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Wockrnbsiüt für Pulsnitz, Königsbrück, Radrbcrg, Radeburg, Moritzburg und Umgrgcnd. Erscheint: Mittwochs und LonnavenbS. Abonnementsprcis: leinschliehUch d^s jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagsblattes) Vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg, Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags S Uhr hier auszugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu AulsniH und Königsbrück. Dreinn-dreWgster Jahrgang. Buchdruckerei von ErnstLudwig Försterin Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen . für Königsbrück: bei Herrn Kausm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Burcaus Haas enstein H Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. Auswärtige Annoncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. kixpklliilÜN ÜK8 ^Ml8blLiik8. 9 Sonnabend. 2S. Januar 1881. Nachdem für die der Stadtgemeinde Pulsnitz als Verwalterin der allgemeinen Armencafse gehörigen Parzellen No. 473 und 1132 deS Flurbuchs über die auf der Oberlausitzer Seite gelegene Stadt und Flur Pulsnitz, welche Parzellen bei Anlegung des Grund- und Hypothekenbuchs ein Folium nicht erhalten hatten, auf Antrag nachträglich ein Folien-Entwurf zum Grund- und Hypotheken-Buche für Pulsnitz vorbereitet worden ist, so wird solches mit dem Bemerken andurch veröffentlicht, daß be sagter Folien-Entwurf für Alle, die daran ein Interesse haben, an hiesiger Amtsgerichtsstelle zur Einsicht bereis lzegt und daß daher Alle, welche gegen den Inhalt dieses Folien-Entwurfs wegen ihnen an bezeichneten Parzellen etwa zustehender dinglicher Rechte etwas einzuwendrn Ronaten bei dem unterzeichneten Amtsgerichte anzuzeigen haben, widrigenfalls sie dieser Einwendungen derMstÄ ndere Realberechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden, keinerlei Wirr Pulsnitz, am 12. Januar 1881. / Das Königliche Amtsgericht. Jahn. B. haben, diese Einwendungen binnen emer Frist von Sechs l verlustig, gehen,/daß'denselben gegen dritte Besitzer und ing beizutegeijM / sowie in den Ortschaften 3. Der für Durchführung dieser Maßregel erforderliche Aufwand wird aus einer, für Kamenz und Pulsnitz gebildeten Centratkaffe bestritten, welche bis auf Weiteres von der Königliche am 1. Februar Montag, den 31. Januar 1881, Viehmarkt in Königsbrück. werden in den Städten Kamenz, Pulsnitz, Königsbrück und Elstra, Der 1. Termin Grundsteuer ist fällig und mit 4 Pfennige pro Einheit bis längstens Bretnig, Panschwitz und Schwepnitz durch einen, von der Amtshauplmannfchaft und bez. den Stavträthen zu Kamenz und Pulsnitz dazu Beauftragten, nach an auswärtige wandernde Gewerbsgehilfen und arme Reisende, welche durch Pässe, Arbeitsbücher oder sonstige Ausweise die Einführung eines Bezirksgeschenks für auswärtige wandernde Gewerbsgehilfen und arme Reisende betreffend. Auf Grund der mit den Vertretern der Städte Kamenz und Pulsnitz, sowie am 4., 5. und 6. November vor. Jahres mit den Bürgermeistern von Königsbrück und Elstra und den Gemeindevorstünden der Amtsbezirke Kamenz, Pulsnitz und Königsbrück gepflogenen Verhandlungen wird für den ganzen Bezirk der Amtshauptmann schaft Kamenz mit Einschluß der Städte Kamenz und Pulsnitz bis aus Weiteres und zunächst auf die Jahre 1881 und 1882 folgende, die wirksamere Bekämpfung des Bettel- und Vagabundenwesens bezweckende Einrichtung, welche die Zustimmung des Bezirksausschusses, sowie der Bezirksversammlung in deren letzter Sitzung vom 17. dieses Monats gesunden hat, getroffen: 1. Vom 1. Februar dieses Jahres ab Unter Bezugnahme auf vorersichtliche Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge Beitritts der hiesigen Stadtgemeinde zu dem " Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz umfassenden Bezirks Armen-Berein der bisher für hiesigen Oct bestandene Local-Ärmenverein ferne Endfchafl erreiche hat. . Orte errichtete „Gabenstelle für das Bezirks Geschenk" befindet sich nach wie vor auf der Rathsexpedition und ist die Erledigung der mit dieser^ chtung verbundenen Geschäfte Herrn RotkSregistrator «Karte übertragen worden. , von Gaben an Baaabunden und fremde Bettler innerhalb des Stadtbezirks wird hiermit bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 ins 20 Mark vervo»e«. » PulsMtz, an, Zg Januar 1881. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. sogenannte Gabenstellen errichtet, an welchen Maaßgabe der hierfür ertheilten Instruction, über ihre Person genügend legitimirt sind, eine Gabe — Bezirksgeschenk — von 15 verabreicht wird, soweit sie deren bedürftig sind. 2. Die Verabreichung von Gaben an Vagabunden und fremde Bettler ist im ganzen amtshauptmannschaftlichen Bezirk bei einer Geldstrafe von 1 welche im Wiederholungsfall bis auf 20 Mark erhöht werden kann, verboten. Dieses Verbot ist durch entsprechende Anschläge, von denen jeder Gemeinde die erforderliche Anzahl von Exemplaren zugehen wird, aller Orten bekannt zu machen. Die Strafe wird durch Strafverfügung von der zuständigen Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeinvevorstanü, Gutsvorsteher) festgesetzt und fließt in die Armen- kaffe des betreffenden Ortes. 3. Der für Durchführung dieser Maßregel erforderliche Aufwand wird aus einer, sm den ganz«kamtshauptmannschastlichen Bezirk, einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz gebildeten Centratkaffe bestritten, welche bis auf Weiteres von der Königlichen Amtshauptmannschaft für den Bezirksverband verwaltet wird. Der erste Bedarf soll durch Vorschüsse aus der Bezirkskaffe gedeckt werden, welche namentlich dazu dienen, die Gabenstellen mit dem nöthigen Betriebssond aus- st Diese Vorschüsse sowohl, wie der fernere Bedarf, werden auf die einzelnen Stadt- und Landgemeinden und bez. exemten Güter nach Verhältniß von Grundbesitz und Kopfzahl und zwar zur Hälfte nach Steuer-Einheilen, zur Hälfte nach Köpfen vertheill. Den einzelnen Gemeinden, bez. Ortsarmenverbänden bleibt überlassen, den Modus der Aufbringung des auf sie entfallenden Betrags unter sich, soweit nöthig, durch Ortsstatut festzusetzen. ... , 4. Die den Ortsarmenverbänden gesetzlich obliegende Verpflichtung der armenpolizeilichen Fürsorge für kranke Reisende oder sonst in höherem Grad hilfsbedürftige Personen wird durch diese Einrichtung in keiner Weise berührt. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, namentlich an den Orten, an welchen Gabenstellen nicht bestehen, sowie alle Einwohner des Bezirks überhaupt, werden dringend ersucht, zu Durchführung dieser Maßregeln ein Jeder an seinem Ort möglichst behülflich zu sein und zu diesem Zweck der planlosen Verabreichung von Gaben an Vagabunden und fremde Bettler, tme sie zeither theils aus Furcht, theils aus falsch angebrachter Mildlhätigkeit geübt und wodurch dem Bettler- und Vaga bundenthum so großer Vorschub geleistet worden ist, sich zu enthalten, vielmehr die wandernden Gewerbsgehilfen uns armen Reisenden auf dem nächsten Weg nach der Gabenstelle zu weisen, an welcher ihnen das Bezirksgeschenk verabreicht werden soll. Kamenz, am 25. Januar 1881. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. . . den 15. desselben Monats >u Skummn-Hm- - Ralhhau" I - ,u b-zahl-n. Der Stadtrat h. ——— — Heinze.