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Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag) AbvnncmentspreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. siir die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Einu «-vierzigster Jahrgang. Ersche nr wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag) Abonncmentspre'S vierteljährlich 1 Mark. Eine einzeln« Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nr. 30. Freitag, den Hsterg Das schöne Fest der Ostern kehret wieder ( Zu uns zurück aus Himmels lichter Fern. f Still lächelnd schwebt es auf die Erde nieder; r O, sei gegrüßt! Wir sehen dich so gern! Du kleidest ja in lieblich zarte Hülle Was in des Winters Schleier lag erstarrt, ' Und Zauber spendest du in reicher Fülle, Bis Reiz an Reiz harmonisch sich gepaart. Wie fühlt das Herz von Wonne sich durchglühen, § Ertönt der Ostergruß in unsrer Brust! Laßt uns hinaus in Gottes Fluren ziehen, ; Und schöpfen draußen neue Lebenslust. 15. April 1881, rüße. Mit neuer Lust dann alle Pulse schlagen, Und athmen wir des Lenzes frischen Duft, Dann wähnt der Geist sich himmelwärts getragen, Wähnt sich umweht von Paradieses Luft. Ja, göttlich ist, o Osterfest, Dein Lächeln, Beseelt es doch die schlummernde Natur! Und himmlisch süß ist Deiner Lüfte Fächeln Das Poesie haucht über jede Flur. Und wie der Herr an diesen! Tag erstanden, Nach seines Todes leidensvollen Weh'n, So mög auch unser Herz aus dunklen Landen Sich aufwärts schwingen, zu des Himmels Höhn! Bekanntmachung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betr. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich veranlaßt, zu Vermeidung von Unglücksfällen und Verkehrsstörungen für die stimmt- liehen öffentlichen Wege des hiesigen Verwaltungsbezirks folgende den Fährverkehr betreffende Anordnungen zu erlassen bez. zu erneuern. ü., Während der Dunkelheit müssen alle auf den öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke mit brennende« Laterne« und zwar die lediglich zur Beförderung von Personell dienenden Fuhrwerke je mit zwei, au beiden Seiten des Kutschersitzes befestigten Laternen, die Lastfuhrwerke dagegen mit einer linkerseits am Kummet des Pferdes, bez. Sattelpferdes, angebrachten Laterne versehen fein. Von dieser Verpflichtung sind nur ausgenommen Schlitten und Ackerfuhrcu, zu den letzteren sind jedoch die Düngerexportfuhren aus den Städten nicht zu rechnen. Bei Hundefuhrwerken ist die Laterne an der linken Seite des Wagens anznbringcn. Die Fuhrwerkseigenlhümer sowie die Stellvertreter derselben haben dafür zu sorgen, daß die Laternen gehörig in Stand gehalten und in Gebrauch genommen werden. Bei dem Transporte von Langhölzern ist außer dem Fnhrmanne noch ein zweiter Mann zu verwenden, welcher das Hintertheil des Wagens oder Schlittens, bez. die mittels einer Kette oder eines Taues möglichst fest zusammen zu bindenden Wipfelenden der Langhölzer zu leiten und während der Dunkelheit eine brennende Laterne zu führen hat. Die auf Wegen, welche nicht wenigstens in einem halbchausseemäßigen Zustande hergestellt sind, verkehrenden Wagen dürfen mit höchstens 2500 Kilo — 50 Centueru beladen werden. Jedes Fuhrwerk, welches nicht blos zur Personenbeförderung dient, muß mit dem Namen und Wohnorte oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut u. f. w.) des Eigeuthümers und, falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist am Kummet der Pferde oder sonst auf der linken Seite des Fuhrwerkes in deutlicher unverwischbarer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe fest und dergestalt auzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt. Die Fuhrwerkseigenthümer und deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß ihre Fuhrwerke nicht ohne die gehörige Bezeichnung in Gebrauch genommen werden. ä., Sowohl dem entgegenkommenden als auch dem überholenden Fuhrwerke ist nach rechts auf die Hälfte des Weges auszuweichen. Die Führer von Lastfuhrwerk haben jederzeit rechts zu fahren. 6.' Zur Leitung eingespannter Pferde sind, mit Ausnahme der Ackerfuhren, lediglich Kreuzzügel zu verwenden. 7-, Unnöthiges Peitschenknallen und sonstige Ungehörigkeiten, wodurch das Scheuwerden von Zug- oder Reitthieren veranlaßt werden kann, sind verboten. Der Fuhrwerksführer hat seine Zugthiere sortwährend zu leiten und zu beaufsichtigen, darf auch, ohne die Thiere abgesträngt und festgebunden zu haben, vom Fuhrwerke sich nicht entfernen und während des Fahrens nicht schlafen oder auf der Deichsel oder einem an der Seite des Fuhrwerks hervorstehenden Brete sitzen. Bei gefallenem Schnee ist das Fuhrwerk mit Geläute zu versehen. Die Fuhrwerkseigenthümer und deren Stellvertreter haben für gehörige Beobachtung dieser Vorschrift Sorge zn tragen. i-S., Das Aufsetzen von Personen auf mit Hunden bespannten Wagen oder Schlitten ist verboten. II., Ebenso ist es verboten, daß Führer von Handwagen oder Handschlitten sich auf dieselben beim Bergabfahren setzen. LS., Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Meißen, am 4. April 1881. Königliche Amtsbauptmannschnft. —— V- Bosse. Nachdem vom 11. April dss. I. ab bis auf Weiteres mit der interimistischen Besorgung der friedensrichterlichen Geschäfte in den Ortschaften Alttanneberg nebst Rittergut und Neutanueberg, der Königliche Friedensrichter für Rvthfchönberg Herr Nittergutspachter Lmil Horst in kvtli8vIivüI)vrA beauftragt worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wilsdruff, den 11. April 1881. Das Königliche Amtsgericht. vr. Gangloss.