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wyorler Sprache - Fttde, lediglich de. In ter auch ine Es- -urchzu- )t. Der i Ange- anischen öffcntli- als ein stock. «g zn nach- entral- rdnung, amerad- r Revi- Wahl. :n. N Ä. csteher. -Änf.- Id und ff. n des ei». wird -latz" reunde ileiben ktgk f zum lb. ichen. Pfen 1 kg I- Fernsprecher Nr. 11V. Tel.-Ndr.: Amtsblatt. ISIS ^7 IS 2. 2. Herstellerpreis ist der Preis, der, abgesehen voll den Fällen des Absatz 3, beim Verkaufe durch den Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten 3. Der Reichskanzler 1. r. r einschließlich durch deu schritten werden darf. mit einem Fettgehalte von wenigstens 50 vom Hundert der Trok- kenmasse Weichkäse nach Camembert-, Brie-, Neufchateller, Münster Art mit einenl Fettgehalte von weniger als 50, aber von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmaste denpreis 1. 4. Ausgereifter Quarkkäse (Harzer, Spitz-, Stangen-, Faust- uud ähnlicher Käse) Herstellerpreis Preis, der beim Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm Hersteller oder den Händler an den Verbraucher nicht über- 8 2. bei den in § 1 Absatz 1 unter I Nr. 1 und 2 der Bundesratsverordnung ge nannten Hartkäsearten u) beim Verkaufe von ganzen Laiben keinen höheren Betrag als 4 M. für je 50 kA, b) beim Verkaufe im Verschnitt keinen höheren Betrag als 14 M. für je 50 k§; bei der in 8 1 Absatz 1 unter I Nr. 3 und 4 der Bundesratsverordnung ge nannten Hartkäsearten a) beim Verkaufe von ganzen Laiben keinen höheren Betrag als 4 M. für je 50 kg, b) beim Verkaufe im Verschnitt keinen höheren Betrag als 10 M. für je 50 kg; bei den in 8 1 Absatz 1 unter II Nr. 1 bis 4 der Bundesratsverordnung ge nannten Weichkäsearten a) beim Verkaufe in ganze,i Kisten keinen höheren Betrag als 4 M. für je 50 kg, 5) beim Verkaufe in angebrochenen Kisten keinen höheren Betrag als 8 M. für je 50 kg weniger als 40, aber von wenigstens 20 vom Hundert der Trok- kenmaste 5. Hartkäse mit einen, Fettgehalte von weniger als 20 vom Hun dert der Trockenmasse II. Weichkäse. 1. Weichkäse nach Camembert-, Brie-, Neufchateller, Münster Art Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 63. Jahrgang. , Dienstag, deu 25. Januar beanspruchen. 8 3. Der Großhandelspreis schließt die Kosten der weiteren handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Bahnstatton und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont gefordert werden. 8 4. Beim Verkaufe durch den Hersteller dürfen zu den, in 8 1 Absatz 1, 2 der Bun desratsverordnung festgesetzten Herstellerpreise Handelszuschläge nur insoweit gemacht werden, als auf Grund von 8 > Absatz 3 der Bundesratsverordnung der Ladenpreis gefordert werden kann. kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskoste» die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abänderu. Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 8 5. Deu Amtshauptmaunschasten und Stadträten der Städte mit revidierter Städte - ordnung bleibt es überlassen, im Bedürfnisfalle Käsepreise nach der Stückzahl für den örtlichen Kleinverkauf innerhalb der durch die Gewichtshöchstpreise gegebenen Gren zen sestzusetzen. Auch wo eine solche Festsetzung nicht erfolgt, ist die Einhaltung der durch die Bundesratsverordnung festgelegten Gewichtshöchstpreise beim Stückverkauf zu überwachen. Dresden, den 20. Januar 1916. Ausführungsverordnung zu der Bundesratsverordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs gesetzblatt Seite 31, nachstehend unter O abgedruckt). 8 1- Die Anordnung abweichender Höchstpreise nach 8 3 der Bundesratsverordnung bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. 8 2. Für den Verkauf durch den Handel, soweit er nicht unter 8 1 Absatz 3 der Bun desratsverordnung fällt, werden folgende Zuschläge zum Herstellerpreis festgesetzt. 1. Großhandelspreis. Beim Umsätze von Hartkäse (8 1 Absatz 1 I der Bundesratsverordnung) durch den Großhandel dürfen dem Herstellerpreise nur Beträge von höchstens 10 Mark für je 50 k§ zugeschlagen werden. Beim Umsätze von Weichkäse durch den Großhandel dürfen dem Herstellerpreise nur Beträge zugeschlagen werden, die beim Weichkäse mit wenigstens 40 Prozent Fett gehalt (8 1 Absatz 1 II Nr. 1 bis 3 der Bundesratsverordnung) insgesamt 11 M., beim Weichkäse mit einem Fettgehalt von weniger als 40 Prozent (8 1 Absatz 1 II Nr. 4 und 5 der Bundesratsverordnung) insgesamt 9 Mark fiir je 50 k^ nicht übersteigen. 2. Zwischengroßhandel. Der Zwischengroßhandel darf von der Spannung zwischen Großhandels- und La- 8 7- Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, iu die Geschäftsräume, in denen Käse hergeftellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestäti gung zu entnehmen. Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder ver kauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Aus kunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse uud über die zur Verarbei tung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über bereu Menge u. Herkunft, zu erteilen. für Eibenstock, Lailrfelö, hunöshWel, Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Soja, Unterftiitzengriin, Vildenthal usw. )er handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des Her tellungsottes und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage ge^ tundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über ReichSbank riskant gefordert werden. Ladenpreis ist der I/Hartkäse: Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter Rundkäse nach Emmentaler Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmaste Emmentaler Ausschuß sowie Käse nach Schweizer Art mit einen, Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 30 vom Hundert der Trockenmasse Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda-, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse . Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda-, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von 3. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 von, Hundert der Trockenmasse (Limburger, Romadur- uud ähnlicher Käse) in Stücken von 60 oder 120 x verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) 4. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse in Stücken von 60 oder 120 x verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) 5. Weichkäse, mit einem Fettgehalte von weniger als 15 vom Hun dert der Trockenmasse III. Quark und Quarkkäse. 1. Gepreßter Molkereiquark (Rohstoff für Quarkkäse) 2. Speisequark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vom Hundert 3. Frischer Quarkkäse (Harzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähn licher Käse) Bezugspreis Vierteljahr!. IN. 1 .SO einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifend lasen" in der «Spedition, beiunserenvotensowiebeiallen Ueichspostanstalten. Erscheint täglich abends mit klusnahme der Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Bekanntmachung über Käse. Vom 13. Januar 1N6. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen fiir ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anord nen. Zu Abweichungen nach ober, ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze be sondere Höchstpreise für einzelne Käsesotten festsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Otte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ott der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort des Ver käufers geltenden Preise maßgebend. 8 4. Die Landeszcntralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des 8 1 Absatz 3, Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen. 8 5- Die Herstellung von anderem Käse als dein, fiir den in 8 1 Höchstpreise festge setzt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kräuterkäse uud für Käse nach Roquefort-Art. Die Landeszentralbchörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung hin sichtlich der Käsesotten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesotten treffen. 8 6. Tie Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Aus lände hergeftellt ist. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehör den Bestimmungen über den Vertncb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim mungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhun dert Mark bestraft werden. Hersteller- preiS sUr 50 in Mark Laden preis für 0,5 Ke in Mark 80 1,10 60 0,80 120 1,50 100 1,30 75 1,10 85 1,20 45 0,80 55 0,90 40 0,60 30 — 35 0,50 45 0,70 55 0,80 Hersteller preis für 50 Ke in Mark > Laden preis für 0,5 ka in Mark I 110 l 1,60 l 100 1,50 l 110 1,40