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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Sievenlehn und die Umgegenden. AmtsölaLL für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff «nd den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstag? und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 56. Freitag, den 18. Juli 1873. Die diesjährigen Obstnutzungen der fiskalischen Alleen auf der - Nossener OkLHssee Abtheilung 1—5 und der Usosse» - VsvLtLlLer „ sollen Donnerstag, den 24. Juli a. rr., Vormittags 1Z10 Uhr, im Hastkofe des Kerrn «6886 in V6ul8ek6nboi'a meistbietend gegen sofortige baare Zahlung in sächsischer oder preußischer Münze oder Cassenbillets und unter den im Termine bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich verpachtet werden. Meißen, den 12. Juli 1873. vis LöniKliolls Lauvsrtvaltsrsi üassNrst. Krimmer. Das neue Münzgesetz, welches nach dem vom Reichstag gefaßten Beschlüssen die Zustimmung des Bundesrathes und nunmehr auch die Sanction des Kaisers und Königs gefunden hat, enthält folgende wesentliche Bestimmungen in Betreff der künftigen einheitlichen Regelung des deutschen Münz- weseus. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährung tritt die Neichsgoldwährung. Ihre Nechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871, betreffend die Aus prägung von Reichsgoldmünzen, sestgestellt worden ist. Der Zeitpunkt an welchem die Neichswährung im gesammten Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu er lassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritte dieses Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregier ungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkt für ihr Gebiet die Nc'ichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuführcn. Außer den im Gesetze vom 4. Dccembcr 1871 bezeichneten Reichsgoldmünzen (von 20 und 10 Mark) sollen ferner Neicksgoldmünzen zu 5 Mark ausgeprägt werden. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Ncichsmünzen ausge prägt werden: 1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zwei markstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke undZwan- ^?^^.""igstücke; 2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke, und r) ünfpfennigstttcke; 3) als Kupfermünzen: Zweipfennig- stucke und Einpsennigstücke. SUbbrmünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich" und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Aus prägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, be ziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer ent sprechenden Umschrift und dem Münzzcichen. Die übrigen Silber münzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen aus der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift „Deutsches Reich", auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Lie Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Bcauf- sichtigung von Seiten des Reiches. Der Gesammtbctrag der Neichs- silbermünzen soll bis auf Weiteres zehn Mark für den Kopf nicht übersteigen. Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landesstlbermünzen, und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden, einzu« ziehen. Der Gesammtbctrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen. Von den Land es scheidemünzen sind folgende bis zum Ein tritt der Neichswährung ciuzuziehcn: 1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der Bayrischen Heller und der Mecklenburgischen nach dein Mark systeme ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke, 2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu 2 und 4 Pfennigen, 3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Eintheilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von Thaler. Die Anordnung der Anßercourssctzung von Landesmünzen und Fest stellung der sür dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. Niemand ist verpflichtet, Neichssilbermünzcn im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Be trage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und Landcscassen werden Reichssilbermünzen in jedem Be trage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kassen bezeichnen j welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Neichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Beding ungen des Umtausches festsetzen. Eine Ausprägung von anderen als den durch dieses Gesetz eingcführtcn Silber-, Nickel- und Kupfer münzen findet ferner nicht mehr statt. Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnuug bereit erklärt haben, Zwauzig-Markstücke für ihre Rechnung ausprägcu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die sür solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes sestgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen. Der Bundesrath ist befugt: I) den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboren und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landcscassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Couöse im inländischen Verkehre in Zahlung genommen werden dürfen, auch im solchem Falle den Cours fest zu fetzen.