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Mschsint: Dirnstag, Donnerstag und Sonnabend Mronnement: Monatlich 35 Pf., vierteljährlich Mark 1^50 bei freier Zustellung ins Haus, durch Ve bezogen Mark 1.56 Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. Mlit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — — — Mge.-KSk.: WMlMaNMsny Inserate für denselben Tag stnd bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zelle 20Pf., im Bezirk derAmtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. »amrliblnt'f fnn klon Nnlanfk umfassend die Ortschaften: Pulsmtz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieo» piilllllmu-l s ui UM nllli.ötz"l1uitpve!)lili i?ulöuly steina. Weißbach, Ober-u.Niederlichterrau, Fnedersdorf-Thiemendors,Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdo^ Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohrs. Geschäftsstelle: Vulsniö, Bismarckvlatz Nr. 265. Derantworüicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 70. Donnerstag, den 14. Juni 1917. »ff»« 69. Jahrgang. Amtttchev Tsit. Fleischversorgung. Die Bekanntmachungen des Kommunalverbandes vom 13. April und 11. Mai dieses Jahres werden dahin abgeändert, daß mit Wirkung vom 11. Jun dieses Jahres an 1) alle Personen, die ein Jahreseinkommen von weniger als 6300 Mark haben. 2) diejenigen Personen im Alter von über l6 Jahren, die ein Jahreseinkommen von weniger als 3700 M haben und zu einem Haushalt gehören, dessen Vorstand ein Einkommen von mehr als 6 300 M jährlich hat, die aber nicht Familienangehörige sind, G»tschei«e über 80 Pfg. für die wöchentliche Fleischzulage von '/, Pfund ausgehändigt erhalten. Für die unter Ziff. l Eenanntenist wie bisher das Einkommen des Haushaltungsvorstandes maßgebend. Diese Verordnung gilt auch für die Fleischselbstversorger, die gemäß der Verordnung vom 5. Mai 1917 die Fleischzulage gegen entsprechende Verlängerung ihrer Anrechnungszeit beantragen. Der Kommnnalverband der Königliche« Amtshauptmannschaft Kamenz, am 12. Juni 1917. Erhebung der Ernteflachen nach der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 (Reichsgesetzblatl Seite 4i3) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung des Königli» chen Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1917. 1. In der Zeit vom 15. bis 25. Juni 1917 sind die Ernteslächen Leim seldmützigen Anbau von Weizen (Winter, und Sommerfcucht), Spelz, Dinlel, Frsen, sowie Emer und Einiorn (Winter- und Sommerfruchy, Roggen «Winter- und Sommerfrucht) Gerste (Winter- und Sommerfrucht), Hafer, Gemenge aus den Getreidearten, Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchten, Erbsen und Peluschken, Eßbohnen Stangen-, Vu chbohnen, Linsen, Acker- (Sau-) bohnen, Wicken, Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten, Lupinen zum Unterpslügen, zur Grünsutter- oder Körnergewinnung aller Arten Hülsensrüchte (außer Lupinen zur Grünsuttergewinnung rein oder im Gemenge, auch im Getreide, Oelfrüchten, Raps und Rüb sen, Mohn, übrige Oelsaaten (Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere) Eespinnstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf), Kartoffeln iFrühkortoffeln, Spätkartosseln) Rüben- und Wurzelfrüchten (Zuckerrüben, Runkelrüben, Kohlrüben, Steckrüben, Vodenkohlrabi, Wruken, Datschen) Mairüben, Wasserrüben, Herbst- rüden, Stoppeirüben (Turnips), Möhren (Karotten), Gemüse zur menschlichen Nahrung Weißkohl, allen sonstigen Kohlarten, allen sonstigen Eemüsearten), Futterpflanzen zur Grünfutter- oder Heugewinnung (Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, Luzerne, allen sonstigen Futterpflan zen. Sersdella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais u. a., auch in Mischung.) sowie die Bemässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen - durch Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter festzustellen. II. Die mit der Erhebung beauftragten Vertrauensleute werden sich in der Zeit vom 15. bis 25 Juni 1917 bei den in Betracht kommenden Betriebsinhabern oder ihren Stellvertretern einfinden und die erforderlichen Feststellungen vornehmen lll. Diese Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpachteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder eizelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden ein zuholen. IV. Vetriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie oerplichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder Unvollständig machen, werde» mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie oerplichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig Machen, werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. Pulsnitz, am 14. Juni 1917. Der Siadtrat. Die Ausgabe der Brot-, Mehl- und Fleifchmarken, sowie der Gutscheine findet Freitag, den 15. «nd Sonnabend» den 16. Juni 1917 in der Kriegsschreibstube wie folgt statt: Freitag, den 15. Juni 1917: An die Inhaber der Fleischbezugskarten 1— 100 von 8- 9 Uhr B. » » » I0I— 200 „ 9—10 „ „ 201 - 300 „10—11 „ , 301- 400 „ 11—12 „ „ » » » 401- 500 . 12— 1 . M 501— 600 . 3— 4 „ N. „ » » 601- 700 „ 4— 5 „ . » n » " 701- 800 „ 5— S „ „ 2 Gutscheine » 40 Psg. — 80 diejenigen Personen im Alter sen Vorstand ein Einkommen Psg sür die Woche erhalten c von über 16 Jahren, die ein Jahres« von mehr als 6300 M jährlich hat, 1 Gutschein erhalten sür die Woche Rinder unter 6 Jahren unter de Jeder Markenabholer hat für »e« betreffenden Haushalt Steuerzettel «nd Sonnabend, den 16. Juni 1917: an die Inhaber der Fleischbezugskarten Nr. 801— 900 von 8— 9 Uhr V. „ „ „ » „ „ 901-1000 „ 9-I0 „ „ „ „ „ , , „ 1001-1100 „ W-11 „ „ . . „ . , » „ llvl-1200 „ 11-12 „ „ Gutscheine werden diesmal aus 5 Wochen ausgegeben und zwar auf die Zeit »om 11 Juni bis 15. Juli 1917. e Personen, die ein Jahreseinkommen von weniger als 6300 M haben und ikommen von weniger als 3700 M haben und zu einem Haushalte gehören, des- e aber nicht Familienangehörige sind. gleichen Voraussetzungen die Fleischbezugskarte «itzubringe». Pulsnitz, am 14. Juni 1917. Der Stadtrat.