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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebeulehn und die Umgegenden. Amtsblatt für -as Königs. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. «fleisoff, den 6. Mruar l863. 6. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Von Lieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljabrgaug beträgt >0 Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmiliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welch« im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl UN der Medaillons, als auch in der Druckerei d. Bl. in Mrißru bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Nhr erbetew, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mii großem Danke angenommen, nach BefinLe» honorirt. Verordn» n g, die Einfuhr chienscher Rohprodukte aus Böbmen betreffend. Nachdem seit dem Erlöschen der Rinderpest in Böhmen wiederum ein längerer Zeitraum verflossen, und da die Seuche auch in den übrigen Kaiser!. Königl. Oesteireichischen Ländern im Abnebmen begriffen ist. so scheint es ibunlich, nunmebr auch das in der Bekan unachung vom >2. d. M. gegen das Einbringen von lhierischen Mohproduttcn noch aui- lechl erhaltene Veib.ck in nachstehender Weise zu mildern. Das Ministerium des Innern verordnet andurch hierüber wie folgt: 1. Alle Rohvrodulte von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen dürfen von Bödmen nach Sachsen längs der ganzen Lankesgrenze im sogenannien kleinen Grenzverkehr ohne Beschränkung eingelassen werden. 2. Die Einfuhr dieser Robpi odukle im Großhandel ist dann gestaltet, w nn unv insoweit durch bezirkeamtlich be glaubigte Certisicate bescheinigt wird, daß die fraglichen Artikel aus Böhmen stammen oder daselbst schon seit min desten- zwei Monaten gelagert haben. 3. _tm Großhandel und Mittelst Eisenbahntransport dür fen jedoch folgende thierische Nohvrodukle auch ohne derglei chen Cerlificaie aus und über Bödmen eingefüort werden, a.S: vo llständig Hari« und auegetlocknete, auf beiden Seilen gehörig gekalkte oder gesalzene Rinderhäute; b) vollständig trockene, von den Ltirnzapfen und allen häutigen Anbänzen befreite Rmderbörner; -) ander« Thierhäule aller Art, wenn sie vollständig trocken, oder gehörig gekalkt oder eingesaizen sind; ch gesalzene und getrocknete prävarirte- Därme von Lhteren jeder Galtung; s) unbearbeitete Wolle, Haare und Borsten bei fester Verpackung in Säcken; /s ausgelassener Rindeualg und Schweineschmalz in Füssen; ch geräucherte Fieischwaaren. 4. Von der nach Nr 3 cilaubten Ein'ubr ausgeschlossen und noch ferner verboten ist der Einlaß -r- von nur bange rornen oder noch nicht vollkommen ausgelrocknelen Rinderhäulcn; b) von dergleichen und den Bedingungen oben unter 3b. nicht enisorechenden Rlnderhörncrn und zwar in beiden Fällen mit der Maaßgaae, daß, wenn unter der Ladung sich auch nur einige solcher Häute oder Hörner befinden, die ganze Ladung zurückzuweiseu ist, sowie o) von ungcschmolzenem Talg und von sogenanntem Wampenlalg, d. h. geschmolzenem Talg m häuti gen, vom Rinde selbstenliehnlen Emdallagen S. Alle sonstige in Be;ug auf die Rinderpest bestehende Einfuhrverbote bleiben in Kraft. Auf Grund der allerhöchsten Verordnung vom IS. Januar lkiiü wird solches unter Wiederholung der daselbst auf Zuwiderhandlungen gesetzten Strafen hierdurch zur pünktlichen Befolgung bekannt gemacht. Dresden, am 28. Januar 1863. Ministerium des Inner u. Arhr. »on Beust. Schmiedel, Umschau. Der Aufstand in Polen, den russische Blätter als niedergeworfen bezeichnen, scheint eine größere Ausdehnung erhalten zu haben. Das mit großen Waldern bedeckte Land begünstigt die Insurgenten, die mit schlauer Berechnung nur in Banden bis zu 2000 Mann erscheinen, dadurch die russischen Armeen zwingen, sich zu zersplittern und dann über die kleineren Ablheilungen herfallen. Die Haupt stadt Warschau selbst ist ruhig; an den preußischen und östreichlschen Grenzen ziehen Banden umher,