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Amts- und Anzeigeblatt «rfch-int wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. für den LeM -es Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. i4s. verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. A«yr«««s. — Dienstag, den 9. Dezember 18SO. Bekanntmachung. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die JnvaliditätS- und Altersver sicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ver ¬ sicherungspflicht, II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 29. November 1890) nachstehend unter O veröffentlicht werden. Gleichzeitig erhalten in Gemäßheit eines von dem Bundesrathe ausge sprochenen Ersuchens die zuständigen Landesbehörden hierdurch Anweisung, 1. solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Bügler innen), Schneiderinnen oder 'Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden ver richten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als ver sicherungspflichtig, dagegen 2. die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefel putzer und ähnliche Gewerbtreibende, sowie selbstständige Wäscherinnen, Plätter innen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen nnd ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als BetriedSunternehmer zu behandeln. Wegen der Entwerthung von Marken bleibt weitere Anordnung Vorbehalten. Dresden, den 1. Dezember 1890. Ministerium des Innern. V. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die JnvaliditätS- und Altersver sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) beschließt der BundeSrath auf Grund der ZK 3 Absatz 3,109,112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. wäS folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Ber- sicherungspfiicht (8 3 Absatz 3). 4. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, s. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, h. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht auSreicht und zu den Ver sicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, c. zur HülfSleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden; 2. wenn sie von solchen Berufsarbeiten, die in einem regelmäßigen, die Ver sicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimm ten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei eS nur gelegentlich zur AuShülfe, sei eS regelmäßig, verrichtet werden; 3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 5. wenn sie in VerpflcgungSstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des bessern Fortkommens ge währt wird. L. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zu stimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vor übergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenz bezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorüber gehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande statt findende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibe trieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Be schäftigung nicht anzusehen sind. n Entwerthung nnd Vernichtung der Marken. (88 1VS, IIS, 114, 117, 1S0, ISS). Entwerthung. 1. Sofern auf Grund der 88 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs anstalt eingerichtete Stellen (Hebestcllen) erfolgt, kann die LandeS-Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (K 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der LandeS-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthung«» tage« vorgeschrieben werden. 2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte, sind befugt, die in die Quittungskarten eingeklcbten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten so lange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Um tausch' eingereicht ist, nicht als EntwerthungSzeichen. 3. Sofern auf Grund deS 8 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicher ungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt find, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die LandeS-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte deS Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der LandeS-Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des EntwerthungStages vorgeschrieben werden. 4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen deS § 117 Absatz 4 und deS 8 120 kann die LandeS-Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende OuittungSkarte zum Um tausch eingercicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Ver sicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sic bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwcrthenden Stelle freigestcllt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet" zu setzen und die entweichende Stelle zu bezeichnen. 6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwcrth der Marke, die Lohnklaffe und die Ver sicherungsanstalt, für welche die Marke auSgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben. 7. Wer den vorstehenden oder den von der LandeS-Centralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verur sachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Vernichtung. 8. Die Vernichtung von Marken (8 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschrift lich oder unter Verwendung von Stenipeln der Vermerk: „ . . . .*) Marken ver nichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als nngiltig erklärt werden. *) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einznrücken. In Befolgung der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 5. Dezember 1878 werden die Herren Bürgermeister zu Grünhain und Johanngeorgenstadt, sowie die Herren Gemcindevorständc im Bezirke der unter zeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft veranlaßt, das ihnen in den nächsten Tagen in doppelten Exemplaren zugehende Erhebungs-Formular, die Ernteertrags- Ermittelung für das Jahr 1890 betreffend, nach Maßgabe der auf demselben gedruckten Anleitung und der in einem Druckexemplar ihnen gleichfalls zugehen den Verordnung vom 5. Dezember 1878 unter Zuziehung von OrtS- und Land- wirthschaftSkundigen auszufüllen, das ausgefüllte, gehörig vollzogene Erhebungs- Formular aber in einem Exemplare unerinnert bis längstens den 15. Aeöruar 1891 anher einzureichen, das zweite Exemplar deS auSgefülltcn Formulars aber zu den Gemeindeacten zu nehmen. Schwarzenberg, am 6. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. St. 14. öffentliche Sitzung der Stadtverordneten WMwoch, den 10. Dezemöer 1890, Abends 8 Uhr im Rathhaussaale. Der Stadtverordneten - Vorsteher. Richard Hertel. V « 8 « <1» » » 8 - 1) Kenntnißnahme von der Genehmigung des Vergnügungssteuer-Regulativs. 2) Ueberweisung der nach der Ausführungsverordnung zum Alters- und Jnva- liditätSversicherungSgesetz dem Stadtrath zur Last fallenden Geschäfte dieser Versicherung an die beiden Ortskrankenkassen, 3) Beschlußfassung über die Aufstellung von Petroleumlaternen, 4) deSgl. über die Errichtung einer LehrergehaltssteigerungSordnung, 5) desgl. über die Jnwegfallstellung der Pensionsbeiträge für die städtischen Beamten, 6) desgl. über die Festsetzung desjenigen SchulgeldsatzeS, welcher zum Besuche der 1. Abtheilung berechtigt, 7) Wahl eines WahlausfchusseS.