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pulsmherIayeblait A'.rnlpncher 18. Tel.-Adr.: Tageblatt Pulsnitz Roktscheck-Konto Dresden 2138. Giro-Konto 146 — — „ Erscheint an jedem Werktag — — — Im Falle höherer Gewalt — Krieg, Streik oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseivrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück zahlung des Bezugspreises. — Wöchentlich 0.65 RM bei freier Zustellung; bei Abholung wöchentlich 0.55 RM; durch die Post monatlich 2.60 RM freibleibend Bank. Konten: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz und V I» L» AUHT Commerz- und Privat-Bank, Zweigstelle Pulsnitz Anzeigen-Grundzahlen in RM: Die 42 mm breite Petitzeilc (Moffe'sZeilenmcsser 14) RM 0.25, in der Amtshauptmannschaft Kamenz RM 0.20. Amtliche Zeile RM 0.75 und RM 0.60. Reklame RM 0.60. Tabellarischer Satz 50Ausschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigengebührcn durch Klage oder in KonkursfSllen gelangt der ovlle Recknungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Bis r/,10 Uhr vormittags eingehende Anzeigen finden am gleichen Tage Aufnahme Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Kamenz, des Amtsgerichts 4md des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Grotznaundorf und Weitzbach Hauptblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbczirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Ober- und Nicderlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Geschäftsstelle: Pulsnitz, Albertstraße Nr. 2 Druck uud Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz Nszmmer 15S Donnerstag, de« 1. IM 1S26 78. Jahrgang kommst- unä k^ivst-KM ^ktisnAsssüseiiaft Ssrsinisgsn Li» ^uskükrunU sämtlicker ksnk^esaffäkte ru kulantesten 8eclinAun§en. — SackAemüLe 8eratun§ kostenfrei ?Ul8Nil26I' KSNK s. Q, m. b. l-!. I^uIsnitL und Okorvt Amtlicher Teil. Hnndesperre. Nachdem am 27. Juri 1926 bei einer Katze des Gutsbesitzers Jähnig in Bräsen- do in Tollwut awl'.ich festgrstrllt worden ist, wird auf Grund von § 40 des Reichsviehseuchen- aesttzes und 88 114 folg, der dazu erlassenen Bundesratsvorschliften, die in allen Fällen, in denen Tollwut bei einem Hund oder einer Katze sestgsstM ist, die gleichen Maßregeln für Hunde und Kotzen oorlchreiben, angeordnet: Es wird bis aul weiteres ein Sperrbezirk, der die Gemeinden Pulsnitz (Stadt), Kö- nigsdrück mit Truppenübungsplatz, Bischheim, Sohra, Brauna mit Rohroach, Bulleritz, Cun nersdorf, Friedersdort, B-lenau, Gersdort, Gottschdorf, Gräfenhain, Großnaundorf, Häslich, Höckendorf, Kleindittmannsdorf, Koitzsch, Krakau, Laußnitz, Lichtenberg, Liebenau, Lückersdo-f, Mittelbach, Ne: Kirch, Ntederllchrenau, Niedersteino, Oberlichtenau, Odsrfteina, Petershain, Puls nitz M. T., Reichenau, Reichenbach, Rührsdorf, Schmorkau, Schönbach, Schwepnitz, Schwos dorf, Sella, esieinborn, Stenz, Weißdach b. K, Writzbach d. P., Zochau umtatzt, mit folgender Wi gobüdei: , 1- -.uü, Leu« ,i. -ol 5»-. Lp--«- «u de-« werden, find festrulegen (anzuketien oder einzusperren). Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleichzuachten. Hunde, die «wen ungenügend«« Maulkorb tragen, find wie Hunde ohne Maulkorb zu behandeln. Alle Katzen find einzusperren. Die angekelteien oder eingespernen Hunde und Katzen find so abzusondern, daß fremde Hunde und Kotzen mit ihnen nicht in Berührung kommen können. Hofhunde find jedenfalls bei Nacht in einem verschlossenen, gegen das Eindringen fremder Hunde und Katzen gesicherten Raum unierzuöringcn oder in einem Zwinger oder dergl. so kurz scstzulegen, daß sie nicht bis zur Einfriedigung gelangen können. 2. Die Benutzung von Hunden zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sts fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen sind. Die Verwendung von Hirten- Hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkoro und Leine ist nur mit besonderer Genehmigung der Amtshauptmannschast gestattet. Außer der Zeit der Verwendung hierzu unterliegen auch diese Hunde den Sperroorschrittcn. Von den Sverrvorschltsten find befreit die im Dienste de: Polkek und der Heeres- rwaltung verwendeten Hunde, soweit dienstliche Gründe dies erfordern, und die zur Führung on Blinden oerwrndeien Hunds während ihres FSHrerdienste». 3. Zufolge Anordnung des Wirtschastsmtntsteriums Haden HundrhLndler sowie die Leiter von Hundrasylen und ähnlichen Anstalten über die vorhandenen Hande sowie über alle Zu- und Abgangs Buch zu führen; dabei find die Hunde genau nach Rosse usw. zu bezeichnen und Name, Wohnort und Wohnung der Besitzer (Dor- und Nachbefltzer) einzmragen. Anzeige- erstattung hierüber an die Orlspolizeivehörd? oder die Amtshauptmannschast oorzuschreiben, bleibt Vorbehalten. Dis Bücher find dem Polizeibeamirn aus Verlangen zur Einsicht omzulegen. 4. Die Postreibeamten find beauftragt, frei umherlaufende Hunde und Kotzen abzuschießen. Hierüber wird noch auf folgende gesetzliche Bestimmungen und besonders zu beachtende Verwaltungsoorschristen hingewiesen: -) Blichr bei einem Tiere die Tollwut aus ober zeigen sich oerdächtipe Erscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen (beim Hunde: verändertes Benehmen, Angriffs- lust, veründerte Stimme, Drang zum Entweichen, mangelnde Freßluü, Neigung zum Benagen und Verschlucken unverdaulicher Gegenstände), so hat der Besitzer ober sein Vertreter unverzüg lich hiervon Anzeige an die Ortspolizeibehörde oder an den Beztlkstieracm zu erstatten. b) Der Tollwut verdächtige Hunde, Katzen und sonstige Haustiere find von dem Be- sttzer oder seine» Vertreter sofort zu töten oder bis zum polizeilichen Einschreiten in einem sicheren Behältnis einzusperren. Ist ein Mensch von einem tollwutverdächtigen Hund oder von einer der Seuche orr- düchtigen Kotze gebissen worden, so ist das Tier, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht »u töten, sondern bis zur bezirkstierärztlicheo Untersuchung einzusprrren. c) Dor polizeilichem Einschreiten dürfen bet wutkranken ober der Tollwut verdächtigen Tieren Keinerlei Heil^rsuche angestE werden. «st Da» Schlachten wulkranker oder der Seuche oerdächiiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Mllch oder sonstiger Erzeugnifsr solcher Tiere find verboten. e) Die Kadaver getöteter oder verendeter wulkranker ober wmoerdächtigec Hunde und Katzen find bis zur bezsrkstierürztstchen Untersuchung sicher und vor Witterungaeinflüssen ge schützt auszubewahren. Die Kadaver anderer gefallener oder getöteter wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere find sofort unschädlich zu beseitigen. Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. k) Die Ausfuhr von Hunden und Kotzen aus dem Sperrbezirk ist nur mit ortspolizei- licher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestaltet. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein tatsächliches Bedürfnis zur Ausfuhr nachgewiesen ist. Reisende mit f Hunden nach Stationen außerhalb des Sperrbez'rkes haben beim Lösen der Fahrkarte und beim Betreten des Bahnsteiges, des sonst in Betracht kommenden öffentlichen V-Kehrsmittels die polizeiliche Ausfuhrgenehmigung oorzuzeigen. Tierärztliche Gesundheitszeugnisse find nur bis zum Schluffe des aus den Tag der Untersuchung folgenden zweiten Tag gütig. Als Ausfuhr im Sinne dieser Vorschrift pilt nich: die vorübergehende Entfernung von Hunden aus dem Sperrbezirke bei Spaziergängen, Ausflügen und ähnlichen Gelegenheiten. Die Hund- find jedoch außerhalb des Sperrbezirks mit einem sicheren Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen. «) Dor der Ausnahme herrenloser Hunde und Katzen wird dringend gewarnt. Ge gebenenfalls ist hiervon unverzüglich die Ortspsstzeibehörde zu benachrichtigen. d) Alle Bikoersttzungen non Menschen und Tieren durch Hund- und Katzen find sofort der Oitrpolizeidshörve zu melden. i) Jeder, der von einem tollwutkranken oder -verdächtigen Tiere gebissen worden ist» sollte sich unvrrzügNw der Wutschutzimyfung unterziehen. Diese wird in der Staatlichen Lywph» aostalt in Dresden-A., Bremer Straße 16, ausgesührt. ^"v>''ee5 ir»st ',nte» 13 getroffene" A no ''-r mckrr L- ' wi-bergegebenen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen den Strafoolschrtften der §8 74 folg, des Dlehseuchengcsetzes. Kamen, und Pulsnitz, Die Amtshauptmannschast. den 30. Juni 1926. Dee Stodtrot. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schürzen- und Berufskltider« sabrikantrn Ewald Marti« Philipp in Großröhrsdorf i. Sa. ist zur Prüfung der nach träglich angem-lvkten Forderungen Termin aus de« 13. Juli L92S, vormittag 11 Uhr vor dem Amtsgerichts Pulsnitz anberaumt worden. Pulsnitz, den 30 Juni 1926. Amtsgericht. Die Hebelisten der Sachs, landw. Berufsgenosfenschaft liegen vom 30. Juni dss. Is. ab 2 Wochen lang zur Einsicht kür die Beteiligten im Stadtsteueramt au«. Pulsnitz, am 30. Juni 1926. Dev Stadtrat. Aufwertungs - (Mietzins-) steuer. Nach § 10 des Gesetzes über den Geldentweitungsausglrtch bei bebauten Grundstücken in der Fassung oom 1K. April 1923 beträgt die Aufwertungsfteuer ab 1. Juli 1926 40 o. tz. des Nutzungswcrts. Die Steuerpflichtigen werden nur hierdurch ausgcsordert, die sich nach d.esem Hunderlsatze errechnenden Beträge zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bis spätesten» 12. diese» Mouat» an unsere Stadtsteuereinn ihme abzusühren. Ab 13. dss. Mts. tritt der Verzugszuschlag in Kraft. Schriftliche Mahnung erfolgt nicht. Pulsnitz, am 30 Juni 1926 D?r Stadtrat. Grundsteuer. Durch die Notoerordnunq vom SO März 1926 Ist die vorläufige Wettererhebung der Vorauszodlunaen auf dte Grundsteuer ongrorknet. Die 2. Rate Grundsteuer 1926, die für alle Grundstücke 1,5 Reichspsew ige für je 100 PM de» für den 1. Deranlagungszeitraum festgesetzten Grundstückswrrtes beträgt, wird des alb am 15. Juli 1S2S fällig. Schonfrist: 7 Tage. Vas Mahnverfahren beginnt am 23. dss. Mts., an dem auch die Verzugszuschläge in Kraft treten. Pulsnitz, am 1. Juli 1926. Der Stadtrat. 8l«W W il Skl MlWW-MW Marschall Foch gegen den Etat der Reichswehr — Kommunisten - Kundgebung für Reichs tagsauflösung Frankreichs Sieg in der Abrüstungskonferenz. Das Wichtigste Im Reichstage wurde gestern nach vierstündiger Einzelbe beratung die zweite Lesung des Fürstenabfindungsgesetzes zu Ende geführt. Sämtliche Paragraphen der Vorlage sind mit wechselnden Mehrheiten teils bei Stimmenthab tungen der Deutschnationalen und Soziald: ,.okraten an genommen worden, bis auf den K 2, d- vorgestern der Ablehnung verfiel. Veränderungen an ^er Ausschußvor- lagc wurden nur durch zwei Anträg, oer Regierungspar teien vorgenommen, die ein Entgegenkommen gegenüber den Sozialdemokraten bedeuten. Abschluß der Ausschußarbeiten der vor- bereitenden Abrüstungskonferenz. H Genf. Der Marineausschuß der vorbereiten den Abrüstungskommission in Genf hat seine Arbeiten be endet. Als Grundlage für die Beurteilung wurde die Ge samttonnage ohne Unterschied der Schiffsklaffen angenommen im Gegensatz zu den Washingtoner Beschlüssen, die die Schiffsklassen als Vergleichsbasts heranzogen. Als zweiter Nebenfaktor wurden die Kaliber und die Zahl der Schiffs geschütze und der Torpedorohre bestimmt, als dritter Neben faktor das Marinepersonal.