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Pulsnitzer Fayeblatt ^ mspncher 18. Tel. - Adr.: Tageblatt PulSnitz Pustscheck-Konto Dresden 2138. Giro-Konto 146 Erscheint «« jede« Werktag Im Falle höherer Gewalt, Krieg, Streik oder sonstiger irgend welcher Störung de» Betrieber der Zeitung oder der Beförderungseinrichtungen, hat der Bttiehcr keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück zahlung de» Bezugspreise». — Wöchentlich 0.6b E bei freier Zustellung; bei Abholung wöchentlich 0.55 KL; durch die Post monatlich 2.60 KL freibleibend Bank-Konten: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz IN! Commerz- und Privat-Bank, Zweigstelle Puloni^ Anzeigen-Grundzahlen in Die 41 mm breite Zeile (Mosse's Zeilenmesser 14) 1 mm Höhe 10 M/, in der Amtshauptmannschaft Kamenz 8 amtlich 1 mm 30 und 24 öh/; Reklame 25 Tabellarischer Satz 50 °/o Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigcngcbiihren durch Klage oder in Konknrsfällen gelaugt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Bis '/-10 Uhr vormittags eingehende Anzeigen finden am gleichen Tage Aufnahme Das Pulsnitzer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft u. des Finanzamtes zu Kamenz des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach behördlicherseits bestimmte Blatt Hauptblatt und älteste Zeitung tn den Ortschaft« de» Pnwnttza AmtSgertchtSdezirk»: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Oberstcina, Niedersteina, Weißbach, Ober- und Niederüchtenau, FriederSdorf, Thiemendorf, Mttelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Kleindittmannsdorf Geschäftsstelle: Pulsnitz, Albertstraße Nr. 2 Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in PulSnitz Nummer 28S Freitag, de« 12. Dezember LS3V 82. Jahrgang Amtlicher Teil l»M MMcht Atzung -es VtWsMWff» i« Sitzungasaale der Amtshauptmannschaft. — Die Tagesordnung hängt im Dienftgebäude der Amtshauptmannschalt und in den Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus. Amtshauptmannschaft Kamenz, am 11. Dezember 1930 Das im Grundbuche sür Großröhrsdorf Blatt 105 aus den Nomen der Erben des verstorbenen Ida Mathilde verw. Hoffmann geb. Gebler in Grotzröhrsdorf eingetragene Grundstück soll zum Zwecke der Aushebung der Erbengemeinschaft de« 13. Februar 1931, vormittags 9 Uhr au bei Gerichtsstelle versteigert werde«. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 8,7 Ar groß und nach dem D-rkehrswert aus 10350 RM geschätzt Die Brandoerstcherungssamme beträgt 3600 RM; ste entspricht dem Frte densdaupreis vom Jahre 1914 (§ 1 des Ges. o. 18 3 1921, GBl. T 72). Das Grundstück l eg' in der Mitte der Stadt an der Hauptstraße und besteht aus einem Wohnhaus mit 3 Anbauten. Das Grundstück hat niedrige Stockwerk-Höhen, die Ecdgeschotzumsaffungen find masst», die Obergeschotzumsassungen, die Versenkungen und die Giebel sind au» Fachwerk und mit Schiefer beschlagen. Das Dach ist ebenfalls mit Schieser bedeckt. Unterkellert ist das Gebäude nicht. Das Grundstück trägt die Ortslistennummer 280 und die Flurbuchsnummer 423 sür Großröhrsdorf. Die Einstcht der Mitteilungen des Grundbuchamts und der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet (Zimmer 6). Rechte aus Besriedigung aus dem Grundstück« sind, soweit ste zur Zett der Eintragung des am 2. Juni 1930 oerlaulbarten Becsteigerun^soermerks aus dem Grundbuchs nicht erficht- lich waren, spätestens im Dersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen. Die Rechte find sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen und bet der Verteilung des Dersteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachzusetzen. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aushebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeisühren, widrigen falls sür das Recht der Dersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Amtsgericht Pulsnitz, den 8 Dezember 1930 Der Remarque-Film verboten Urteil der Oberfilmprüsstelle: „Gefährdung des deutsche« Ansehens als gegeben erachtet" Alle amtliche« Gutachten befürworten das Verbot Die Herstellerfirma zog de« Die Berliner Blätter zum Verbot des Remarque-Films Die Zentrumsraktion für Am Donnerstag vormittag fand vor der Filmoberprüf stelle die nochmalige Ueberprüfung des Films »Im Westen Lichts Neues" unter dem Vorsitz von Ministerialrat vr. S ee» ger im ReichsinnenministeriAM statt. Als Beisitzer fungier ten Chefredakteur Baecker von der »Deutschen Tages zeitung", Professor Hinderer, Oberrcallehrerin Rein hardt, die Schwester des Generals Reinhardt, und für da» Lichtspielgewerbe ein Herr Schubert. Die Filmoberprüfstelle hat die Gefährdung des deut schen Ansehen durch den Film als gegeben erachtet und die weitere Aufführung des Films für Deutschland verboten. Die Begründung des Verbots. Zur Begründung des Spruches der Filmoberprüfstelle führte Ministerialrat Seeger mündlich etwa folgendes aus: »Die Filmobcrprüfstelle hat sich im Gegensatz zu Rechts anwalt Or. Frankfurter auf den Standpunkt stellen müssen, daß die Behauptung eines Landes, die Anwendung des Film gesetzes durch die Filmprüfungsstelle sei irrig erfolgt, genügt, damit sich die Filmoberprüfstelle damit befassen müsse. Die Filmoberprüfstelle hat sich weiter auf den Standpunkt des Rechtsanwalts Frankfurter gestellt, daß der Film eine pazi fistische Weltanschauung verkörpere, dann könnte er ober nicht, wie der Verteidiger behauptet habe, das Schicksal von neun Freiwilligen allein kennzeichnen. Handele es sich aber um Weltanschauungsfragen, dann seien die im Film spielen den Personen Typen. Die dargestcllten Typen haben das Ansehen der Kriegsteilnehmer auf das empfindlichste verletzt. Es ist un bestritten, daß in diesem Film nur deutsche Soldaten in den Unterständen jammern und schreien, nur deutsche Sol daten im Lazarett sterben usw., daß aber die gegen den Stahldraht anrennenden Franzosen schweigend sterben. Die Filmoberprüfstelle ist der Ansicht, daß durch diesen Film der Gemütsverfassung der Teilnehmer an dem Weltkrieg in keiner Weise gerecht wird. Sie schließt sich ferner dem Standpunkt des Reichsinnen ministeriums an, daß der Film ein Film nicht des Krieges, sondern der deutschen Niederlage ist, und ich möchte das Volk sehen, das sich die Darstellung der eigenen Niederlage gefallen läßt. Die Entscheidung der Filmoberprüfstelle ist nicht — dies möchte ich besonders noch betonen — unter dem Druck derStraße erfolgt. Auch die Drohung des Rechtsanwalts Frankfurter, daß die amerikanische Firma ihre Produktion aus Deutschland zurückziehen würde, hat das Urteil der Filmoberprüfstelle nicht beeinflußt. Dir Filmgesellschaft zog vorher zurück. Während der mehrstündige« Verhandlung der Film oberprüfstelle über den Film „Im Weste« nichts Neues" gab der Vertreter der Herstellerfirma, „Universal» Pictures Corporation", Rechtsanwalt Frankfurter, die Er klärung ab, daß, gleichviel, wie die Entscheidung des Ober- Film vor dem Urteil zurück — Moralische Verpflichtung der Staaten zur Abrüstung ein Reichsvolksschulgesetz prüsungsgerichtes aussalle, die Herstellerin des Films den Film zurückziehe. Der Film werde also nicht mehr gespielt werden, es sei denn, daß inzwischen mit der „Universal Pictures Corporation" und den Behörden ein Einvernehmen darüber erzielt sei. Die Berliner Blätter zum Verbot des Remarque - Filmes Berli«, 12. Dezember. Zu dem Verbot des Films „Im Westen nichts Neues" für Deutschland nehmen die Ber liner Blätter ausführlich Stellung. Die „B ör s en z ei t u n g" begrüßt es, daß der Kampf um den Film, bei dem es um den Prinzipienkampf zwischen Rechts und Links gegangen sei, mit dem Sieg des nationalen Gedankens geendet habe. Die „Germania" teilt die sachlichen Gründe, die die Oberprüsstelle zum Verbot des Films veranlaßt habe und weist darauf hin, es sei keineswegs so, daß die National sozialisten durch ihre Demonstrationen das Verbot erzwungen hätten. Die „Vossische Zeitung" meint, das Urteil der Oberprüsstelle beseitige nicht den Kampf der Meinungen und könne nicht als objektive Feststellung hingenommen wer den. Es sei unter politischem Druck entstanden, von einem Gremium gefaßt, das auch beim besten Willen zu einer rein sachlichen Entscheidung doch von vorn herein überwiegend zu ungunsten des Films eingestellt gewesen sei. Das „Ber liner Tageblatt" bezeichnet das Verbot als eine Kapi tulation vor der Straße. Der „Lokalanzeiger" stellt fest, daß der Spruch der Film-Oberprüfstelle so ausgefallen ist, wie er habe aussallen müssen. So sei wenigstens künf tiger Schaden einigermaßen verhütet, der angecichtete aller dings nicht wieder gut gemacht. Die „D. A. Z." begrüßt es, daß die gerechten Argumente der Ueberlegung und der ge rechte Zorn der beleidigten Bevölkerung ausgereicht hätten, in dem Streit um den Film die Oberhand zu behalten. Eine Reinigung der Atmosphäre des öffentlichen Lebens werde die Folge sein. Der „Vorwärts" schreibt, die Mitglieder der Oberprüsstelle, dre das Verbot beschlossen hätten, und die amtlichen Stellen, die hmter ihnen ständen, hätten aus na tionalistischer Parteiverblendung oder aus beklagenswerter Schwäche dem deutschen Volke einen verhängnisvollen schlech ten Dienst erwiesen. Die sozialdemokratische Partei sei ent schlossen, den Kampf gegen die fascistische Sprache und den wiederauflebenden Kriegsgeist durchzukämpfen. Moralische Verpflichtung der Staaten zur Abrüstung Bertt«, 12 Dezember. Am Donnerstag erklärte nach einer Meldung Berliner Blätter aus Oslo der frühere ame rikanische Saalssekreiär Kellogg in seiner Friedenspreisrede unter anderen, daß das Wettrüsten eine der größten Be drohungen des Weltfriedens sei und daß nach seiner Auf fassung die Staaten moralisch verpflichtetet seien, ihre im Versailler Vertrag niedergelegten Erklärungen über die Ab rüstung durchzusühren. Erzbischof Söderblom hatte für seine Nobelpreisrede daS Thema »Die Friedenspflicht der Kirche, deren Wege und Ziele" gewählt. Die gentrumssraktion für ein Reichs - Volksschulgefetz Berli«. Die Reichstagsfraltion des Zentrums hat folgende Entschließung angenommen: Die Zentrumsfraktion betrachtet es nach wie vor als eine ihrer vornehmsten Pflichten, sür die Verabschiedung eines Reichsvolksschulgesetzes in Aus führung des Artikels 146 der Reichsverfaffung zu sorgen, das unter Wahrung der Gewissensfreiheit und Elternrechte eine religiös-sittliche und vaterländische Erziehung des Kindes gewährleistet. Dabei ist im besonderen die Stellung der Bekenntnisschule zu wahren und dort, wo sie eingeengt ist, auszubauen. Sie wird die Reichsregierung ersuchen, um fassende Vorarbeiten für ein Reichsschulgesetz in die Hand zu nehmen, mit den Länderregierungen vorher in Verhand lungen einzutreten, die die Verabschiedung einer solchen großen Vorlage ermöglichen und dann dem Reichstag einen ent sprechenden Entwurf vorzulegen. vertliches und SSchfisches (Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet) Pulsnitz. DieVisitenkartedesWeihnachts- mannes. Mitten im Herzen der Stadt ist über Nacht ein mächtiger Tannenbaum emporgewachsen. Neben das ehrwürdige Denkmal Rietschels hat er sich hingepflanzt. Weit ausladend streckt er seine durch zahlreiche elektrische Kerzen geschmückten strahlenden Arme in den trüben Abe«d. Es ist, als ob der Weihnachtsmann seine Besuchskarte abgegeben hätte. Der städtische Forst hat der Nothilfe einen besonders schönen Baum gestiftet. Der Tannenbaum soll alle Vorüber gehenden zum Opfer mahnen und an die Tätigkeit der Not hilfe erinnern. Daher die Bitte an die Allgemeinheit, um Mithilfe bei dieser in unserer schweren Zeit doppelt notwen digen Hilfe sür die Notleidenden. P«lS«itz. Lebensmüde. Am 11 12. 30 ver suchte hier eine 71 Jahre alte Greisin ihren Leben ein Ende zu machen. Sie schnitt sich in dem hinter der Schießstraße gelegene Gäßchen mit einem Taschenmesser die Pulsader am linken Arm durch und versuchte dann ihre Wohnung zu er reichen. In der Hausflur brach sie infolge des starken Blut verlustes zusammen. Der sofort erschienene Arzt Dr. med. Schöne überführte sie in das hiesige Krankenhaus und leistete ihr auch die erforderliche Hilfe. Lebensgefahr besteht nicht mehr. — Gerichtskostengebühr. Nach der Notver- ordnung vom 1. Dezember 1930 ist vom 3. Dezember 1930 ab der in § 7 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Mindestbetrag einer Gebühr (bisher 50 Rpf.) auf 1 RM erhöht worden. WeihnachtSrüüfahrkarten aus den Staatlichen Krast- wagenlinien. Die Staatliche Kraftwagenverwaltung gibt bekannt, daß auf den staatlichen Kraftwagenlinien die am 24. und 25. Dezember gelösten Rückfahrkarten Gültigkeit bis einschließlich Sonntag den 28. Dezember d. I. abends haben.