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spiel' Blatt Amts und des SLadLrathes des Königl. Amtsgerichts H*uLsnih Künftigster Jahrgang Rr. Oi« 27. Juli 1898 Mittwoch Langegasse 5. Zeibig. Kurth. t Pulsnitz, am 23. Juli 1898. linder Pulsnitz, am 26. Juli 1898. In Stellvertretung: Sperling, Stadtrath. »edulrs. G e m e i n d e r a t h. an an am an am an der Hempelstraße, der alten Ohornerstraße, Armenhause, der äußeren Feldgafse, Obersteinaer Wege, der Kamenzer Chaussee, van kplatz. biUiAgb r len Preislage» Der Stadtrath. In Stellvertretung: Sperling, Stadtrath. Und wird der Verkehr über Lichtenberg verwiesen. P u l s n i tz M. S., den 26. Juli 1898. agenbeschwerde", n, Appetitlose -rn ««entgeh ^geachtet mein^ geworden bin. ster a. D. n Westfalen. Zinn, Zink Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. KescHäftsstellon: Buchdruckereien von N. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamen-, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Annonccn-BureauSvonHaasen» stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moffe und G. L. Daube t Tomp. Druck und Verlag von E. L. Förster's Erden in PulSnitz. Vollen S ie Ihre lallte rklich gut und Vortheilhaft »schen, so kau fen Sie Erscheint lbttuwoch und Ivunaben'v Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. nicht bis dahin zur Eintragung in die Zeichenrolle bei dem Patentamt angemeldet morden sind. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte werden die Zeicheninhaber hierauf hingewiesen M i n i st e r i u m der I u st i z. Schurig. iseife ,, iadebeul-DrA mersprosseo, «öuernd auf öweu-Apoth^ Bekanntmachung Obstnutzungsverpachtung betreffend. Bekanntmachung, die Warenzeichen betreffend. Die gemäß dem Reichsgesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister der Gerichte eingetragenen Waarenzeichen (Schutz-, Handels-, Fabrikmarken) Lehen nach 8 24 des Reichsgesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 mit dem 1. Oktober dieses Jahres ohne Weiteres jedes Schutzes verlustig, wenn sie ! Lager in Kn, richt? rb einen rositz,^ Gebrauchen Bekanntmachung, die Ausbildung der Laienfleischbeschauer betreffend. Durch das Gesetz vom 1. Juni 1898 — Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 209 — wird für das Königreich Sachsen eine allgemeine Schlachtvieh, und Fleischbeschau ein- geführt. Dieselbe soll ausgeübt werden durch approbirte Thierärzre und durch staatlich geprüfte Laicnfleischbcschauer — Z 4 des Gesetzes —. Für die Ausbildung und Prüfung ier letzteren find in der Verordnung vom 24. Juli 1898 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 221 — die erforderlichen Vorschriften erlassen worden. Wenn auch der Zeitpunkt, su welchem das Gesetz in Kraft tritt, noch nicht endgültig feststeht, so will das Ministerium des Innern doch denjenigen Personen, welche sich um Anstellung als Laieufleischbeslhamr in einer Gemeinde oder einem Gutsbezirke bewerben wollen, schon jetzt zu ihrer Ausbildung und Ablegung der Prüfung Gelegenheit geben. Personen, welche sich künftig der Fleischbeschau widmen und ihre Anstellung als Laienfleischbeschauer suchen wollen, mögen sich daher baldigst in Dresden bei dem Direktor der städtischen Fleischbeschau, Oberthierarzt Or. Edelmann, oder in Leipzig bei dem Schlachthofdirektor, Bezirksthierarzt a. D. Hengst, oder in Chemnitz bei dem Direktor der städtischen Fleischbeschau, Oberthierarzt l>r. Tempel, oder in Zwickau bei dem Schlachthofdirektor, Amisthierarzt Rieck, oder in Zittau bei dem Schlachthosverwalter, Amtsthierarzt Encke, anmelden. Als Fleischbeschaucr können nur männliche Personen, welche das 24. Lebensjahr erfüllt haben und welche nicht Fleischerei, Fleischverkauf oder Viehhandel betreiben, ange stellt werden — 8 4 Absatz 2 des Gesetzes —, welche übrigens gesund, frei von erheblichen körperlichen Gebrechen und im Vollbesitz ihrer Sinne sind. Bei der Einberufung zur Ausbildung werden diejenigen bevorzugt, welche nachweisen können, daß sie, das Bestehen der Prüfung vorausgesetzt, Aussicht haben, für einen bestimmten Bezirk, beziehentlich für eine bestimmte Gemeinde, als Laienfleischbeschauer angestellt zu werden — Punkt 5 der Verordnung vem 24. Juni 1898 -. Diejenigen, welche die Prüfung bestehen, erlangen übrigens Nur die Befähigung, nicht aber einen Anspruch auf Anstellung als Laienfleischbeschauer. Die Ortsbchörden und Bezirksthierürzte werden veranlaßt, diejenigen, welche sich ausbilde.! lassen wollen, wozu in erster Linie die jetzt als Trichinenschauer zugelafsenen Per- Ivnen geeignet erscheinen, auf Verlangen über die einschlagenden Bestimmungen noch weiter zu belehren. Dresden, am 20. Juli 1898. - Pulver lloptiant". aren - Himä- lchte man aus äant". I. Bekanntmachung. Wegen Aufbringen von Massenschutt bleibt die von Pulsnitz nach Mittelbach führende Straße von Mittwoch, den 27. d. M bis Mittwoch, den 3. August gesperrt 6/7 Durchführung der Hundesperre. Ungeachtet der Gefahren infolge des in letzter Zeit vielfach beobachteten Auftretens toller Hunde werden die, die Hundesperre betreffenden Vorschriften trotzdem übertreten. Es sind daher behufs Durchführung der H ndesperre die Wachtmeister und der mit den Umgängen beauftragte Tagarbeiter Schuster angewiesen worden, jede Uebertretung, ohne Ansehen der Person, zur Anzeige zu bringen. Wer die Hundesperre fahrlässig, d h. aus Unachtsamkeit übertritt, hat Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen zu gewärtigen. Mit Gefängnis; bis zu 1 nach Befinden bis zu 2 Jahren wird dagegen nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft, wer wissentlich die Hundesperre verletzt. Der Festlegung gleich zu achte» ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine. Die diesjährigen Erträgnisse der, der Stadtgemeinde gehörigen, 1., 2., 3., 4-, 5., 6., Als Beiblättern 1, Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2 Vandwirthschaftliche Beilage (monatliche Abonnements - Preis Viertel, hrl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. von Bubnicks bis hinter die Eisengießerei, . . ( gelegenen Obstnutzungen sollen r e -. r // i Sonuabrnd, der» 3V. Juli 1898, Nachmittags 6 Uhr, in Schützenhaus meistbietend unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen verpachtet werden. Die Bieter wollen sich daher obgenannten Tag und Stunde im Schützenhaus einfinden. Pulsnitz, am "26. Juli 1898. 6 DerStadtrath. In Stellvertretung: Sperling, Stadtrath. Bekanntmachung, die Blutlaus betreffend. Die in diesen Tagen Seiten eines vom unterzeichneten Stadtrath beauftragten Sachverständigen vorgenommene Untersuchung der Obstbäume in hiesigen Obstgärten, hat er geben, daß sich in vielen Obstgärten die Blutlaus mehr oder weniger eingeschlichen hat. Die Besitzer von Obstgärten, in welchen sich an den Obstbäumen die Blutlaus vorgefunden hat, werden hiermit veranlaßt, sofort den Anordnungen des Sachverständigen gemäß die Vertilgung des Schädlings vorzunehmen. Die Unterlassung dieser Anordnung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, eventuell Haft bis zu 14 Tagen bestraft, auch wird erforderlichenfalls die Ausführung der unter lassenen Vertilgungsmaßregeln auf Kosten der Säumigen erfolgen. Der Stadtrath. lidunälune MM 1 von Hostie UsrnsttrunA ov-root, zur Beruhigung !5 Pf., Fl. 25. u. 50 Pf- ) Fl. 1.20, r) Fl. 1.75, züglich bei allen , empfiehlt die ulsuitL ivr. iS ch en Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. Zns-rat- -- -- sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für dir einspaltige Cor puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. wmulare vruckerei v. dl.