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für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 einschließl. de« „Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bet allen ReichSpostanstaltcn. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Eibenstock, Larkfeld, hundrhübel, H^UgvvlUll Neuheide,Gberftützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengriin, Mldenthal «sw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil die Zeil« 30 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeil- 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere TagS vorher. Kek-Adr.: Amtsblatt. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Aernsprecher Rr. NO. ----- 63. Jahrgang. Dienstag, den 15. August ISIS Regelung -es Mehrs mit fetthaltigen Mchmitteln im Gebiete des SmrkMrlMdcs Schmaytuberg. Gemäß der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1916, betreffend den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln — abge druckt in Nr. 81 des „Erzgeb. Volksfreunds" vom 1. April 1916 — wird für den Be zirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und der revidierten Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg folgendes bestimmt: I. Selbstverbraucher. 8 i. Die vom Beztrksverband Schwarzenberg für die Monate August bis Oktober anS- gegebenen Setfenmarken verlieren mit Ablauf des 12. August ihre Geltung. Vom 13. August ab dürfen Waschmittel, die aus pflanzlichen oder tierischen Oelen und Jetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestellt sind, (fetthaltige Waschmittel) an Selbstverbraucher nur noch gegen Ablieferung des fiir den laufenden oder nächstfolgenden Monat gütigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Ab schnittes einer gemäß der vorerwähnten Reichskanzlerbekanntmachung ausgegebenen Seifenkarte abgegeben werden. 8 2. Die neuen Seifenkarten, die von gelber Farbe sind und dem Seite 770 771 des Reichsgesetzblattes bekanntgegebenen Muster entsprechen, gelten für die Monate August 1916 bis einschließlich Januar 1917 und berechtigen monatlich zum Bezüge von 5tt x Feinseife (Toilette-, Kern-, Rasierseife) und 256 x Seifenpulver. Im Mongt Angust 1916 darf an Stelle von Seifenpulver die gleiche Menge mierseife abgegeben werden. Vom 1. September 1916 ab ist die Abgabe von mierseife verboten. 8 3. Jede Person, die sich im Gebiete des BezirkSoerbandes Schwarzenberg dauernd aufhält, erhält eine Setfenkarte auf die vorgenannte Geltungszeit, soweit sie nicht bereits in einem anderen Kommnnalverband eine Seifenkarte für diese Zeit erhalten hat. An neuzuziehende Personen werden Seifenkarten nur dann ausgegeben, wenn sie den Nachweis führen, daß sie anderweit noch keine Seifenkarte erhalten haben. Scheiden Personen durch Tod, Eintritt in eine Krankenanstalt oder durch Ein tritt in die Versorgung durch Heer oder Marine aus der Seifenversorgung aus, so ist die Seifenkarte an die Ausgabestelle zurückzugeben. 8 4 Als Zusatz-Seifenkarten können auf Antrag für 1. a. Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahn ärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger, b. mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen nach entsprechender Be scheinigung seitens des Bezirksarztes, c. Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitt berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zu vier weitere Seifenkarten, 2. in gewerblichen Betrieben vor dem Jener oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigte Arbeiter, sowie Schornsteinfeger gegen Vorlegung eines Nachweises dieser Beschäftigungsart je bis zu zwei weitere Setfenkarten, 3. Kinder im Aller bis zu 18 Monaten je eine weitere Seifenkarte ansgegeben werden. 8 5. Die Ausgabe der Scifenkarten erfolgt durch die Ortsbehörden. Auf jeder Seifen karte ist der Name des Ausgabeortek sowie eine laufende Nummer zu vermerken, lieber die Ausgabe sind Listen zu führen, die den Nachweis ermöglichen, an wen jede Seifen karte ausgegeben worden ist. 8 6. Die neuen Seifenkarten werden nur gegen Rückgabe der bisher gütigen Seifen marken ausgegeben; soweit die bisher für August ausgegebenen Seifenmarken nicht voll ständig abgeliefert werden können, werden der fehlenden Menge entsprechende Abschnitte der neuen Setfenkarte abgetrennt. II. Gewerbliche Betriebe. 8 7- _ Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasierseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin durch Vermittelung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perrückenmacher-Jnnungen. 8 8. Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen fetthaltige Waschmittel an tech nische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten nur mit Zustim mung deS Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette abgegeben werden. Nur technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, können auf Antrag durch die Ortsbehörde Seifen bezugsscheine für die zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe erforderlichen Mengen an Waschmitteln erhalten. Diese Ausweise müssen die zulässige Höchstmenge von Wasch mitteln, die auf sie abgegeben werden darf, enthalten und mit dem Gemeindestempel versehen fern. Da die Verwendung fetthaltiger Waschmittel zu Putz- und Scheuerzwecken verbo ten ist, dürfen Ausweise nur auf die zu technischen Zwecken unbedingt nötigen Wasch mittel, nicht auch zwecks Verwendung zur Reinigung der BetriebSränme und dergl. ausgestellt werden. III. Gemeinsame Borschristen. 8 9. Die Verkäufer von Waschmitteln sind verpflichtet, über den Umfang der verkauften Ware Buch zu führen. Sie haben die vereinnahmten Seifenkartenabschnitte zu sam meln, monatlich aufzurechnen und sie der Gemeindebehörde ihres Niederlassungsortes einzureichen, die auf Ausweise abgegebenen Mengen dagegen auf diesen unter Bezeich nung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zn vermerken. 8 10. Die Ueberlassung von Seifenkarten nnd Ausweisen zuni Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegcben worden sind, sowie die Wei teroeräußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten oder Ausweise bezogen sind, ist verboten. Der Vertrieb fetthaltiger Waschmittel im Hausierhandel ist verboten. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach K 12 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Jnli 1911» mit Gefängnis bis zu 6 Mouaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 12. Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem 13. August 1916 in Kraft. Gleichzeitig wird die über den gleichen Gegenstand erlassene Bekanntmachung der unterzeichneten Behörden vom 19. Mai 1916 aufgehoben. Schwarzenberg, Alle, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel und Schneeberg, den 11. August 1916. Der Wezirksvervand Schwarzenberg, die Königliche Amtsliauplmannschaft Schwarzenberg und die Stadtteile zu Äne, Hibenkock, Lößnitz, KelMdtet, Schneeberg u. Schwarzenberg. Das im Grundbuche für Eibenstock Blatt 1039 auf den Namen des Maschinen stickers I-ouI« 8tr«kelt in Eibenstock eingetragene Grundstück soll am 6. Hktover 1916, vormittags 10 Wr an Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 2,» Ar groß, mit 60,»8 Steuer einheiten belegt und auf 4355 M. — Pf. geschätzt. Es wird gebildet aus dem Flur stücke Nr. 485 des Flurbuchs, ist mit einem Wohngebäude bebaut (Nr. 295 8 Abt. der Ortsliste; Brandversicherungssumme 4920 M.) und liegt am Triftwege. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 6. November 1915 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbnche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigernngstermine vor der Auffor derung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung deS Versteigerungserlöser dem Anspruch« des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, nmß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für das Recht der Versteigernngserlös an die Stelle des verstei gerten Gegenstandes tritt. Eibenstock, den 8. August 1916. Königliches Amtsgericht. Stadt. Kartoffelverkauf DienStag, den 15. dss. MtS., auf dem oberen Bahnhofe. Kartenausgabe in „Stadt Leipzig". Preis: 8 Pfg. das Pfund. Ein neurr großer tuM-hmMschtr Angriff gescheitelt. Kaiser Wilhelm hat sich wieder an die Westfront begeben und alsbald die Truppen in der Somms besucht: Berlin, 12. August. (Amtlich.) Der Kaiser besichtigte nach seiner Rückkehr zur Westfront die an der flandrischen Küste stehenden Teile des Feld heeres, sowie der Marine und begab sich daraus zunächst ins Sommegebiet, um dort den kämp senden Führern und Truppen seine dankbare An- crkennnng auszusprechen. Seine Majestät begrüßte dabei auch eben aus dem Kampfe zurückkehrende Truppen. Inzwischen haben unsere Feinde dort eine neue schwere Enttäuschung erlebt: (Amtlich.) Großes Hauptquartier, 12. August. Westlicher Kriegsschauplatz. Zwischen Thiepval und dem Foursaux- Wald sowie bei Guillemont griffen starke englische Kräfte an. Nördlich von Ovillors und bei Poziöres wurden sie im Nahkampf und durch Gegenstöße z urückgewo rsen, nördlich von Bazentin-le Petit und bei Guillemont scheiterten die Angriffe im Feger der Artil lerie, Infanterie und Maschinengewehre. Zwischen, Maurepas und der Somme brach ein hef tiger Angriffder Franzosen zusammen; sie drangen nordöstlich der Somme in ein kleines Waldstückchen ein. — Südlich der Somme miß glückte ein feindlicher Teilvorstoß bei Barle ux. — Rechts der Maas sind in der Nacht zum 11. Angust Handgranatenangriffe nordwestlich vos Werkes Thiaumont, gestern starke Infan terie Angriffe gegen das Werk selbst unter schweren Verlusten für die Franzosen abgeschla- gen. — Südlich von Lein treu gluckte eine