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Amts- und ÄnzeigMatt für öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!. M.1.80einschließl. des „Dllustr. Unterhaltunysblatts' und der kumoristischenVeilage„Seffenblasen"inder Expedition, beiunsereuvotensowiebei allen kieichspostanstalten. Del.-Kdr.: Amtsblatt. ^S2 lür Eibenstock, Larlrseld, Hundshübel, ^UgrvtUtt Neuheide, Sberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal usw. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die stleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Berantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . . «2. Jahrgang. Sonnabend, den 8. April ISIS. Verordnung, die Megetung des Aleischvervrauchs betreffend. 8 1- Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen, sowie die zum menschlichen Genuß bestimmten Eingeweideteile dieser Schlachttiere, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülzen oder in anderen Zubereitungen. 2. Speck, roh oder geräuchert, und Rohfett. 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild. 4. Fletsch-, Wild« und Geflügelkonserven. Nicht unter die Verordnung fallen vom Fletsch losgelöste Knochen, Kälber- und Rinderfüße. 8 2. Als Verbraucher gelten auch Gast- und Speisewirtschaften und ähnliche Betriebe von Vereinen, Wohlfahrtseinrichtungen usw., einschließlich der gemeinnützig betriebenen, sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig verpflegt werden. Verkäufer. 8 3. Wer gewerbsmäßig Fletsch an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, seinen Waren« bestand vom 15. April nach GeschästSschluß nach näherer Vorschrift des Kommunalver- bandeS diesem anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, nach näherer Anweisung de» Kom munalverbandes über seine Ankäufe von Fletsch zum Verkauf Buch zu führen und über die Zugänge in regelmäßigen Zeitabschnitten Anzeigen zn erstatten. Bei Schlachttieren ist daS Schlachtgewicht der zu menschlichem Genuß bestimmten Teile mit Ausnahme losgelöster Knochen, bei Wild das Gewicht im zerwirkten Zustand maßgebend. Das zur Weiterverarbeitung auf Fleischwaren im eigenen Betrieb bestimmte Fletsch ist in der Anzeige getrennt anzugeben. Die zuständigen Behörden haben die Anzeige in geeigneter Weise nachzuprüfen. 8 4. Die Abgabe von Fleisch an Verbraucher ist nur gegen Fleischmarken zulässig. Die Verkäufer haben durch Ablieferung der Marken in den vom Kommunalverbande festzu- setzenden Zeitabschnitten nachzuweisen, daß das Fleisch nur gegen Marken abgegeben ist. Für Schwund und Verderb ist bei Fleisch, das nicht in Büchsen verkauft wird, von dem nach 8 2 angemeldeten Bestand ein Abzug nachzulassen. 8 5. Auch die Abgabe von Fleisch auf dem Wochenmarkt unterliegt dem Markenzwang. Der Kommunalverband oder die von ihm hiermit beauftragte Behörde haben Vor kehrungen zu treffen, daß im Marktverkehr Fleisch ohne Marken nicht abgegeben wird. 8 6. Die Kommunalverbände haben für die Ein« und Ausfuhr von Fleisch eine An zeigepflicht einzuführen. Die Ausfuhr kann beschränkt werden. Soweit der Versand von Fleisch durch gewerbliche Betriebe bisher üblich war, darf der Kommunalverband ihn bis auf weiteres nur im Verhältnis der von der ReichSfleischstelle verfügten Herab* setzung der Schlachtungen beschränken. 8 7. Di« gewerbsmäßige Abgabe von Fleisch kann von dem örtlich zuständigen Kom munalverband Personen, die vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Verordnung ge werbsmäßig ein solche» Geschäft nicht betrieben haben, untersagt werden. Sie ist bei Unzuverlässigkeit in der Ausübung des Geschäfts zu untersageu. 6. Verbraucher. 8 8. Verbraucher, soweit sie nicht Selbstversorger sind, erhalten zum Ankauf von Fleisch auf ihren Antrag Fleischmarken. Bezugsberechtigt ist, wenn die Berechtigten einem Haushalt angehören, der HauShaltungSvorstand, für die in Anstalten Verpflegten der Anstaltsletter. Die Fleischmarken werden nach vorgeschrtebenem Muster einheitlich in Katten für 8 Wochen, mit auf dies» Zeit beschränkter Gültigkeit auSgegeben. Die in tz 2 genannten Verbraucher können statt der Fleischkarten zum Einkauf im Großen Fleischbezugsscheine erhalten. Die Marken werden von dem Kommunalverband ansgegeben und haben freie Gültigkeit im Königreiche Sachsen. Bei dauernder oder vorübergehender Aenderung de» Aufenthalts werden neue Fleischmarken nur auf Abmeldeschein der zuständigen Be hörde deS bisherigen Aufenthaltsorts auSgegeben. 8 9. Die Marken find, von der Verwendung in Gastwirtschaftrbetrieben (8 2) abgesehen, nnr auf Personen übertragbar, die dem gleichen Haushalt angehören oder in ihm dau«rnd oder vorübergehend verpflegt werden. Sie sind nur Sperrmarken gegen Ueber- verbrauch und geben keinen Anspruch auf Bezug von Fletsch. Der Kommunalverband erläßt die näheren Anordnungen über Ort und Zeit der Abgabe. Bi» auf wettere» wird die Höchstgrenze auf 600 x Fleisch ohne Knochen und Beilage, Wurst, Speck oder Rohfttt oder 750 8 Fleisch mit eingewachsenen Knochen oder 900 x Eingeweidetelle mit Ausnahme von Herz und Leber für die Person und die Woche festgesetzt. Kinder bis zu 6 Jahren werden nur mit der Hälfte berücksichtigt. Für Kranke können auf amtsärztliches, für die Person au»ge- stellte» Zeugnt» erhöhte Fleischbezugsrecht» von der KreiShauptmannschast oder der von dieser hierzu ermächtigten Behörde gewährt werden. Der Kommunalverband kann, falls auS den zur Verfügung stehenden Vorräten die Nachfrage nicht gedeckt werden kann, anordnen, daß für bestimmte Zett oder dau ernd innerhalb d«S Bezirks auch beim Verkauf nach auswärts die Meng« Fleisch, welch« auf di« Marken abgegeben werden darf, unter die angegebene Höchstgrenze herabgesetzt wird. 8 iv. Gast- und Speiseanstalten und ähnliche Betnebe von Vereinen, WohlfahrtScinrich« tnngen usw. erhalten für den Betrieb zunächst Fleischmarken oder Bezugsscheine nach Maßgabe ihres voraussichtlichen Verbrauchs. Sie dürfen Fleisch nur gegen Marken verkaufen oder abgeben. Ueber die Verrechnung von Fletschmarken auf fertige Fleisch speisen trifft der Kommunalverband Bestimmungen. Für Automatemvirtschaften sind Vorschriften zu erlassen, durch welche sichergestellt wird, daß die Benutzung der Auto maten, die Fleischspeisen verabfolgen, nur nach Abgabe der entsprechenden Fleischmarken möglich ist. Ueber die Ausgabe von Fleischmarken an Zuretsend», die nicht im Besitz in Sachsen gültiger Fleischmarken oder eines Abmeldescheines sein können, trifft der Kommunalverband nach Bedarf Vorschriften. Die Ausgabe darf uicht für die fleischlosen Tage tm Sinne der BundesratS-Verordnung vom 28. Oktober 1915 erfolgen. 8 11- Verbraucher, welche mit dem Beginn des 17. April 1V16 Fleisch im Sinne von 8 1 in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die» der zuständigen Behörde nach dem Gewicht anzuzeigen. Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transport befinden oder die später von auswärts bezogen werden, sind nach Empfang anzuzeigen. Betragen die Mengen der am 17. April vorhandenen Vorräte in dem Haushalte eine» Anzeigepflichtigen nicht mehr al» 1,5 auf d«n Kopf der dem Haushalt ange hörigen Personen, so entfällt die Anzetgepflicht. Die anzeigepflichtigen Dorrät« sind bei der Ausgabe der Fleischmarken anzurechnen, die Anrechnung kann auf Antrag auf einen längeren Zeitraum verteilt werden, al» die jeweilige Markenau»gabe umfaßt. c Selbstversorger. 8 12. Personen, welche für den Bedarf der eigenen Wirtschaft und ihre» Haushalt» Müder, Kälber, Schweine, Schafe oder Ziegen selbst schlachten, gelten, wenn sie die Schlachttiere in ihrer Wirtschaft selbst aufgezogen oder mindesten» 6 Wochen hindurch gemästet haben (zu vergl. Ziffer 2 der Ministerialverordnung vom 3. Februar 1916, Sächsische StaatSzritung Nr. 29) als Selbstversorger. Auf Antrag können Gewerbe treibende, die mit Fleisch im Sinne dieser Verordnung handeln, sowie Anstallen deS Staates, der Gemeinden, von Stiftungen usw. bei gegebenen Voraussetzungen vom Kommunalverbande als Selbstversorger anerkannt werden. Selbstversorger können den Bedarf an Fleisch für sich, die Angehörigen, das Ge sinde und Naturalberechtigte, die auf Grund ihrer Berechtigung oder al» Lohn Anspruch auf Fleisch Verköstigung haben, auS ihren HauSschlachtungen decken. 8 13. Der Bedarf, zu besten Deckung HauSschlachtungen nur genehmigt werden dürfen (zu vergl. Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur BundeSratSverordnung über Fleisch- verforgung vom 1. April 1V16, — Sächsisch« StaatSzeitung Nr. 76), ist unter Berück sichtigung deS in der Wirtschaft verbrauchten, unter diese Verordnung fallenden Wildes, de» auS Notschlachtungen gewonnenen Fleische», da» im eigenen Haushalt des Selbst versorgers verbraucht wird, soivie vorhandener Fleischvorrät« so sestznsttzen, daß der nach 8 9 Absatz 2 zulässige Verbrauch nicht überschritten wird. Weitergehrnde Ansprüche Naturalberechtigter dürfen nicht mehr in Natur erfüllt werdrn. Auch Selbstversorger sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der Kommunaloer bände die in der Wirtschaft vorhandenen Fleischvorräte der zuständigen Behörde anzu zeigen. 8 14. Selbstversorger erhalten nur Fleischmarken zum Bezug solcher, Fleisches, daS nicht in ihrer Wirtschaft gewönnet, ist und nur unter Anrechnung auf die für ihre Wirtschaft zugelastenen HauSschlachtungen und die vorhandenen Fleischvorräte. Die Abgabe von Fleisch durch landwirtschaftliche Selbstversorger an Verbraucher (zu vergl. Ziffer 2 b der Ministerialverordnung vom 21. Februar 1916, Sächsische StaatSzeitung Nr. 42) kann namentlich bei Notschlachtungen von der zuständigen Be- Hörde nachgelassen werden, wenn die entsprech«nde Zahl von Fleischmarken von den Verbrauchern eingezogeu wird. 8 15. DaS Recht auf Selbstversorgung kann entzogen werden, wenn der Berechtigte sich bei der Ausübung als unzuverlässig erweist. v Bevhütung des Verderbs von Fleisch. 8 16. Der Kommunalverband kann vorschreiben, daß der Bedarf an frischem Fleisch für einen bestimmten Zeitraum von den Verbrauchern einschließlich der im 8 2 genann ten Betriebe und Anstalten, in, voraus bei einem Fleischer anzumelden ist und daß die zulässigen Schlachtungen nach Maßgabe dieser Anmeldungen und d«S Bedarf» für Flrtschverarb«ttung beschränkt werden. 8 17. liebersteigt daS Angebot an verkaufsfettigem Fletsch die durch Marken gedeckte Nachfrage und kann der Verderb der Waren nicht durch Konservierung abgewendet wer den, so ist Anzeige an die zuständige Behörde zu «rstatten. Eie kann in diesem Fall den anderwetten Berkaus unter entsprechender Uebrrwachung anordnen. Trifft den Ver käufer oder Selbstversorger ein Verschulden, so ist seine Schlachtbefugnt» entsprechend zu beschränken, sofern nicht nach 8 6 die weitere Ausübung d«S Geschäfts zu untersagen oder nach 8 17 daS Recht zur Selbstversorgung zu entziehen ist. L Gchlutzbestimmumgen. 8 18. - Die nach dieser Verordnung von dem Kommunalverbande zu erlassenden Anord nung«» «erden von dem Vorstand der Behörde erlassen. 8 19. Die Beamten der Polizei und die von den Kommunalverbänden beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche ge werbsmäßig Fleisch verabfolgen, jederzeit «tnzutreten, daselbst Besichtigungen vorzuneh- men und di« Geschäst-Sücher sowie sonstig« GeschästSaufzeichnungen einzusehen. Di« Unt«rnehm«r sowie die von ihnen bestellt,n vrttiebSlrittr und AustichtSper-