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Wochenblatt für Nr. 53 1879 Dienstag, den 8. Juli 8 31. 32. 8 33. 8 34. 8 Erscheint »ichentltch 2 Mal lDienStag und Freitag). Abrnnementspreis dierieljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 1» Ps. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags tis Mittag 12 Uhr. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religions diener; Volksschullehrer und dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schössen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schösskiiamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). AbonncmentspreiS vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Ei« Bestimmung«« znr Ausführung -rS GerichtSv«rfassungSg«feH«s »om LI. Januar 1877 «. f. w. enthalt««-, vom 1. März 1879. 8 24. Zum dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Rüthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsistoriums; 3 ., der Generaldirector der Staatsbahncn; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaftcn aus genommen sind. Königliches Gerichtsamt. vr. Gangloff. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführnngsgesetzcs zur Strafproccßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemcinderath eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- amte und Geschwornenamte berufen werben können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 9. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathscxpedition ansliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 15. ds. Mts., bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protocoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschristsgemäß auf die nachstehenden suk ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 5. Juli 1879. Der Stadtgemcinderath. Ficker, Brgmstr. Z» 88 1,- GerichtSverfastungSgeseH vom 27. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; - Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Zufolge anher erstatteter Anzeige sind in den Nachmittagsstunden des 29. vorigen Monats aus einer Mühle in Sachsdorf mittelst Erbrechens dreier Thüren folgende Gegenstände, als ein schwarzer Auskämmekamm mit gelbem Beschläge, eine kurze Tabackspfeife mit Patent kopfe, ein kattunes, weiß- und gelbgeblumtes großes Kopftuch, ein Portemonnaie von Perlmuschelschale mit gelbem Bügel und blauer Seide gefüttert, eine Kleiderbürste, ein Paar neue blaue baumwolleue Socken, ein gewendeter grauer Stossrock mit Sammetkrageu, iu dessen Tasche sich ein gelbes Tascheutuch befunden, ferner eine graue Stoffweste, ein gelber Spazierstock, sowie 12 Mk. deutsches Geld und ein österreichischer Doppelgulden und ein einfacher Gulden spurlos entwendet worden, was behufs Ermittelung des Thäters und Wiedererlangung des Gestohlenen hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Wilsdrnff, am 3. Juli 1879. Franckenberg. Der abgelehnte Antrag Bennigsen wollte 1) als „con- stitutionelle Garantie" Zoll und Steuer für Kaffee und Salz alljähr, lich durch den Reichstag bis zu einer gewissen Höhe bewilligen lassen- also eine bewegliche Steuer einführen und 2) die Vertheilung der ge summten Einkünfte jährlich durch Etats-Gesetze bewirken. Der liberale Bennigsen'sche Antrag stellte die Zolleinnahme als Reichscinnahmc, die budgetmäßigen Bedürfnisse und die zn vertheilenden Ueberschüsse als Reichsausgabe auf. Der Antrag des Centrums bewirkt, daß die Einzelstaaten die Matrikularbeiträge nach wie vor zahlen, aber nicht mehr aus der Steuer ihrer Staatseingcsessenen, sondern aus den er höhten Zöllen und Steuern, welche die Regierungen für Rechnung des Reiches vereinnahmen. Der liberale Antrag will das Reich und sein Recht, der Antrag des Centrums die Einzelstaaten stärken. Eine Stärkung des Reichsgcdankens, wie sie Bismarck ursprünglich durch die Beseitigung der Matrikularbeiträge beabsichtigt hat, ist die Annahme des Franckenstein'schen Antrags in keinem Falle und wenn Bismarck ihn annimmt, so kann er es nur thun in der Hoffnung, daß er trotz dem „mit eisernem Schritte alles zu zermalmen verstehen werde, was der Macht des Reiches entgegensteht. Der Schluß des Reichstages soll jetzt mit möglichster Be schleunigung herbeigeführt werden, und glaubt man, die parlamen tarischen Arbeiten nun doch noch bis zum 12. ds. Mts. erledigen zu können. Tagesgeschichte. Die nngemüthliche Krisis in Berlin ist eine nene Bestätigung, daß in Geldsachen die Gemächlichkeit aufhört. Bismarck sagt, es handelt sich um Geld, die Gegner sagen, es handelt sich nm Recht des Reichs und des Reichstages. Damit die Rcichskafse gefüllt werde und das Reich nicht mehr Kostgänger bei den Einzelstaaten bleibe, bean tragte Bismarck die neuen Schutz- und Finanz-Zölle, die Tabakssteuer U- s. w. Er hoffte die Schutzzölle durch Conservative und Centrum, die Finanzzölle durch Conservative und Liberale durchzusetzen. Da kamen die Anträge auf „constitutionclle Garantien" dazwischen und kehrten das Unterste zu oberst, die Anträge Franckenstein (Centrum) und Bennigscu. Um diese dreht sich alles. Wie steht's damit? Dem Centrum war es darum zu thun, das Reich den Einzelstaaten gegen über nicht als den Wohlthäter austreten zu lassen, der mit seinen Ueberschüssen (aus den Zöllen) die Kassen füllt und dadurch Steuer herabsetzungen herbeiführt. Es verlangte daher, daß die Vertheilung der zu erwartenden Mehreinkünfte nicht durch alljährliche budgetmäßige Festsetzung unter Mitwirkung des Reichstages, sondern einfach (unter Beibehaltung der Matrikularbeiträge) durch die gegenseitigen Abrech nungen der Regierungen mit der Reichskasse bewirkt werden soll. Da- hm geht der in der betreffenden Commission angenommene Antrag für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff Are««un-dpeistigst<r Jahrgang. — für ilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden