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ErjKelnt wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag) Abonnementßpreis vierteljährlich l Mark. Eine einzelne Nummer kostet IO Ps. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) Abonnementspreis vierteljährlich I Mark. Eine einzelne Nummer kostet IO Pf. Znseratenannabme L. Znseratenannabme Mo.i ags «.Donnerstags R 8 8 H Ig KU I U «i Kl IW WH» Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Ubr. V Z Z EI' GH- 4- EE 4> bis Mittag Uhr. Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Nr. 2l. enstag, deu 15. März 1881. Bekanntmachung, das Musterungsgeschäft im Aushebnngsbezirke Nossen betr. In Bezug auf das diesjährige Musterungsgefchäft im Aushedungsbezirke Nossen wird nach Maßgabe von Z 61,2 der Ersatz-Ordnung Folgendes bekannt gemacht: Es kommen zur Musterung den 1. April dieses Indres von Vormittags V29 Uhr an die Gestellpflichtigen aus der Stadt .Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amts- gerichtsbezirkS Lommatzsch im Nathhausc zu Lommatzsch; den 2. Äpril dieses Indres von Vormittags V-r9 Uhr an die GesteUpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff und aus sämmtlichen Ortschaften des Mmtsge- richtsbezirks Wilsdruff im Hallhofe zum Ml'er in Wilsdruff; den 4. April dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr an die Gestellpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amts gerichtsbezirks 'Nossen: Augustusberg, Abend, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel, Deutschenbora und Dittmannsdorf im Gasthofe zum Deutschen Hause in Noffen UN» den 5. April dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr au aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Grnhua mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Kiessig, Kresta, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niederenla, Nvßntz, Ooereula, Obergruna, Oberstvßwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolssgriin und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbvra, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Galstchütz ebenfalls im Gasthofe zum Deutschen Hause in Rossen. Die sämmtlichen zur Gestellung verpflichteten Mauuschasleu, ingleichen diejenigen Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Nossen, welche i och keine endgültige Entscheidung über ihr Mlluärverhältniß erhalten haben, werden hiermit zum pünktlichen Erscheinen in den vor- gedachten Musterungsterminen, zu Vermeidung der in H 24,^ der Ersatz-Ordnung angedrohten Strafen und Nachtheile aufgefordert. Militärpflichtige, welche durch Krankheit an der Gestellung behindert sind, haben bis zum Musterungstermine ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Diese sind von der Polizeiobrigkeit zu beglaubigen, wenn der ausstellende Arzt nicht amtlich an gestellt ist. Die Stadträthe, Stadtgemeiuderäthe und Gemcindevorstände haben die bei denselben zur Stammrolle angemeldeten und in ihrem Orte gestelloflichttgen Mannschastcn zu den Musterungsterminen gemäß Z 61,der Ersatz-Ordnung rechtzeitig vorzuladen und für deren pünkt liche Gestellung <^orge zu tragen. Auch haben sich die Herren Gemeindevorstände behnfs etwaiger Auskunftsertheilungen mit einzufindeu. Zum L o o s n n g s t e r m i n für die Militärpflichtigen aus dem Geburtsjahre 1861, ingleichen für diejenigen Mannschaften früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost haben, ist der 6. April dieses Jahres Vormittags 9 Uhr im Haftijofe zum Deutschen Hause in Kossen bestimmt worden und wird den Militärpflichtigen das persönliche Erscheinen dazu überlassen. Für die Mannschaften, welche bei Aufrufung . im Loosungslocale nicht anwesend sind, wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos gezogen. s Gesuche um Zurückstellung oder andere Vergünstigungen sind einige Zeit vor Beginn der Musterung, spätestens aber im Musterungs ¬ termine selbst in der gehörigen Form anzubringeu und durch obrigkeitliche Zeugnisse zu bescheinigen. Reclamationsanträge, welche der Ersatz- Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht vorgelegen haben, werden von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in der Regel zurückgewiesen, wenn nicht etwa die Veranlassung zur Reclamalion erst nach beendigtem Ersatz-Geschäft entstanden ist. Wenn Gesuche um i Zurückstellung als Ernährer erwerbsunfähiger Angehöriger angebracht werden, so haben sich die Letzteren in der Regel und soweit möglich, - vor der Ersatz-Commission mit einzufindeu. > Die Herren Gemein-evorstände haben diejenigen Gestellpflichtigen ihres Ortes, deren Familien-Verhältnisse eine Zurückstellung j derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb cinzuwendenden Reclamalion halber zu beobachten und zu thun haben. - Die Entscheidungen der Ersatz-Commission auf angebrachte Rcclamationen werden den dritten Tag darauf Mittags 12 Uhr als be- , kannt gemacht angesehen, auch wenn die Reclamanten sich zur Anhörung derselben nicht eiugesunden haben. c Recurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Ober- - Ersatz-Commission an die Ober-Rekrutiruugsbehörde müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung für publicirt anzusehen ist, unter Beibringung der uöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen. , Ader Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse kann sich im Musterungstermine freiwillig zum Dieusteintritte melden. e .. Militärpflichtige, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichten, erlangen die Vergünstigung, daß sie anstatt 5 Jahre nur 3 Jahre in der Landwehr zu dienen haben, und in der Regel zu Reserveübungen nicht heran- - gezogen werden. Wer als 4jährig Freiwilliger bei der Cavallerie eiuzutreten beabsichtigt, hat die Einwilligung des Vaters bez. Vormundes bei zubringen. Meißen,..am 4. März 1881. Der Kimi-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushcbungsbezrrls Noffen. v. Bosse, Amtshauptmann. BekanntmächuM Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich im Einvcrständiiisse^imt dem Bezirksausschüsse veranlaßt, die Vorschrift der Dorffeuerordnnug vom 18. Februar 177') und des Generale vom 21. Juli 1804, nach welcher Eltern, wenn sic sich mit Zurücklassung kleinen Kinder vom Hause entfernen, zuvörderst alles Feuerzeug verschließen sollen, zur gehörigen Beobachtung mit dem Bemerken einzushärfen, daß Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschrift nach H 368 no. 8 des Reichsstrafgcsetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Meißen, am 7. März 1881. Königliche Amtsbauptmaunschaft. — v. Bosse.