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Amts- und Knzeigeblatt für Len Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und Lessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 einschließl. deS „Illustrierten UnterhallungSblaUS- in der LeschästSstelle, bet unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den solgenden Tag. Fel-Adr.: Amtsvlatt. str Eibenstock. Larlrseld, hunbrhübel, Neuheibe, Gberftützengran, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengrün, Wildenthai usw. Derantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hanneb-Hn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die tleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 15 Pfg. Im Reklameteil di« Zeile 30 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag» 10 Uhr, für größere TagS vvrher. Ierusprechrr Ur. 11«. ISIS Ak 240 - «3. Jahrgang. . Sonnabend, den 14. Oktober Verordnung zur Ausführung der nachstehend unter D zur allgemeinen Kenntnis gebrachten Verord nung des Stellvertreters des Reichskanzlers Uber Höchstpreise für Aepfel vom 7. Oktober 1916 — Reichsgesetzblatt Selle 1143 —. 1. Untere Verwaltungsbehörde ist die Amtshauptmannschaft und der Stadtrat be zirksfreier Städte. Im übrigen wird zu Z 4 auf die Verordnung —191g— — Säch sische Staatszeitung Nr. 181 und 89 — verwiesen. Oertlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirke sich die Aepfel befinden. 2. Wer Aepfel, die aus dem Auslande eingeführt sind, absetzen will, hat dies vor her der zuständigen Behörde, in deren Bezirke der Absatz stattfinden soll, unter Nach weis der Einkaufspreise und der Herkunft der Ware anzuzeigen. Die zuständige Be hörde hat den Absatz in einer die Unterschiebung inländischer Ware ausschließenden Weise zu überwachen. 3. 88 2 und 3 und die darauf bezügliche Strafdrohung des 8 4 der Verordnung über den Verkauf von Fallobst vom 23. August 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 196 — und die Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung über den Verkauf von Fallobst vom 28. September 1916 — Sächs. Staatszeitung Nr. 228 — werden aufge hoben. 4. Wer dem Punkt 2 Satz 1 dieser Ausführungsverordnung zuwiderhandelt oder wer es unternimmt, beim Absätze von ausländischen Aepfeln inländische dem Höchst preise unterliegende Ware unterzuschieben, wird auf Grund von 88 12, 1b Absatz 3 und 17 der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November 1915 — RetchSgesetz- blatt Seite 607 und 728 — mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Dresden, den 10. Oktober 1916. 448 ll 8 VI Ministerium des Innern. ^07 O Verordnung üver Höchstpreise für Aepfel. Vom 7. Oktober 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Der Preis für Aepfel aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger (auch Pächter) für geschüttelte und für Falläpfel 7,50 Mark, für gepflückte Aepfel 12 Mark für den Zentner nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkaufe durch den Kleinhandel an den Verbraucher um 5 Mark für den Zentner. Ausgenommen von der Preisvorschrist des Absatz 1 sind Tafeläpfel. Als Tafel äpfel gelten ausschließlich gepflückte, sortierte und in festen Gefäßen verpackte Aepfel. Wo gepflückte und sortierte Aepfel, die als Tafeläpfel Verwendung finden, ohne beson dere Verpackung ortsüblich in Kähnen verladen werden, kann die uniere Verwaltungs behörde diese ausnahmsweise als Tafeläpfel anerkennen. 8 2. Das Eigentum an Aepfeln außer an Tafeläpfeln (8 1 Abs. 2) kann durch An ordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen wer den. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflich tet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der im 8 1 festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. 8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den in 8 1 bestimmten Preis überschreitet; 2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln (8 2), zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 4. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, un tere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde anzusehen ist. 8 5. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Aepfel, die aus dem Ausland ein geführt sind, keine Anwendung. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Kleinhan delspreise (8 1 Abs. 1 letzter Satz) treten erst am 13. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Sonnabend früh von 9—11 Uhr wollen alle, welche ohne oder gegen Be zahlung Anspruch auf Essen aus der Kochschule an den Frauenverein erheben, sich bei Frau Louise Dörffel, Karlsbaderstr. Nr. 2, mit Fleischmarkentaschen und Nah- rungsmittel-Ausweisheften einschließlich der Fleischmarken einfinden. Eibenstock, den 12. Oktober 1916. Der Stadtrat. - Hausschlachtungen betreffend. Es wird hierdurch daran erinnert, daß die seitens der Vieh- und Fleischverteilungs stelle des Bezirksverbandes Schwarzenberg in Aue ausgehändigten Schlachtgenehmig ungen nicht ohne weiteres zur Schlachtung des Tieres berechtigen. Die Schlachtung darf nur vorgenommen werden, wenn dem betr. Fleischer außer oben erwähnter Genehmigung die vom städtischen Schauamte ausgestellte Schlachtmelde karte und der Schlachtsteuerschein vorgelegen hat. Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft. Stadtrat Eibenstock, den 12. Oktober 1916. Fleischverkauf. Sonnabend, den 14,)dss. Mon., verkaufen die Fleischer: Lang, Uhlmann, Heidrich, Meichtzner, M. Müller, Schürer: Rind-, Schweine- und Schöpsfleisch. Uhlmann außerdem Kalbfleisch. Preise: Rind 2,80 Mk., Schwein 2,10 Mk., Schöps 3,— Mk., Kalb 2,50 Mk. Auf den Kopf entfallen 125 Fleisch. Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. ('/, Pfund.) Ter Verkauf erfolgt für die Haushaltungen mit den Buchstaben U u. 8 in der Zeit von 7—9 Uhr vorm., H „ ,, „ „ 9 11 ,, „ ^—44 „ „ „ „11 Uhr vorm. bis 1 Uhr nachm., H u. DL „ „ „ „ 1—3 Uhr nachm. Nachverkauf findet nicht statt. Stadtrat Eibenstock, den 13. Oktober M6. Rückgabe der Brotmarkentaschen Sonnabend, den 14. Oktober 1916, vorm. in der Lebensmittelabteilung. Stadtrat Eibenstock, den 13. Oktober 1916. Berichtigung. Die Reichsfamilienunterstützung für die 2. Hälfte Oktober 1916 findet nur Sonnabend, den 14. und Montag, den 16. Oktober 1916, nur vormittags in der üblichen Weise statt. Die Ausweiskarten sind vorzulegen. Eibenstock, den 13. Oktober 1916. Der Stadtrat. Wom Weltkrieg. Die neue italienische Offensive. Die von Zeit Ku Zeit auftauchenden Gerüchts üb sc Sondersrieden haben sich bisher immer nur als sol che erwiesen. So verhält es sich iMch mit dem neue sten, nachstehend erwähnten Fall: Köln, 12. Oktober. Die „Kölnische Zeitung" meldet aus Berlin: Die von neutralen Ländern aus verbreiteten Gerüchte von einem angeblich be vorstehenden Sonderfrieden mit Rußland entbehren des tatsächlichen Hinrergrun- bes. An der italienischen Front hat sich in den letzten Tagen eine neue Offensive entwik- kelt, diesmal zur Entlastung der hart bedrängten Rumänen. Wie ihre Vorgängerinnen, wird asich diese ohne entscheidenden Einfluß auf die Ereignisse aus den anderen Kriegsschauplätzen bleiben und in diesem Falle speziell auf dem rumänischen, lieber den Verlauf des dritten Kampftages meldet der österreichisch-ungarische Heeresbericht. Wien, 12. Oktober. Amtlich wird verlmt- bart: OestNcher Kriegsschauplatz. Aus dem Vulkan-Paß scheiterten rumäni sche Vorstöße. Im Raume von Brasso mußte der Feind gegen die Gvenzpässe zurückweichen. In den letzten zwei Tagen wurden 18 Offiziere, 639 Mann, 1 schweres Geschütz, 5 Maschinengewehre und viel Kriegsvorräte eingebracht. Auch imGür - geny-Gebirge und beiderseits der obersten Maros ist der rumänische Widerstand gebrochen worden. Unsere Truppen sind in der Verjolgung. — Nördlich von Solotvina in Ostgalizien wurde ein russischer Vorstoß abgeschlagen. Italienischer Kriegsschauplatz. Auch am gestrigen dritten Lage der gro ßen Jnsanteriekämpfe am Südflügel der küstenländischen Front haben sich unsere Truppen gegen den Ansturm des Feindes behaup tet. Nördlich der Wippach und südlich dieses Flusses bis in die Gegend von Lokvica wurden alle Angriffe der Italiener abgcwissen Oestlich und südlich von Oppacchiasella gewann der Geg ner Raum. Nova Vas fiel in seine Hände. Weiter südlich bis zum Meere drang er wiederholt in einzelne Frontstücke ein, wurde aber immer wie-