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pernspircke? H sto. 18. omenma Telegramm - Adresse: (vocsienblaff pulsmk. Erscheint Dienstags Donners tag und Sonnabend. Beiblätter: Dllustr. Sonntags blatt und landw. Beilage. Abonnement: Monatl. 50 , vierteljährlicb ^.25 bei freier Zr t^aung ins 6aus. durch die Post bezogen unter Nr. 3602 :.-^o. für Pulsnitz und Umgegend Amts Blatt -es Kömgl. klmtsgenickks rin- -es 5la-tpat1ies 2» pulsnikL. Inserate für denselben Tag sind bis vormittags zo Uhr aufzugeben. Preis für die einspalt. Zeile oder deren Raum zo Reklame 20 H. Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen-Expeditionen nehmen Inserate entgegen. Amtsblatt für den Begrk des ASnigl. Amtsgerichts Pulsnitz, umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz rn. s., Böhmisch. Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Oberlichtenau, Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Ul.-Dittmannsdorf, Druck und Verlag von E. k. Lörster's Erben. Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in Pulsnitz. Ar. 5. Dienstag, den 13. Januar 1903. 55. Jahrgang. Bekanntmachung, das diesjährige Musterungsgeichäft betr. Alle in hiesiger Stadt aufhältigen, militärpflichtigen PersünM, welche entweder L., im Jahre I88S geboren oder - - b., bereits in früheren Jahren zur Stammrolle angcmeldet, aber zurückgestellt worden sind, werden in Gemäßheit Z 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 aufgefordert, in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Jebruar 1903 unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine und bez. der im 1. Gestellungsjahr empfangenen Losungs- und Gestellungsscheine behufs Eintragung in die hiesig Rekrutierungsstammrolle auf hiesiger Ratsexpedition Kat.-Nr. 311 sich anzumelden, oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren anmelden zu lasten. .... Gleichzeitig werden die Letzteren aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß ihre militärpflichtigen Söhne, Kommis, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge pp., welche fe^lig von hier abwesend sind, während der oben genannten Frist zur vorschriftsmäßigen Anmeldung gelangen. Geburtsscheine sind nur von solchen zur Anmeldung gelangenden militärpflichtigen Personen vorzulegen, welche nicht in Pulsnitz, sondern auswärts geboren sind. Wer die vorgeschriebene Anmeldung zur Stammrolle unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Pulsnitz, den 2. Januar 1903. Der Stadtrat. _ vr. Michael, Bürgermeister. Anmeldung Militärpflichtiger zu den Rekrutiervngsstammrollen. Die Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden hiermit veranlaßt, sofort durch vorschriftsmäßige Bekanntmachung und auf sonst ortsübliche Weise Auf forderung wegen Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle an die hierzu Verpflichteten zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung unterliegen sämtliche Wehrpflichtige, die im Lause des Jahres 1903 das 20. Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, über deren Dienstverpflichtungen noch nicht endgültig durch die Oberersat-kommission entschieden worden ist. Ebenso unterliegen der Meldepflicht auch Rekruten, welche bis zum 1. Februar 1903 noch keinen Gestellungsbefehl erhalt:» haben und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Die Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle ist in der Zeit VVM 15. Jauuar biS 1. Februar 1903 zu bewirken und hat bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes zu er- solgen, wo der Militärpflichtige seinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen haben sich, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Militärdienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Wohn- und Aufenthaltsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Dafern ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechselt und nach einem anderen Musterungs- oder Aus hebungsbezirke zieht, so hat er dies wegen Berichtigung der Stammrollen rechtzeitig zu melden und zwar bei der Behörde, die ihn in die Stammrolle ausgenommen hat und bei der Stammrollenbehörde des neuen Wohnsitzes. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. K a m e n z, am 2. Januar 1903. Der Zivilvorsitzende der Königlichen Ersatzkoni Mission des Aushebungsbezirkes Kamenz. von Erdmannsdorff, Amtshauptmann. Neueste Greigniste. Es besteht jede Aussicht, daß der venezuelanische Konflikt ohne Anrufung des Haager Tribunals erledigt wird. In Rom fand am Freitag anläßlich seines 25- jährigen Todestages Viktor Emanuels II. eine Gedächtnisfeier statt. Minister Chamberlain ist aus Pretoria in Johan nesburg eingetroffen und in einer öffentlichen Versammlung, an der etwa 10 000 Personen teilnahmen, mit Begeisterung begrüßt worden. Die neue britische Expedition gegen den „tollen Mullah" hat gleich bei ihrem Beginn mit gro ßen Schwierigkeiten zu kämpfen. Laut Angaben des Re'chsetats für 1903 beziffert sich das Defizit für dieses Jahr auf 1I8»/< Millionen Mark. Am heutigen Dienstag wird der preußische Land tag vom Ministerpräsidenten Grafen Bülow durch Verlesung der Thronrede eröffnet werden. Auch der Reichstag tagt seit heute, Dienstag, wieder. Ein Gerücht über ein Attentat auf König Alfonso bestätigt sich nicht; die Revolverkugel galt dessen oberstem Hofbeamten. Amtliche Aufklärung über die Eheirrnng am sächsische« Königshose. DreSden, 10. Jannar, nachm. 4 Uhr. DaS „DreSd. ner Journal", da- Organ der königl. sächsischen StaatS- regierung, meldet heute an halbamtlicher Stelle: Da feiten- der Regierung alles geschehen ist, um die durch daS Verhalten der Frau Kronprinzessin entstandene Lage mit größter Beschleunigung einer Entscheidung ent- gegenzuführen, so durfte angenommen werden, daß aus diese Wetse zugleich den begründeten Ansprüchen der Oef- fentlichkeit auf zuverlässige und unparteiische Klarstellung der rechte Weg geöffnet worden s«t,j und daS die öffent liche Beurteilung sich dis zum Austrag des gerichtlichen Verfahrens zurückhalten werde. Auf die neuerdings auf- geiauchten Versuche, der Handlungsweise der Frau Kron- Prinzessin nachträglich eine politische und konfessionelle Seite abzugewinnen, durste zunächst von dem gesunden Sinn der Bevölkerung erwartet werden, daß diese durch innere Halt losigkeit sich kennzeichnenden Ausstreuungen ohne weiteres abgewiesen werden würden. Diese Erwartungen Haden sich umso weniger nicht erfüllt, als in Sen letzten Tagen Ge. rüchte jener Art, gestützt auf angebliche von der Frau Kron prinzessin gegenüber ausländischen Berichterstattern gemachte Meinungsäußerungen, auch von einzelnen ernsthaften und vielgelesenen sächsischen TageSblättern übernommen und da mit zu einer Verbreitung gebracht worden sind, die im In teresse der Wahrheit aus das schmerzlichste zu bedauern ist. Demgegenüber sei zunächst festgestellt, daß die Ver handlungen zur Berufung des Sprachlehrers Giro» nicht durch geistliche Mittelspersonen, »andern aus diplomatischem Wege erfolgt sind, wobei mit oller den Umständen nach möglichen Gründlichkeit versucht worden ist, der erteilen Weisung gerecht zu werden, daß der zu berufende Lehrer persönliche Vertrauenswürdigkeit, eine gute wissenschaftliche Ausbildung, insbesondere völlige Beherrschung der sranzö- fischen Sprache besitze und daß der zu Berufende zwar ein guter Katholik sein solle, aber kein Jesuit sein dürfe. Der formelle Abschluß des Engagements ist durch den Militäc- gouverneur der Königlichen Prinzen erfolgt. Nach Len von Giron damals gemachten Angaben ist er im Mai 1879 in Gent als der Sohn eines belgischen Kapitäns im Genie- korps geboren. Ein Bruder deS Vaters war Mitglied des KassationShofeS und Professor der Recht-, ein anderer Bruder war Direktor im belgischen Ministerium deS Innern. Seine Schulausbildung erhielt Giron in Lehranstalten, die nach den ^'gestellten Erörterungen nicht unter jesuitischer Leitung stehen. Wenn übrigens der Frau Kronprinzessin von gewissen Berichterstattern Aeußerungen in den Mund gelegt worden sind, in denen sie sich über den Einfluß der Jesuiten am sächsischen Hofe beklagt, so genügt eS, die Tatsache hervor, zuheben, daß nicht nur nach § 56 der sächsischen Verfas sungsurkunde Jesuiten im Lande nicht ausgenommen wer- den dürfen, sondern daS nach landesgesetzlicher, bis in die neueste Zeit streng gehandhabte Vorschrift kein katholischer Geistlicher im Priesteramt im Königreich Sachsen berufen oder zu geistlichen Amtshandlungen daselbst zugelassen wer- den darf, der auf einem unter Leitung des Jesuitenordens oder einer dem Orden verwandten religiösen Genossenschaft stehenden Seminare seine Vorbildung erlangt hat. Was insbesondere die jetzt amtierende Hofgeistlichkeck anlangt, so darf derselben ausnahmsweise das Zeugnis er- teilt werden, daß sie sich jederzeit durchaus loyal und takt voll benommen und sich aller den religiösen Frieden stören den Handlungen enthalten hat. Endlich aber ist auch nicht der geringste tatsächliche Anhalt vorhanden, der zu der Annahme führen könnte, als sei vom AuSlande irgend eine jesuitische oder verwandte Einwirkung auf die Erziehung der königlichen Prinzen oder eine Einschränkung deS mütterlichen Bestimmungsrecht- in dieser Hinsicht versucht worden. Der gesamte Elementar- Unterricht der Königlichen Prinzen mit Ausnahme des fremdsprachlichen und des Religionsunterrichts, ist übrigens bisher — wie bekannt — durch einen evangelisch-lutheri schen sächsischen Volksschullehrer erteilt worden. Gegenüber verschiedenen, im Zusammenhang damit ausgestellten Behauptungen mag auch darauf hingewiesen sein, daß sämtliche den Hofstaat und die Adjutantur deS Königs und den Hofstaat und die Adjutantur deS Kron prinzen bildenden Herren, mit alleiniger Ausnahme deS Generaldirektors der musikalischen Hauskapelle und der Königl. Hostheater, sowie deS schon erwähnten Militär- gouverneurS der prinzlichen Söhne dem evangelisch-luiheri. schen Bekenntnis angehören. Auch die beiden Oberhof. Meisterinnen, die der Frau Kronprinzessin während ihres Hierseins nacheinander zugeteilt waren, sind evangelisch-lu- therisch. Lediglich bei der Wahl der zweiten dem Dienst der Frau Kronprinzessin zugewiesenen Dame ist jedeSmal auf eine Katholikin Bedacht genommen worden. Mit diesen Feststellungen dürfte den Behauptungen von dem Einfluß einer katholischen Hospartei und deren Macht am Königlichen Hofe und ähnlichen Haltlosigkeiten der Boden entzogen sein. Jedenfalls erfordert eS die Wahrheit, auf daS nach drücklichste zu betonen, daß seit dem Regierungsantritt deS Königs Georg auch nicht eine einzige Regierungshandlung oder eine andere Tatsache vorliegt, die geeignet wäre, auch nur den Anschein für die Annahme zu rechtfertigen, daß König Georg weniger als sein Vorgänger sich deS DoluS der Verpflichtungen bewußt sei, die ihm als König eines nahezu rein evangelischen Landes erwachsen. König Georg hat bei seiner Thronbesteigung versichert, daß er die Regierung im Geiste seines Bruder- führen wolle und hat den Vertretern der evangelischen Lande-- kirche bei ihrer ernsten Begrüßung die Versicherung gegeben, die evangelische Kirche solle eS unter seinem Regiment nicht schlechter haben, als unter seinem Bruder. Wer die Ge- sinnungen deS erhabenen Monarchen, wer vor allem seine