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MsnitzerMcheiMM kernspreclier vr. (t Erscheint Ätenrta^, Donnerstag und Sonnabend. 2m Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung o»er derBeiöruerungs'inrichtuntzeü - hat dec Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : au? Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Aohrlung vierteljährl. M l.70, monat!. 66 <sf., :—: du,ch die Post bezogen M 2V6 : des Königlichen Amtsgerichts vnd des Stadtrates zu Pnlsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 öelegp.-ü-r.: Wochenblatt puisnik Inserate sind bis vormittags 10 Uhr auk-u- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Moss?s Zeilenm. 14) M Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschast 15 Pf. Amtliche Zeile SO Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt : Zeitraubender und labellarricher Satz mit 23°/, Ausschlag Bri zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kurafäl'en gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. MMaN M Söll ÜMtSgerlUsVeW WlSIIiS umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberstem», Niedersteina Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 865. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 151 Donnesrtag, den 2V. Dezember 1017. 69. Jahrgang Nachstehend wird die Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes über Annsthonig »vm 7. Dezember 19t7 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 17. Dezember 1917. Minister»«« des Inner«. Verordnung über Kunsthonig Dom 7 Dezember 1917. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Dolkser- Rührung vom S. 40U verordnet: 18. August 1917 (Retchs-Besetzbl. S 823) 81- Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden. Er darf nur in fester Form und nur unker der Bezeichnung als Kunsthonig unter Anschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck echten Honigs erwecken können, in den Verkehr gebracht werden. Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung anderer Nahrungsmittel nicht ver »endet »erden §2. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Hersteller, soweit nicht un mittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird (8 3), einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: > bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem In ¬ halt bis zu 1 Kilogramm 58,25 Mark bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 53,75 Mark Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Ve: Packung und der Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiss) des EmpsSngers ein. 83. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler >8 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem In ¬ halt bis zu einem Kilogramm 63,00 Mark bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 58,75 Mark Die Preise gelten frei Lager, Laden oder Wohnung des Empfängers und schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 8 4. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandels abge sehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (8 3) für 1 Pfund Reingewicht nicht übersteigen: bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 75 Pfennig im übrigen t3 Pfennig Bei Abgabe in Paketen oder Dosen gilt der Preis einschließlich Verpackung. Bei« Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfen nige abgerundet werden. 85 Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 19!4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, Reichs Ge- setzbl. E. 51<1 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar ^915 (Reichsge setzbl. S. 25), 23 März .916 (Retchsgesetzdl. S 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 25».) 86. Aus die Einfuhr von Kunsthonig, Zuckersyrup, flüssiger Raffinade und ähnlichen Zu ckerhaltigen Ausstrichmitteln finden die Bestimmungen in den 88 20 bis 25 Ler Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 18. Oktober 1917 (Reichsgesetzbl. S. 924) entsprechende Anwendung. Die Durchfuhr der im Absatz r bezeichneten Erzeugnisse durch das Gebiet des Deutt schen Reiches ist verboten. 8 7. Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Genehmi gung des Staatssekretärs des Kriegsernährnngsamts Aus- ahmen zulassen - 8 8. Wer den Vorschriften im 8 1 oder den Vorschriften über die Einfuhr (8 6 Abs. 1) zu widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8S Diese Verordnung tritt mit de» 12. Dezember 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit punkt tritt die Verordnung über Kunsthonig vom 14. November 1916 jReichsgesetzbl. Seite 127l) außer Kraft. Berlin, den 7. Dezember 1S17. Der Staatssekretür de« Kriegs ernährungsamts. von Waldo» Margarine- und Butteroerkauf. Auf Abschnitt 0 der Laudeofettkarte wird von Mittwoch den 19 d. M. ab 5V 8 Margarine, auf Abschuittt N uach näherer Bekanntgabe der Gemeindebehörde vom Frei tag, „n 21. d M. Pfund »utter auf Leu Kops »erkauft. In üänigsbrück und Schwep- nitz »ird auf Abschuitt U/-« Bsu»k Butter abgegeben, da bereits dort aus Abschnitt o -/>« Psund Butter verhaust »ordeu ist. Kam, nz, am 1». Vezembor 1S17. Do» KoMM»«»lVevda«d der Kvnigttche« Amtshauptmannschast. Handel mit Schweinen. Die Veräußerung und der Erwerb von Schweinen, auch von solchen mit einem Le bendgewicht von weniger als 25 Ke, ist in Sachsen dadurch eingeschränkt, daß die Veräu ßerung nur an Mitglieder des Viehhandclsverbandes mit großer Auswetskarte und der Erwerb nur von solchen Personen erfolgen darf, die im Besitze eines gültigen Ankaufsschei nes sind. Mit Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Innern bestimmt die König liche Amtshauptmannschast abweichend hiervon folgendes: 1 ., Die Veräußerung und der Erwerb von Schweinen jeden Gewichts unmittel bar von Landwirt zu Landwirt wird ausnahmsweise zugelassen, wenn feft- steht, daß das zu erwerbende Tier aus einer Schweinehaltung von beson derer züchterischer Bedeutung stammt und zur Zucht, nicht zur Weitermast, Verwendung finden soll. 2 ., Die Veräußerung und der Erwerb von Schweinen unter 25 ix Lebendgewicht unmitelbar vom Landwirt unter Umgehung des Händlers wird in den Fällen nicht allqemein, zugelassen, wenn -) Veräußerer und Erwerber Landwirtschaft betreiben und ihre Betriebe sich innerhalb desselben Kommunalverbandes befinden, d) Veräußerer und Erwerber nachgewiesenermaßen mit einander verwandt oder verschwägert find. Auch in diesen Fällen (1 und 2) ist ein Ankaufschein von der Ortsbehörde ausz? stellen, ans diesem aber der Aarne und Wohnort des Veräußerers und die erfolgte Ausnahmebewilligung der Königlichen Amtshauptmannschast zu vermerken. Auch diese Nnkaussscheine unterliegen Len allgemeinen Bestimmungen. Der vom Königlichen Ministerium des Innern für die Zeit bis zum 15. Januar 1317 zuaelajsene freie Anka'.'f von Ferkeln zu Schlachtzwecken wird durch die vorstehenden Aus- nahmebewiüigRngen nicht berührt. Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 15 Dezember 1917. Die Ausgabe der neuen roten und gelben Lebensmittelkarten findet Freitag den 21. Dezember 1S17 in nachstehender Reihenfolge in der Kriegsschreibstube statt: An die Inhaber der Brotmarkenausweiskarte 1— 150 von 8— 9 Uhr vormittags . . . . , 151- 300 , 9—10 . , - - , . 301— 450 , 10—11 , » » » » * , 451— 600 , 11—12 , , , . . » » 601- 750 , 12— 1 . Mittags , » » . » 751— 900 , 3— 4 , nachmitags . » . » , 901-1050 . 4- 5 , » » n . » 1151-1200 ,, 5 — 6 ,, ,, Pulsnitz, am 20. Dezember 1917. Der Stadtrat. Die Volksküche der Stadt Pulsnitz ist am Montag, den 24. und Montag, den 3s Oerember (9(7 geschlossen. Gleichzeitig werden die Teilnehmer ersucht, die Speisemarken geputzt abzuliesern. Pulsnitz, am 20. Dezember 1917. Der Stadtrat. Am Sonnabend, den 22. Vefember (9(7, findet von vorm. 8—12 Uhr mittags im hiesigen Rats Hofe Verkauf von frischen Kohlrüben gegen Vorzeigung des hiesigen Brotmarkenausweises und zum Preise von 6 50 Mark für 1 Zentner statt. Pulsnitz, am 20 Dezember 1917. Der Stadtrat. Gegen Abgabe des Abschnittes 6 der Landesfettkarte werden 30 Ap Margarine und auf Abschnitt n der Landessettkarte ^8 Pfund Butter in den Geschäften der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M S. und Vollung abgegeben. Pulsnitz, am 20. Dezember 1917. Der Stadtrat. Dem unterzeichneten Kohlenausschusse ist angezeigt worden, daß nachgenannte Kohlen karten verloren gegangen sind: Lie grüne Kohlenstammkarte Nr. 294, ausgestellt aus den Namen Karl Schulz » „ ,, „ 4754, „ „ „ „ Edwin Großmann Diese Kohlenkarten werden hiermit für ungültig erklärt und die Kohlenhändler ange wiesen, diese Karten bei eoentl. Vorzeigen nicht zu beliefern, sondern einzuziehen. Pulsnitz, den 19. Dezember 1917. Der Kohlenausschutz Pulsnitz.