Volltext Seite (XML)
Amts- un- Anzeigeblatt für öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich M. 1.80 irinschließl. Le» Illustrierten Unterhaltungsblatt«- in der Geschäftsstelle, bei unseren Voten sowie bei allen RetchSpostanstalten. Erscheint täglich abend« mit «»«nähme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. r-r-Z»-.: Z-Kia«. ^23S für Gbenfto», Larlrseld, hunörhübel, ^UgvvlUhl Neuheide,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützrngrün, Mdenthal «sw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 1» Pfg., für auswärtige 1b Pfg. Im Reklameteil di« Zelle SO Pfg. Im amtlichen Teil« di« gespaltene Zeile SO Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittags 10 Uhr, für größere Tag» verher. Aerusprecher Ar. 110. Verantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn tn Eibenstock. —83» Jahrgang. > > > » Dienstag, de» 10. Oktober ISIS Durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. Oktober l. I. (Sächs. Staatszeitung Nr. 230) ist die Königliche Kreishauptmannschast für ihren Regie rungsbezirk ermächtigt worden, für Gegenden, tn denen die Verfütterung von Kartoffeln an Pferde und Rinder üblich war, bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnisse zu be stimmen, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die in der Bekanntmachung des Präsidenten des KrtegsernährungSamtS vom 25. September 1916 festgesetzten wei tere« Hafermengen verfüttern dürfen Abgefchlofsene Gegenden, in denen die Verfütterung von Kartoffeln an Pferde und Rinder allgemein üblich war, sind im kreishauptmannschaftlichen Bezirke nicht vor handen ; eS kann daher auch die erwähnte Ausnahmebestimmung für die Landwirte be stimmter AmtShauptmannschasten allgemein nicht erteilt werden. Dagegen sind im Regierungsbezirke zerstreute Betriebe vorhanden, die auf die Ver fütterung von Kartoffeln an Pferde und Rinder bisher schon angewiesen waren. Die Inhaber derartiger Betriebe werden hiermit aufgefordert, beim Kommunal verband ihres Wohnsitzes Antrag auf außerordentliche Haferzuweisung anzubringen und zugleich glaubhaft zu machen, daß Pferde und Rinder in ihrem Betriebe bisher mit Kar toffeln gefüttert worden sind. Die Kommunalverbände haben die Anträge, falls sie ihrerseits ein dringen, des wirtschaftliches Bedürfnis für einwandfrei nachgewtesen halten, un verzüglich ohne weiteres Begleitschreiben und zwar, soweit dies ohne Verzögerung möglich, in Sammelsendungen der Königlichen Kreishauptmannschaft vorzulegen. Zwickau, am 6. Oktober 1916. 3699 V 8 Die Königliche Kreishauptmannschast. ^13 Im Musterreaister ist eingetragen worden: 516 Ick» Nlnn» verw. »räeltnar geb. ^oindolä in Eibenstock, ein umschnürter weißer Pappekarton, enthaltend 2 Mu ster für gestickte in Perlen ausgeführte Decken und 1 Muster für gestickte tn Perlen auLgeführte Schuhdecken, Geschäftsnummern 8, 9, 10, Schutzfrist 3 Jahre, angemeldet am 3. Oktober 1916, mittags '/.12 Uhr. Eibenstock, den 6. Oktober 1916. Königliches Amtsgericht. Air Aufstellung brr Hsuslifteu für die im Jeh» 1S17 statt- fiu-eu-e Erhebung -er staatlichku Eiukmmensttutr betr. Mit Rücksicht auf die im Nächsten Jahre stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Hauslisten aufzu pellen. Die Vordrucke zu diesen Listen werden jetzt ausgetragen und sind von den Haus besitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedruckten Anlei tungen auszufüllen. Nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums ist der 12. Hklover dieses Jahres der maßgebende Tag für die Ausfüllung der Hauslisten. Es sind daher alle steuerpflichtigen Personen in den Listen aufzuführen, welche am 18. Oktober im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulaffeu, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogen sind. Die HauSlisten sind ausgefüllt binnen 10 Tage« nach dem Empfang, aber nicht vor dem 13. Oktober bei der Stadtsteuereinnahme wieder einzu reichen. Die Einreichung hat durch den Hausbesitzer selbst oder durch solche Personen zu geschehen, welche über etwaige Kragen in Bezug auf die in der Liste enthaltene« Angabe« genügende Auskunft zu erteilen ver mögen. — An di« Pünktliche Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hiermit ganz besonders erinnert, da nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums jede Berfaumnis ohne Nachsicht zu bestrafen ist. Zugleich werden die Hausbesitzer und deren Stellvertreter auf ihre Verpflichtung sorgfältiger und gewissenhafter Ausfüllung der HauSlisten und insbesondere da rauf ausdrücklich aufmerksam gemacht, s. daß die unter Vorbemerkungen der HauSlisten unter s. b und o genann ten Beitragspflichtigen allenthalben und unter der richtigen Bezeichnung aufae- führt, auch bei den Personen unter «, deren Wohnung deutlich hervorgehoben sind, d. daß die Dienstboten und Gehilfen, soweit letztere bei ihren Arbeitgebern woh nen, unmittelbar nach ibren Herrschaften und Arbeitgebern verzeichnet sind, o. daß di« Ehestauen nur dann besonders aufzuführen sind, wenn sie selbst einen Erwerb haben oder ein Vermögen besitzen, über besten Nutzung ihnen die stete Verfügung zusteht, ck. daß in Spalte 6—8 die Angaben über die Löhne oder der Wert der Kost nicht veraeffen werden und die behaupteten atrch den wirklichen oder üblichen Sätzen entsprechen, e. daß di« Mietzinsen oder Mietwerte bei allen LaushaltungSvorständen, und «war der Wahrheit gemäß beziehentlich dem wirklichen Wert entsprechend in den Spalten 10—11 angegeben sind, k. daß bei solchen Personen, welche Untermieter haben» letztere mit verzeichnet sind, und daß auch in Spalte 10 vorschriftsmäßig die Notiz „Untermieter" an gebracht ist, x. daß bei Gewerbetreibenden die Spalten 19—21, soweit nötig, ausgefüllt sind, k. daß in Spalte 22 die Unterschriften der HauShaltungSvorständ« eigenhändig bewirkt worden sind, i. daß tn Spalte 5 die vorjährige Wohnung zur Zeit der Hauslistenaufstellung genau angegeben wird, lc. daß Spalte 9 von solchen Haushaltungsvorständen auSzusüllen ist, deren Ein kommen 3100 Mk. nicht übersteigt, I. daß im Kriegsdienste befindliche Personen, einschließlich der Untermieter und Schlafftelleninhaber, in die Hausliste aufzunehmen sind, wenn sie die Woh nung beibehalten haben. Die Einberufung zum Kriegsdienst ist in Spalte 2 der Hausliste durch den Vermerk: „im Kriegsdienst" kenntlich zu machen. Die HauSlisten dienen zugleich zur Aufstellung des Katasters für die Veranlagung zur Ergänzungssteuer. Schließlich wird noch bemerkt, daß mangelhafte und unvollständige Angaben in den Hauslisten die in den Vorbemerkungen unter v der Hauslisten angedrohten Nach teile nach sich ziehen können. Stadtrat Kiöenftock, am 8. Oktober 1916. Polizeivorschristen für den Betrieb von Wäschemangeln mit Kraftbetrieb. 1. Die Bahn d«S bewegten Mangelkastens ist an den freien Enden durch Anbringung eine» mindestens 1 m hohen Schutzgeländers sicher abzusperren, sofern der Abstand des Mangelkastens von der gegenüberliegenden Wand oder anderen festen Gegen ständen in der Endstellung weniger als 60 am beträgt. 2. Alle Riemen, Räder, Riemenscheiben, vorstehende Wellenenden und sonstige bewegte Teile, die geeignet sind, Personen zu verletzen, haben zweckmäßige Schutzvorrichtungen zu erhalten. 3. Die beiden vorderen Auflaufstellen der Mangelkastengleitrollen sind zu verwahren. 4. Um die Docke ohne Gefahr einlegen zu können, muß der Mangelkasten während des Einlegens der Docken sicher festgestellt werden können. 5. Um zu verhüten, daß beim Gange der Mangel Personen zwischen Mangelkasten und Mangelgestell eingeklemmt werden, ist jede durch elementare Kraft bewegte Mangel mit einer Einrichtung zu versehen, die verhindert, daß die Mangel in Be trieb gesetzt wird, bevor nicht ein etwa aus engmaschigem Drahtnetz bestehender Schutzrahmen geschloffen ist, durch den es unmöglich gemacht wird, daß sich Per sonen über die Mangelplatte beugen. Ein Oeffnen dieses Rahmens darf erst nach Stillsetzen der Mangel erfolgen können oder es ist die Mangel mit einer Einrich tung zu versehen, die ein sofortiges Stillsetzen der Mangel bewirkt, sobald jemand zwischen Mangelkasten und Mangelgestell eingeklemmt wird. 6. Die Zugangstürcn zu den Mangelräumen dürfen sich mit der Bahn des' Mangel- kastenS nicht kreuzen. 7. Während des Ganges der Mangel ist jedes Hantieren unter dem Mangelkasten — wie Auflegen oder Ordnen der Wäsche — verboten. 8. Das Betreten der Mangelräume durch Kinder im Alter bis mit 10 Jahren ist verboten. 9. Das Verbot unter 7 und 8 ist vom Mangelbesitzer in Form eines Anschlages im Mangelraume deutlich sichtbar anzubringen. Der Anschlag ist dauernd in gut leser lichem Zustande zu erhalten. 10. Mangelbesitzer, die vorstehenden Anordnungen zuividerhandeln bez. das Betreten der Mangelräume durch Kinder dulden, werden mit Geld bis zu 30 Mark oder entsprechender Hast bestraft. Dieselbe Strafe trifft Mangelbenutzer bei Zuwider handlung gegen die Vorschriften unter Ziffer 7 oder bei Mitnahme eigener oder fremder Kinder tn di« Mangelräume. Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Alle neuaufzustellendeu Mangeln müssen den Vorschriften mindestens entsprechen. Schon vorhandene Mangeln aber müssen binnen 6 Wochen, von der Veröffent lichung dieser Vorschriften an gerechnet, so gestaltet werden, daß sie den neuen Bestimm- ungen genügen. Stadtrat Kibenkock, den 9. Oktober 1916. Fahrradbereifungen sind spätestens bis 15. Oktober 1016 mittelst des vorgeschriebenen Vordruckes an Ratsstelle zu melden. " Wer die Meldung unterläßt, ohne die Bereifungen abgeliefert zu haben, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. bestraft. Eibenstock, den 9. Oktober 1916. Der Stadtrat. Schweinemast. Der Landeskulturrat stellt für jedes Mastschwein 5 Zentner Futtermittel unter günstigen Bedingungen dem Mäster zur Verfügung, de« einen entsprechenden Vertrag abschließt. Ein Vertragsstück liegt im Einwohnermeldeamte aus. Den Schwetnebesitzern wird dringend empfohlen, daS Angebot zu prüfen rind von ihm Gebrauch zu machen. Eibenstock, den 9. Oktober 1916. Der Stadtrat. Ausgabe der Brennspiritusmarken Dienstag, de« 10. d. M. vorm. in der Lebensmittelabteilung.