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Pulsnitz, am I. September 1917. Die Betriebsleitung -es städtischen Elektrizitätswerkes mä- .tsriL AuswäW chein- un!> i Brenne» >er Kohle» srt auch 10 Ztr. ah Grube esden-A- nstr. 37. Nebenst. inges. »erd' Bekanntmachung. Infolge der bestehenden Kohlenknappheit wird ab 2. September wahrend der Tageshelle (vorläufig von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends) an Sonn- und Feiertagen die Stromlicferung bis auf Weiteres im Stadt- und Ueberlandleitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes unterbrochen. Die Zeit der Strom unterbrechung ändert sich entsprechend mit der Abnahme dec Tageslänge. Ferner wird bekannt gegeben, daß in Rücksicht auf die ungenügende sowie unregelmäßige Belieferung mit Heizmaterial eine ununterbrochene Stromliefer ung bis auf weiteres nicht mehr gewährleistet werden kann. Um jedoch etwaige Stromunterbrechungen nach Möglichkeit zu vermeiden, werden alle diejenigen Stromabnehmer, welche Heerslieferungen unmittelbar oder mittelbar auszuführen haben, ersucht, wozu auch landwirtschaftliche Kraftanlagen mit zu rechnen sind, dies der Betriebsleitung des städtischen Elektrizitätswerkes spätestens bis zum 8 d. M, schriftlich anzuzeigen, damit eine möglichst ausreichende Belieferung mit Heizmaterial von den zuständigen Stellen erwirkt werden kann. Aus diesen Anzeigen mutz hervorgehen, in welchem Umfange die Anlage für Kraft und Beleuch tung von dem betreffenden Abnehmer benötigt wird, in welcher Art der Ausführung und in welchem Umfange die Heereslieferung besteht, desgleichen ob sie di rekt für eine Behörde oder andere Auftraggeber ausgeführt wird. Eventuell können entsprechende Vordrucke für diese Anzeigen vom städtischen Elektrizitätswerk bezogen werden. Der Stadtrat. 6 Teil- ibnisse Vaters, äes Ke abgegeben. Pulsnitz, am I. September 1917. Mmrüben-Verkauf. Verkauf von Mairüben findet Montag, den 3. September I. von vormittags 8 Uhr ab im Rathause statt. Verkaufspreis 10 P^fg. für das Pfund, 9 M für den Zentner. Pulsnitz, am 1. September 1917. Der Stadtrat. Zur Ergänzung der Kartoffelbelieferung in der Woche vom 27. August bis 2. September d. I. wird in den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnik Puls nitz M. S. und Vollung . gegen Abgabe der Abschnitte Nr. 5 der Kartoffelkarte noch 1 Pfund Spcisekartoffeln zum Preise von 13 Pfg. pulsmtzerMcdendlatt veM-Aeiser ms WtW Jugendheim. egsbetstunde ors, Lichtenberg, Ausschusses Sonnabend, den 1. September 1917 Nummer 104 69. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Pfarrer Schulze. Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 18Ü bei freier Zustellung ins Haus, durch Ne Most bezogen Mark 1.86. Mit »Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus d« Landwirtschaft', »Hof« Garten« und Hauswirt« schäft' und .Mode für Alle' — emlich kühl, »t. Ms«t sm Sen ümtsMisitsdeM MW öes MMen MsMiMs M öss öMMes su MW «LL/« LL relM-KSk.: WMMlattWlsW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. fmluMek: llr. u ^scheint : Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsni^ Amtlicher Heil Nachstehende Bekanntmachung wird soweit sie Wallnüsse bekifft, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dsr esden , am 30. August 1917. Reicbsstelle für Gemüse und Gbst. Ter Vorsitzende: von Tilly. Berlin, den 2l. August 19l7. eme. täglich )rn, Ober Witteru»! mitteilen mg. Uhr, solle» eld. Straße Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Höchstpreise für Wallnüsse usw. Schlutzscheme. Es wird erneut darauf hingerissen, datz die Verpflichtung zur Verwendung von Schluhscheinen bei Veräußerung der in Z 10 der Verordnung des Stell vertreters des Reichskanzlers vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte genannten Gemüse« und Obstarten nach wie vor in Kraft ist. Darnach bedarf es der Schlußscheine bei Veräußerung fast sämtlicher Gemüse- und Obstarten und Südfrüchte, außer Pfirsichen, Aprikosen und Weintrau ben und zwar dann, wenn ihre Veräußerung an Großhändler oder Kleinhändler oder durch Uebergabe der Ware an diese zum Zwecke der Veräußerung erfolgt. Ausnahmen: 1.) Beim Verkaufe durch Vermittelung von Sammelstellen bedarf es des Schlußscheines nicht, soweit die Veräußerung oder Uebergabe an den Sammelstellenleiter in Betracht kommt. Beim Weiterverkäufe durch den Sammelstellenleiter ist der Schlußschein nötig. 2 . Ferner bedarf er eines Schlußscheines für Ware nicht, die ein Händler, dem oer Aufkauf von Gemüse im Umherziehen genehmigt ist, von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft 3 Beim Kaufe zum Selbstverzehren ist gleichfalls kein Schlußschein nötig. Die Schlußscheine sind in 2 Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung hat der Erwerber und der Veräußerer aufzubewahren Zuwiderhandlungen sind nach § 16 der erwähnten Verordnung strafbar. Kamenz, am 29 August 1817. Die Königliche Amtshanptmannschast. Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. August 1S17. Ministerium des Innern. Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte vom 21. Juli M7 (R-lchsgesetzblatl S. 683) Vom 2l. August 1917. Auf Srund der Bekanntmachung über Kriegsmatznabmen zur Sicherung der Volksernährunq vom 22 Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krüge ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (RetchSqesetzblatt S. 402) wird bestimmt: Artikel I. Im § 1 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte vom 24. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt S. 653) wir nach den Worten »bei Saatwicken (Visa sstivs). .. 50 Mark' unter Streichung oer beiden nächsten Zeilen eingefügt: bei allen im Getreide wild gewachsenen Wicken mit Ausnahme von Saaiwlcken (Vicia sstivs) und Winter-, Sand- oder Zottelwicken (Viels villos») ...... 28 Mark Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem 25. August 1917 in Kmst. Berlin, den 21. August isn. Der Präsident des Ltriegsernährungsumts. Ji. Vertretung: von Braun. Auf Grund des § 4 dsr Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3 April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 307) wird bestimmt: § 1. Der Preis für Wallnüsse darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen: für Wallnüsse mit grüner Schale 0 20 Mark für Wallnüssr ohne grüne Scha e bis 30. November 1917 . . 0.50 « vom 1. Dezember 1917 ab . . 0.70 « 8 2. Diese Bekanntmachung tritt 3 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.