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fMWM: llk. 1« Nkscbeint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit »Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus d« Landwirtschaft", »Hof. Garten» und Hauswirt- jchaft" und »Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark ' 80 bei freier Zustellung ins Haus, durch Die Mui bezogen Mark 1.86. WfivMMk IlllS WM M ges MjgNen MsgmMs Mö öes ölaSMöS sll WSW relegk.-M., wosMilittpliisiH Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz SlW«t M SW MtSWMSSeM WSW Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr fit Pulsut^ Dienstag, den 11. September 1917 Nummer 108 Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. 69. Jahrgang. Amtlicher Weit. VII. Liste. Gemäß der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1S17, betreffend Regelung des Handels mit Ersatzmitteln zum Verkehre im König reiche Sachsen, werden ferner folgende Ersatzmittel vom Handel innerhalb Sachsens ansgeschlofsen: Nr. Ersatzmittel Hersteller Ort d. Herstellung Nr. Ersatzmittel Hersteller Ortd. Herstellung 252 253 254 255 S56 257 258 259 260 2LI 262 263 264 265 266 Kronen-Aroma zur Herstellung von Pudding Marke „Krane" Banillin-Puder Marke,Krone' Vanil. Soßenpulver Wohlschmeckende Hausteekräuter Brühwürfel „Vaterland" Frommholds Eifarbe m. Triebkraft »Apis" Eisparnüttcl „Salino" Oelersatz Ei-Ersatzpulver „Tippu Tipp" SalLtbereitungsmittel ..Esbe -Speise Backpulver „Reform" „Salus" Honig-Arnma Pudd -Aroma ,Norda' sVan.-Gesch. „Mir Was" Backpulver Dresden, am 31. Augu! A. Junghans L Co. Otto Friedrich Larum Nährmittelfab. I. Arthur Mundsztuck Ernst Frommhold Oskar Tietze Erste Kötzn. Konservfab .Elbtal', Fenn"s, L Co. Stahtonit-W'^k von Georg Raabe M.Holtuis Nähr mitfab. Sam.Breslauer,Fabrik chem.Prod u. Lebensm. Ulbrich L Co. Coriolan G m. b. H. Harald C. Graeve F. Jungnickel Co. t 1917. Leipzig Mügeln (Dresd) Leipzig Leipzig NamsIaui.Schles Niederlötznitz b iDre^den , Hamburg Hannover Breslau Lerpz.-Lindenou> Berl-Schmargo?^ Berlin 57 Dresden-A. Ministerium 267 268 269 270 271 . 278, 273 274 275 276 277 278 27S des I Böhms allecfeinstes Backpulver Marke .Thringia" .Amisia" Kunstmarmeladen-Essenz zur Bereitung von Kunslmar- melade „Hopfenpsrle" „Hopfenperle" Bierersatz „Lagerbier' oder „Bay- risch-Bier" . Hopfenperle-Ertrakt „Nur' Kuhlmays Stärkeersatz Stärkemittel „Steif" „Stärkfein" das ideale Starkemittel Waschmittel fettlos Marke,Sonne'I Bleichmittel .Blitz' j hiermit werden die Genehmigu „Ryandol" Putzwasser i d. Tüte „Edslweitz" Waschpulver nnern. Fritz Böhm L Co. Kommandittgesellschaft Dr. Trost Nachf. Inh. Aug. und Otto Roth, Chem. Fabrik OskarLlöckner, Dampf brauerei Eebr. Schrey A.-E. Rittergutsbr. Geyer, Franz Naumann jun. Mar: Noa, Essenzen- Fabrik Maisn-W.H.u E.Kulm. Hans Roth 8- Co. Vertr.ch m.Erz. W.Wi- teki u. Sally Jacobus C. F. Schulze ngen Nr. 14 u. 15 wir Raymond L Co. Chem. Fabrik Santa Erfurt Bad Ems Neuhausen Bez. Dresden Pirna a. d. Elbe Geyer iSachsen) Berlin-Nieder- schönhausen Leuben Frankfurt a. M. Berlin O 34 Berlin V? 57 Halls a. Saale errufen. Berlin Dresden Ausführungsverordnung zur Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Stroh «nd Häcksel vom 2. August 1917 (R. G. Vl. S. 685). 8 1- Lieferungsperbande im Sinne von 8 4 der Bundesratsverordnung sind die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte. Sie haben die ihnen auf- gegebenen Lieferungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen und diese haben das Stroh bei den einzelne» Besitzer« in bestimmten Menzen durch eine schriftliche, jedem Einzelnen zuzustellends Verfügung sichsrzustsllen. Jede Verfügung Über di je sichergestellten Mengen insbesondere ihre Verfütterung, ist verboten. 8 2. Die Besitzer sind verpflichtet, die sichergestellten Mengen ordnungsgemäß zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Stroh nach Abruf des Lieferungsverbandes zu liefern. 8 3- Tue Lieferungsverbände haben das Stroh an die Stellen zu lie ern, die ihnen von dem Kriegs»ussch«tz für Ersatzs«tter G. m. b. H in Berlin, als Geschäftsstelle der Neichsfuttermittelstelle, bezeichnet werden; ihm sind die für dis Durchführung der Verteilung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8 4. Es ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Stroh nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen auf der Ab 'angs- station nicht verwogen werden oder findet kein Eisenbahnversand'statt, so gilt, wenn die Lieferung an die Heeresverwaltung erfolgt, das auf der Proviantamts- wage festgestellte Gewicht. 8 5 Es ist gesunde, unverdorbene, handelsfähige Ware der Ernte 1917 ohne fremde Zusätze zu liefern. Die Gefahr der Beförderung trägt von der Verladestelle ab die empfangsberechtigte Stelle. 8 6. Ueber alle Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte Für Streitigkeiten aus Lieferungen an da? Heer wird am Sitze jeder Kreishauptmannschaft ein Schiedsgericht eingesetzt, das für die im Bezirk der Kreis» Hauptmannschaft gelegenen Proviantämter zuständig ist. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Obmann und zwei Sachverständigen. Den Obmann ernennt die Kreishauptmannschaft aus der Reibe der Beamten der inneren Verwaltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen. Von den Sachverständigen wird der eine von dem im Streit befangenen Proviantamt und l der andere vom Landeskulturrat ernannt Die'Namen der ernannten Sachver- verständigen sind der Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Bei Lieferungen an andere Stellen entscheidet das nach 8 7 Abs 3 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (N G.Bl S. 1108) bestellte Schiedsgericht. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhalten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 iR.G.Vl S. 173 in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (R.GBl S- 689) und »es Abänderungsgesetzes vom 10. Juni 1916 (N G.Bl. S. 214). Die Kosten trägt der unterliegende Teil. 8?-' Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der E-meinde ist die örtlich zuständige Kreishauptmannschaft berechtigt, die Lieferung zwangs weise herbeizuführen. Die in § 4 Abs. I Ziffer 2 Satz 2 vorgesehene Anordnung liegt der Kreishauptmannschaft ob. 8 8. Die Ausfuhr von Stroh aus dem Königreich Sachse? wird hiermit unt-srsagt. 8 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Ueber die Regelung des Verkehrs mit Stroh werden demnächst weitere Bestimmungen erlassen werden Lre»den, den 3 Srpzember 1»17. Ministerium -es Innern.