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veMMeW MS ZMW fMWlüek: W. tt «s VIM Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Eonabend. Abonnement: Monatlich 60 Psennige, vierteljährlich Mark t 80 bei sreier Zustellung ins Haus, bei Abholung Mark 1.S0; durch die Post bezogen Mark 1.86. — , — -es WUWN MSWiLts MS öes SIMMS 111 MW relW.-M.: WldMIKWsW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 1S Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. pulsnitzerWcdendlatt Msmn D sei «sgeMtsdeW WsW Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnid, BismarckplaL Nr. 268. Derantnwrüicher Redakteur I. W Mohr in Pulsur^ Nummer 133. Donnerstag, den 8. November 1917. 69. Jahrgang AmLNchsv Teit. Strohfperrkarte. I. Laut der Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (RGBl. S. 885) und der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums oes Innern vom 22. September I9l7 ist die Versorgung der sächsischen Tierhalter mit Stroh folgendermaßen geregelt: Tierhalter, welche auf den Zukauf von Stroh angewiesen sind, erhalten von ihrem Kommunaloerbande eine Landessperrkarte, welche im ganzen Lande gültig ist. Gegen Abgabe dieser Landessperrkarte sind sie berechtigt, von jedem Erzeuger das Stroh aufzukaufen, auf welches die Sperrkarte lautet. Der Verkäufer hat die Abschnitte der Sperrkarte je nach der gelieferten Menge abzutrennsn und als Ausweis für sich aufzubewahren. Die Abgabe von Stroh ohne Marke« ist verböte« und zwar auch im Kleinhandel. 2. Demnach haben die Tierhalter, welche nicht über einen zur Versorgung ihres Tierbestandes ausreichenden Strohvorrat verfügen, bei der Königlichen Amtshauptmannschaft zwecks Ankaufs des noch benötigten Strohes die Aushändigung von Sperrkarten auf dem bei der Gemeindebehörde erhältlichen Antrags« Vordruck zu beantragen. In dem Antrag ist unter I anzugeben: wieviel Tiere, nach Gattung getrennt, (Pferde, Großvieh, Jungvieh oder Kälber, Schafe und Ziegen), der Antragsteller besitzt. unter II: welche Mengen Stroh er bereits im Besitz hat, und welche Mengen er davon für das Heer gemäß der ihm durch die Gemeindebehörde zugestellten Verfügung sicher zu stellen hat. Diese Angaben sind gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu machest. Ihre Nichtigkeit ist durch die Gemeindebehörde zu bescheinigen. 3. Die Sperrkarten sind nach Tiergattungen getrennt verschiedenfarbig ausgeführt. Es wird bewilligt für dar ganze Jahr: für 1 Pferd 20 Ztr. (rosa Karte), für I Schaf 3 Ztr (graue Karte), für l Stück Großvieh 30 Ztr. (weiße Karte, für 1 Ziege 3 Ztr. (graue Karte), für I Stück Jungvieh oder ein Kalb 15 Ztr ^grüne Karte), Für sonstige Kleintiere «erden Karten nicht ausgegeben. Unter IV des Antragformulars hat der Tierhalter die gewünschte Anzahl der Sperrkarten nach Tiergattungen getrennt und gemäß der noch zu beschaf fenden Menge Stroh einzutragen. Die Karten werden ihm dann nach Prüfung des Antragbogens überwiesen 4. Die Ausgabe von Karten findet für jeden Tierhalter für das neue Erntejahr nur einmal statt Die Anträge sind bis 30. November zu stellen. 5. Für den Strohverkauf gelten die vorgeschriebenen Höchstpreise. 6. Ausdrücklich wird darauf hingewieseu, dah der Verkauf von Strah gegen Sperrkarte« de« Verkäufer uicht von der Strohauflage zuguufte» des Heeres befreit. Die Königliche Amtsha«ptman«sch»st Kamenz, den 7. November 1917. Gansekarten. Die Gemeinden werden aufgefordert, ihren Bedarf an Gänsekarten bis zunr 10. November 1817 der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen, da von diesem Tage ab solche nicht mehr ausgegeben werden dürfen. Die Königliche Amtshauptmannschast K««e«z, am 6 November ISI7. Auf Grund der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz vom 19. Oktober 1917 Gasthauskartoffelmarken betr. wird den Teilnehmern der hiesigen städtischen Volksküche zur Kenntnis gebracht, daß nach § 1 dieser Bekanntmachung Kartoffelmahlzeiten nur gegen Abgabe von Easthauskartoffelmarken verabreicht werden dürfen. Bei der jeden Sonnabend stattfindenden Markenausgabe für Volksküchenteilnehmer sind demnach Gasthauskartoffelmarken mitzubringen und abzugeben. Es sind für die Woche mit 6 Mahlzeiten 6 Gasthauskarroffelmarken abzugeben. Pulsnitz, am 8. November t 9 l 7. Der Stadtrat. Gegen Abgabe des Abscknitts Nr. 16 der gelben Lebensmittelkarte wird in den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung 400 Gramm Marmelade zum Preise von 60 Pfg. abgegeben. Pulsnitz, am 8 November 1917. Der Stadtrat. Dem unterzeichneten Stadtrate ist eine geringe Menge Schokoladenmehl zugewiesen worden, welches an Inhaber von Milchkarten, die den Nachweis er bringen können, daß ihre Milchkarte nicht vollbeliefert worden ist, abgegeben wird. Gegen Vorzeigung solcher Milchkarten wird je I Bezugskarte zum Bezüge von 50 Gramm Schokoladenmehl am Freitag, den 9. Novem ber 1S1 7 in der Kriegsschreibstube von 3—4 Uhr nachmittags ausgegeben An eine Haushaltung können höchstens 2 solche Bezugrkarten abgegeben werden. Pulsnitz, am 8. November '817. Der Stadtrat. Einkommen- und Ergänzungssteuerdeklaration auf das Jahr 1918 betreffend. Aus Anlaß der im nächsten Jahr stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommen- und Ergänzungssteuer werden gegenwärtig Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens nd Vermögens abgegeben. Denjenigen, welchen keine solche Aufforderung zugesandt wird, steht es frei, eine Deklaration über ihr Einkommen oder Vermögen bis spätestens de« SO. November 1917 bei dem unterzeichneten Stadtrate einzureichen. Zu diesem Zwecke werden in unserer Stadlsteuereinnahme Deklarationsvordrucke unentgeltlich abgegeben. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen die unter Vormundschaft stehen, sowie alle Vertreter von juristischen Personen, lLtiftungen, Anstalten, eing tragenen Vereinen und Genossenschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Geselhchaften mit beschränkter Haftung usw) and die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte der Bermögenserwerbes ausgestatteten Personen»ereinen und Vermögensmassen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflich tiges Vermögen haben, innerhalb der abgegebenen Frist Deklaration bei dem unterzeichneten Stadtrate auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb keine besonderen Aufforderungen zugehen sollten. Pulsnitz, am 6 November 1817. Der St«dtr«t.