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Inserate Dienstag und Freitag Blutt Amts und des Stadtrathes des Königs Amtsgerichts Mutigster Jahrgang 7. September 1898. Mittwoch und unter Aussicht Erwachsener gestattet. andere Strafbestimmungen einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haftstrafe bis zu 14 rc. verbunden sind, von vorstehenden Bestimmungen nicht betroffen; für sie gilt die Bekanntmachung Königsbrück und Elstra gelten besondere Vorschriften. Amtshauptmannschaft. I. V.: vr Streit. Druck und Verlag von E. L. Für st er's Erden in Pulsnitz. Verantwortlicher Redakteur HermannSchulze in Pulsnitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend hältniß zur Zahl der Vereinsmitglieder steht. 13. Kinder« ist das Betreten von Schießplätzen nur in Begleitung 14. Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ werden, soweit nicht Tagen geahndet werden. 15. Schul- und Kinderfeste werden, auch wenn sie mit Vogelschießen vom 15. December 1894. Für die Schützenfeste der Schützengesellschaften zu Kamenz, am 30. August 1898. Königliche Vorm. S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von L. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Nnnoncen-Bureauö vonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidrndank, Rudolph Moste und G. L. Daube L Lomp. AlS Beiblätter: I, Jllustrirtes SonntagSblati (Wöchentlich); 2. tlandwirthschastliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis Mertel) chrl. I M. 25 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Räumung und Instandsetzung der Flutz- und Nachläufe. Der ungewöhnlich niedrige Wasserstand der Flüsse und Bäche läßt den jetzigen Zeitpunkt als besonders geignet zu einer gründlichen Räumung und Instandsetzung der Was serläufe erscheinen, die sich in hiesigem Bezirke noch immer vielfach in einem vernachlässigten Zustande befinden. Die Königliche Amtshauptmannschast richtet daher an die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher die Aufforderung, ohne Verzug die Wasserläufe eingehend zu besichtigen und nicht nur für gründliche Beseitigung aller Inseln, Wasserpflanzen, Schlamm- und Geröllansammlungen, Bodenanhegerungen, Ufersenkungen rc., sondern auch für das Abschlagen (nicht Ausroden) aller in die Fluß- und Bachbetten hineingewachsenen Bäume, Neste, Sträucher und Wurzelstöcke durch die hierzu Verpflichteten (in der Regel die Besitzer der Ufergrund- slückc) Sorge zu tragen. Wegen etwaiger Zweifel über diese Verpflichtungen ist umgehend die Entscheidung der Königl. Amtshauptmannschast einzuholen. Die Gemeindevcistände und Gutsvorsteher werden veranlaßt, je nach Bedarf einen oder mehrere Tage — eventuell nach Verabredung mit den benachbarten und gegenüber liegenden Gemeinde und Gutsbezirken — für Räumung der Wasserläufe festzusetzen, an denen nach ihrer Anweisung die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen sind. Säumige sind zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und nach Befinden hierher zur Anzeige zu bringen. Die ausgeworfenen Schlamm-, Erd und Geröllmafsen sind soweit von den Ufer rändern fortzuschaffen, daß sie weder zurückfallen, noch von eintretendem Hochwasser zurückgeschwemmt werden können. Nach dem 10. Oktober 1899, bis wohin die angcordneteu Arbeiten längstens beendet sei» müssen, wird die Königl. Amtshauptmannschast eme Besichtigung der in Betracht kommenden Wasserläufe vor nehmen und etwaige Richtbefolgung vorstehender Anordnungen durch Gemeindevorstände, Gutsvorsteher oder Räumungspflichtige an den Säumigen mit Ordnungsstrafe bis Z« 10« Mark ahnden. Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 1. September 1898. I. V.: vr. Streit. ZU Uutsnih Bekanntmachung. An Stelle des freiwillig aus seinem Amt ausgeschiedenen bisherigen Stadtrath Herrn Kürschnermeister Martin ist für die Dauer der Amtirungszeit des Letzteren Herr Kaufmann Bruno Borsdorf hier gewählt und heute als Stadtrath verpflichtet und in sein Amt eingewiesen worden. Pulsnitz, am 5. September 1898. sschenL/ss Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. -- sind bis 7 die Schieß stände und Schießfeste im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz betreffend. 1. Wer auf seinem Grundstücke einen Schietzstaud einrichten, eine Bogelstange aufstellen oder ähnliche Einrichtungen treffen und solche anderen gewerbsmäßig zur Benutzung überlasten will, hat dazu die Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast einzuholen. Dasselbe gilt für die von Vereinen oder Gesellschaften zur eigenen Benutzung zu erbauenden Schießstände rc. Was als Schießstand rc. im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die Königliche Amtshauptmannschast. 2. Dem Erlaubnißgesuche, welches die Art der Waffen (Büchse, Schnepper, Teschin rc.) angeben muß, mit denen geschossen werden soll, ist ein Lageplan beizufügen, woraus das umliegende Gelände, mit besonderer Hervorhebung der bewohnten Gebäude und öffentlichen Wege, deutlich zu erkennen ist. 3. Die Genehmigung wird von der königlichen Amtshauptmannschast Nach Gehör des Bezirksausschusses ertheilt und kann jederzeit widerrufen werden. 4. Wenn ein Schießstand rc drei Jahre lang nicht benutzt worden ist, so ist vor Wiederbenutzung erneute Genehmigung einzuholen. 5. Sollen die am 1. Januar 1899 bereits bestehenden Schießstande rc. weiter benutzt werden, so haben die Inhaber der Königlichen Amtshauptmannschast Anzeige zu erstatten, welche sich vorbehält, mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit Bedingungen für die Weiterbenutzung zu stellen. 6. Der Inhaber eines Schießstandes rc. ist für Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und für Beobachtung der im Einzelfalle etwa auferlegten Bedingungen jederzeit verantwortlich. 7. Die Benutzung von Schießständen rc. ist nur solchen Personen gestattet, die mit der Handhabung des verwendeten Schießgewehres (Büchse, Schnepper, Teschin rc.) ge nau vertraut sind. In der Handhabung des Schießgewehres unerfahrenen Personen ist das Schießen nur unter Aufsicht erfahrener, älterer, dem Inhaber des Schießstandes rc. als zuver lässig und besonnen bekanter Personen zu gestatten. Die letzteren und die in Absatz I Genannten tragen dieselbe Verantwortung wie der Inhaber des Schießstandes rc. (Punkt 6). 8. Wollen mehrere Schützen zu einem Büchsen-, Teschin- oder Schnepper-Schießen nach Scheibe, Vogel oder Stern sich vereinigen, so ist Tag und Stunde vor Beginn des Schießens der Ortspolizeibehörde (Gemeindeoorstand, Gutsvorsteher) anzu zeigen, sollen regelmäßig solche Schießen von einer Vereinigung bekannter Schützen auf demselben Schieß stande stattfinden, so genügt die einmalige Anmeldung im Jahre vor Beginn der Schießzeit unter Angabe der Tage, an welchen das Schießen stattfinden soll. 9. Oeffentliche Schießen dürfen nur von denjenigen veranstaltet werden, welchen eine in Punkt I genannten genehmigten Einrichtungen zur Verfügung steht. 10. Die Veranstaltung zweitägiger öffentlicher Schießen ist verboten. Zu jedem öffentlichen Schießen an Werktagen ist vorher die Genehmigung der Ortsbehörde (Gemeindeoorstand, Gutsvorsteher) einzuholen. Zur Veranstaltung von öffentlichen Schießen an Souvs und Festtagen bedarf es besonderer Erlaubniß der Königlichen Amtshauptmannschast, die solche nur in Aus nahmefällen ertheilen wird. 41. Bei öffentliche» Schießen ist es verboten, auf dem Festplatze, soweit es sich auf öffentliche Straßen und Plätze — einschließlich der Schankräume und Gärten, öffent licher Wirthschaflen — erstreckt, Schau- uud Verkaufsbuden, Carrouffels, Schaukel«, Schlagapparate rc. aufzustellen oder Waareu irgeud welcher Art (auch Backwaa- ren) feilzuhalte«. Das zum Betriebe des Schankgewerbes gehörige Feilhalten in den Wirtschaften bleibt ausgenommen. 12. Als öffentlich sind Schießen auch dann anzusehen, wenn sie zwar zunächst von einem Vereine rc. oder unter seinem Namen veranstaltet werden, jedoch Nichtmitgliedern die Theilnahme daran gegen ein Eintrittsgeld aber einen Beitrag zu den Kosten der Veranstaltung, oder sonst beliebig gestattet ist, oder wenn die Zahl der Gäste außer allem Ver- Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast hat mit Zustimmung des Bezirksausschusses beschlossen, zur Abstellung der Mißbräuche und Unzuträglichkeiten, welche im Bezirke bei der Benutzung von Schießständen rc. und der Veranstaltung von Schießen hervorgetreten sind, nachstehendes Regulativ zu erlassen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und tritt am 1. Javuar 1899 in Kraft. Das Regulativ vom 24. Mai 1897 (Kamenzer Wochenschrift vom 12. Juni 1897 Nr. 47) ist von diesem Zeitpunkte ab aufgehoben. Königliche Amtshauptmynnschaft Kamenz, am 30. August 1898. I. V.: vr. Streit.