hierzu auch iv.) Im einzelnen Fall wird die Erlaubnis zur Verarbeitung höchstens für die Mengen erteilt werden, die dem Erzeuger für die Zeit von 2 Monaten gesetzlich zustehen Ein Selbstversorger, der seinen Verbrauch vorübergehend einschränken will, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, hat seine Ersparnisse in Erzeugniffen (Schrot, Mehl usw.) auszubewahren. Für die Verarbeitung wird von der Amtshauptmannschaft eine Mühle, deren Namen aus der Derarbeitungskarte angegeben werden wird, bestimmt werden. Wünsche aus Zuweisung einer bestimmten Mühle können angebracht werden, jedoch besteht kein Anspruch auf deren Berücksichtigung. IV. Verschrotung z« Futterzwecke«. . Soweit Gerste oder Hafer ,u Futterzwecken verschrotet werden soll, ist dies nur aus Grund einer Schrotkarte zulässig. Diese Schrotkarte stellt aus Ansuchen des Erzeugers die Gemeindebehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemetndevorstand) aus. Auf ihr ist die Menge der zu verschrotenden Gerste oder Hafer, die Zeit, auf die die Gerste oder Hafer sreigegeben ist, und die Mühle, in der die Verschrotung oorzunehmen ist, genau anzugeben. , Die Erlaubnis zum Verschroten dars im einzelnen Falle jeweils für höchstens diejenigen Mengen erteilt werden, die dem Erzeuger sür die Zeit vo« 2 Monaten zur Dersütterung gesetzlich zuftehen. Solange die Berbrauchssätze noch nicht feststehen (o'ffer ll), dürfen jedoch überhaupt «och keine Schrotkarten ausgestellt werden. Sobald diese Verbrauchssätze seMehen, dürfen an Gerste und Hafer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes an Futter innerhalb zwei Monaten auch die Mengen nach träglich verarbeitet werden, die tn vergangenen Monaten erspart worden find. V. Gültigkeitsdauer der Verarbeitungs- u«d Schrotkarte«. _ - Die Verarbeitungs- und Schrotkarten zur Verarbeitung und Verschrotung von Gerste und Haler find nur sür den auf diesen vermerkten Zeitraum gültig. WsmtzerMcdendlatt Velegr.-Üdp.: Wochenblatt pulsntt» kepnlppecbep Up. iS oos Moog öMS-KWM Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. l^l^ ää Zeilenweiser 14) g y Amtshauptmschft. g LZ L I bezirk 70 Pf. Ami 8 M AI 2.10. Rekl. M 2.- d W E Zeitraubender und tc Tonnaoeuo. m Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger IHM M irgend welcher Störung des Betriebes der HDD UHUL» Atmung oder ÜLL BeföiHerunIseinFiHlunZen §8 WÜN « hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liese- 4 Im Falle höherer !. 85 Pf. im Amtsgerichts, mtl. Zeile M 3.—, 2.50 und rung oder Nachlieferung der Zeitung oder Bruck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. M ° hr in Pulsnitz. 265. Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstetna Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf .— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 «/, Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der voll« Rechnungsbetrag unter Wegfall v- Preisnachl. in Anrechnung. llwtsdMt M Seo MssekRtsdeM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Btsmarckplatz Nr — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 7.—, monatl. M 2 35, durch die Post abgeholt M 7 50. de» Amtsgerichts, des Ttadtrate» z« P»lsnitz »«d der Gem«i«deämter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Giro - Konto 146. ttnltMiK umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, ruivfich Weißbach, Ober- und Nicderlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Inserate find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's 100 Psg., im Bezirke der