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U'ockrMätt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: »tittwoL« und G»m«avenS» früh S Uhr. AbonnementSpreiS: Vierteljährlich 1t Mar!, jD«f<ra«e werden mit io Pfennigen für,den Roum einer gespaltenen LorpuS- Zeile berechnet u. find bis spätesten« Dienstags und Freitags BvrmittagS s Uhr hier austugebrn. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. » ---------------------- EinmMlrisügsttr Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig -örstrr in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in PulSnitz. «efchäftssteNeu für Königsbrück: bei Herrn Kaufmann R. Tschersich. Dresden: «nnoncen- Bureau'S Haasenstein L Vogler, In Validendank, W. Saalbach. Leipzig Rudolph Rosse, Haasenstein » Vogler. Berlin: Lentralannoncenbureau für sSmmtliche deutsche Zeitungen. Auswärtige Amwncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpsck 28. Juni 187S. Sonnabend. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichts-Amte soll den 26. August 1878 das dem Tagarbeiter Friedrich August Werner zugehörige Hausgrundstück Nr. 18L des Katasters, Nr. 601 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welches Grundstück am 18. Juni 1879 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf S45N Maik —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weife versteigert werden, was unter Bezugnahme aus den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt ge macht wird. Pulsnitz, am 21. Juni 1879. Das Königliche Gerichts amt Jahn. Hoffmann. Bekanntmachung. Gegen den aus Wiesa bei Hausdorf in Schlesien gebürtigen 20 Jahre alten Glasmacher Robert Hiller ist wegen Diebstahls mit der Untersuchung zu verfahren. Da sein dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, so werden alle Gerichts- und Polizeibehörden ersucht, auf ihn zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu verhaften und sofort Nachricht anher zu geben. Bekleidet war Hiller bei seinem Weggange mit grauem Jägerjaqaet, Hellen Beinkleidern, sowie einer Mütze von Tuch; doch kann derselbe jetzt,Eh die von ihm gestohlenen Sachen, einen dunkelblauen Stoffrock, schwarze Weste und schwarz- und, weißcarrirte Beinkle'der tragen. , - Königsbrück, am 21. Juni 1879. / / Königliches Gerich tsamt. i. v. Carl Sommerlatte, Aff. Feine, Rfdr. junge Feine, Rfdr. Der S t a d t r a t b. A. Peter. Deutschen versehen werden. In der Nacht vom 18. zum 19. Juni dieses Jahres sind aus der von Königsbrück nach Lausnitz führenden Chaussee oberhalb der ChauffeegeldereinnahM' Obstbäume abgeschnitten, bez. abgebrochen worden, was zur Ermittelung der Thäter hierdurch bekannt gemacht wird. Königsbrück, am 21. Juni 1879. / < / Das Königliche Gerichtsamt. i. v. Carl Sommerlatte, Ass. Bekanntmachung. Der Königlichen Amtshauptmamlschaft ist zu wissen erforderlichen wikzjel Fällen innerhalb der einzelnen Gemeinden in den Jahren 1877 und 1878 die executi- vische Beitreibung von Gemeindesteuern, Strafgeldern u. s. w. sich nöthig gemachk^hat, und haben deshalb die Herren Bürgermeister von Elstra und Königsbrück, sowie die Herren Gemeindevorstände zu Vermeidung emer Geldbuße von 20 bezügliche Airzeige bis zum 2. Juli anher zu erstatten bez. Vacatschein einzureichen. Königliche AmtShauptmaunschast Kamenz, am 24. IM 1879. Schäffer. H 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem tz 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind : - 1 ., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; s . . . 2 ., Personen, gegen welche das Hauptversahren wegen eines Verbrechens oder Vergebens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 ., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. H 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1 ., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2 ., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3 ., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, em ¬ pfangen haben; 4-, Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; ü., Dienstboten. / 8 ^7- Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister ; / der Senate der freien Hansestädte; a welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; / ö., nchterl che Beamte u^ 0 ' ."'He und polizeiliche Vollstrcckunqsbeamte; 7 ., Relrgwnsdrener. ' 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbcamte bezeicbnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt emes geschworene» ist em Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste sur d g Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften o .>„ bis zg über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Nachdem die nach der Verordnung zu Ausführung des 8 2 des Einsührungsgesctzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai c. vorgeschriebene Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften zum Schöffen- und Geschwornen-Ämte geeigneten Personen von uns ausgestellt worden ist, verweisen wir auf die unten (;)) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus dem Gerichtsversassungsgesetze vom 27. Januar 1877 und theilen mit, daß die betreffende Liste vom 1. Juli ab acht Tage lang, also bis zum 8. Juli c., in unserer Expedition zur'Einsicht ausliegen wird und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit jener Liste schriftlich oder zu Protokoll bei uns zu erheben sind. Königsbrück, den 25. Juni 1879. 4 I Montag, den 7. Juli 1879, Viehmarkt zu Bischofswerda.