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mev- Kamenz, am 25. August 1917. Die Königliche Amtshanptmannschaft für den Kommnnalverband. Mitglieder der Viehanfkansskommisfion. Herr ulen, clew Isvii^ für Rittcrgutspachter Nicke, Bischheim, Inspektor Barthels-Oberlichtenau. Gutsbesitzer Hörrnig-Grozröhrsdorf als Vertreter der Landwirtschaft, Fleischermeister Schreier-Hennersdorf, Fleischermeister Kreische-Pulsnitz M. S, Fleischermeister Droth-Großcöhrsdorf, Fleischermeister R. Hartmann-Pulsnitz als Vertreter der Fleischer und Viehhändler. Tierarzt Auzst-Kamenz, Tierarzt vr. Ullmann-Königsbrück als Vertr. der Tierärzte, Rittergutspachter Löser-Nöhrsdorf, Lehngutsbesitzer Friedrich-Großgrabe, Gutsbesitzer Hantzsche-Bohra, Rittergutsbesitzer Kaßberg-Glauschnitz, als Vertreter der Landwirtschaft, Fleischermeister Meyer-Schwepnitz, Viehhändler Schöne.Großröhrsdorf, Fleischermeister Bartsch-Königsbrück als Vertreter der Fleischer und Viehhändler I. Kamenz. Tierarzt Augst-Kamenz, als Vorsitzender, Tierarzt Mißbach-Kamenz als Vertr. d. Tierärzte. Oeksnomierat Hauffe-Vrauna, Rittergutspachter Pampel-Hennersdorf, Stadtrat Kelling-Kamenz, Rittergutspachter Schmuhl-Milstrich, Hausvater Zimmermann-Lieske, Inspektor Wündrich-Rehnsdorf als Vertreter der Landwirtschalt, Fleischtrobermeister Wobser-Kamenz, Jleilchbeschauer-Berger-Kamenz, Fleischerobermsister Hillmann-Elstra, Viehhändler M Bulling Schiedel als Vertreter der Fleischer und Viehhändler. III. Königsbrück. Herr Fleischerobermeister Naumann-Königsbrück als Vorsitzender. Fleifchversorgung. , 2n den beiden Wochen vom 27. August 1917 bis mit 9. September 1917 beträgt die Mindestmenze, die sichergestellte Fleischmengr 200 §r Fleisch mit. " ohne Knochen oder Wurst. Der Kvmmvualverband de^ Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 25. August 1917. Aufbringung von Schlachtvieh. Da das zur Deckung des eigenen Bedarfs und zur Lieferung an die militärischen Stellen und nach auswärts bis Ende Oktober 1917 erforderliche Schlacht vieh im Wege des freihändigen Aufkaufs nicht mehr gedeckt werden kann, werden hiermit folgende von den bisherigen Bestimmungen zum Teil wesentlich ab weichende Anordnungen getroffen, welche sofort in Kraft treten: 8 -- Zum Zwecke des Aufkaufs und der Enteignung von Schlachtvieh jeder Art «Rinder, Schweine, Kälber und Schafe) werden drei Aufkaufskommiffionen Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück gebildet, denen die aus der Anlage D ersichtlichen Mitglieder angehören. Jeder Kommission sind bestimmte Ortschaften des Be zirks für ihr- Tätigkeit zugewiesen. Die Kommission kann rechtsgiltige Ankäufe nur vornehmen, wenn wenigstens zwei Mitglieder, und zwar ein Vertreter der Landwirtschaft und ein Ver treter der Fleischer oder Viehhändler gemeinsam tätig sind. 8 2. Die Kommission hat durch ihren Vorsitzenden der Gemeinde, in welcher sie tätig sein wird, rechtzeitig, spätestens bis zum Abend des vorhergehenden Ta- gesihrEcscheinen anzuzeigen Die Gemeindebehörde hat unve züglich nach der Anzeige sämtlicheBesitzer vonSchlachtvieh von dem bevorstehenden Erscheinender Aufkaufskom mission in Kenntnis zu setzen. Die Viehbesitzer haben sich an dem betreffenden Tage so zur Verfügung zu halten, daß sie entweder in ihrem Wirtschaftsbereich anwesend oder jederzeit und schnellstens herbeigeholt werden können. Nur im dringenden Verhinderungsfälle mutz ein Stellvertreter oder die Ehefrau, die über den Stand des vorhandenen Viehes genaue Auskunft geben kann, anwesend sein, desgleichen diejenige Person, die über den Zustand und die Melkfähigkeit der Milchkühe Auskunft zu geben vermag. Innerhalb der Gemeindebehörde hat der Eemeindevorstand oder sein Vertreter, sowie der Vertrauensmann für die Milchnersorgung an dem Nundgang der Kommission teilzunehmen Die Vorkörungsscheine sind vorzulegen. Die Viehzählungsliste vom 1. Juni sowie die vom Milchvertrauensmann geführte Liste der Milch und Buttererzeugung müssen zur Stelle sein, desgleichen alle etwaigen sonstigen Unterlagen über die bisher seit April d. I im Gemeinde- und Gutsbezirk erfolgten Verkäufe an Nutz- und Schlachtvieh. 8 3. Die Kommissionen werden in erster Linie prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl des vom Kommunalverband unbedingt aufzubringenden Schlacht viehs dos betreffende Stück von dem Besitzer ohne zu empfindlichen Wirtschaftsschaden entbehrt werden kann Fernerhin wird als Matzstab für die Zahl der ab- zugebenden Rinder ein Durchschnittssatz von 20—25 «/. der Mitte April d I. vorhanden gewesenen Rindviehbestandes zu gelten haben Seit diesem Zeitpunkte erfolgte Verkäufe von Nutzvieh werden hierbei nicht berücksichtigt, Notschlachtungen nur in besonderen Ausnahmefällen. Ergibt sich jedoch aus der Milch' und Butterlieferungsliste, daß der betreffende Viehbesitzer seiner Ablieferungspflicht nicht genügen!, nachkommt, sde: daß der Milchertrag einer Milchkuh erheblich unter dem Durchschnittssatz zurückbleibt, so sind die Kommissionen angewiesen, auch über diesen Prozentsatz hinaus den Aufkauf vorzunehmen. 8 4. Die zum Auflauf bestimmten Rinder, Schweine und Schafe sind durch Haarschnitte auf dem linken Hinterschenkel zu kennzeichnen. Hierbei werden 3 Zeit klassen unterschieden (1 Haarschnitt — 1. Klasse —alsbaldige Abnahme, 2 Haarschnitte ist —2. Klasse — Abnahme ab Mitte September, 3 Haarschnitte —3. Klasse -- Abnahme im Monat Oktober). 8 5. Mit dem erklärten Aufkauf bez. dem erfolgten Haarschnitt ist das gekaufte Lieh zu Gunsten des Kommunaloerbandes beschlagnahmt. Der Viehbesitzer kann als» nicht mehr über das Vieh frei »ersügen, sondern darf dasselbe nur an den die nach 8 7 »orgeschriebene Anweisung »orlegenden Fleischer oder Hündler abgeden. Der Viehbesitzer ist verpflichtet, das Stück in gleicher Weise wie sein anderes Vieh zn halten und vor Schaden jeder Art zu bewahren. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach §6 Ziffer 3 des Gesetzes über Höchstpreise vom 17. Dezember 1914 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu 10000 Mark bestraft. Die Kommission wird gleichzeitig beim Ankauf auch die Wertklasse und den Preis des Viehs bestimmen, Ueber den erfolgten Ankauf wird dem Vieh besitzer eine Bescheinigung, aus der die Zeitklasse (§ 5) und der Preis vermerkt sind, ausgehändigt. 8 6. Verweigert der Viehbesitzer den Abschluß des Verkaufs oder die Herausgabe des von der Kommission «ngekausten Viehs, so erfolgt die Enteignung und zwangsweise Abnahme. Alle hierdurch entstehenden Kdsten sind vom Viehbesitzer zu tragen. 8 7. Jeder Vorverkaus oder freihändige Ankauf von Rindern und Schweinen ist bis ans weiteres den Fleischern und Viehhändlern untersagt. Diese können lediglich die von der Kommission angekauften Tiere kaufen, für welche ihnen vom Haupthändler oder vom Obmann eine auf das betr. Stück lau tende Anweisung ausgehändigt worden ist. Die Abgabe der von der Kommission angekauften Schlachttiere an einen Fleischer oder Viehhändler darf nur er folgen, wenn der Fleischer oder Händler eine solche von der Königlichen Amtshauptmannschaft ausgestellte, unterschriebene und unterstempelte Anweisung vorlegt, in welcher der betreffende Fleischer oder Händler zur Abnahme des Viehs angewiesen wird. Außerdem ist vom Fleischer der Bezugsschein, vom Viehhändler die Viehhandelsverbandskarte vorzulegen Personen, die nicht mit diesen beiden Ausweisen versehen sind, sind zurückzuweisen. Im Zweifelsfalle ist bei der Kö niglichen Amtshauptmannschaft oder dem Haupthändler Mar Schöne, Großröhrsdorf — Telefon Nr. 152 — anzufragen. 8 8. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. II. Pulsnitz. Herr Tierarzt vr. Poth-Pulsnitz als Vorsitzender, Tierarzt Augst-Kamenz als Vertr. der Tierarzte Nittergutspachter Bohrisch-Pulsnitz, pulsmtzeiMchendlaN ÜNS WlW SMs-AeiM Dienstag, den 28. August 1S17 Nummer 102 69. Jahrgang fnn änn ümfqnnmlflfühkmpk Nnlqnsg umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung. Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswald«, Ohorn, Obersteino, M vtkl» MtllMlllMVVLIlUi d'Ulvllly steina, Weißbach, Ober- u.Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mitteldach, Grotznaundorß Lichtenberg, Kletn-Dinmonn-d^ Druck und Verlag von E. L. Försters Erden (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Dismarckplatz Nr. 288. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsut^ NlMlAatt Milk Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft IS Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Ses Mimen knitsgMts uns öes ;n MW LLm L," - ALL/« L» femsMüm: Nk. I« Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Wandwirtschast', ,Hos- Garten- und Hauswirt- schaft' und .Mode für Alle' Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 1 80 bei freier Zustellung ins Haus, durch 'Ne Most bezogen Mark 1.86