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Eel.-Adr.: Amtsblatt. ^142. h" Eibenstock, Larlrselb, hundrhübel, ^UgkvtUtt Neuheide, Gberstützengriin, Schönheide, Schönheiderhammer, Losa, Unterstlitzengrün, wildenthal «sw. Erscheint täglich abends mit Rusnahme der SoNn-und Feiertage für den folgenden Tag. Rnzeigcnpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Jin amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. ISIS Verantwort!. Redakteur, Trucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . ----- «3. Jahrgang. — Donnerstag, den 22. Juni Tie KommuHalverbände haben innerhalb ihres Bezirks für den Bedarfsausgleich zu sorgen. Sie haben insbesondere die nach Anweisung der Landesvcrteiluugsstelle durch die Einkaufsgescllschaften für Ostsachsen und Westsachsen oder durch die Butter- verteilungsstellen ihnen zugewiesenen Mengen an Speisefett entsprechend zu verteilen. 8 6. Wer Speisefett gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, die von ihm hergestelltcn oder bezogenen Mengen al-bald nach der Herstellung oder dem Eingänge Verordnung über den Perkehr mit Speisefetten und deren Pervrauck. Auf Grund von 88 8 und 10 der BundesratSverordnung über den Verkehr mit Buttar vom 8. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 807) sowie auf Grund von 88 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von PreiSprüfungSstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September,-t. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607 und 726) wird bestimmt: 8 1- Die Kommnnalverbände haben bis zum 1. Juli 1916 den Verkehr mit Speise fett in ihrem Bezirke und den Verbrauch zu regeln. Die Regelung hat nach Maßgabe von 8 7 der Verordnung über vorläufige Maß nahmen auf dem Gebiete der Jettversorgung vom 8. Juni 1916 — Neichsgesetzblatt Seite 447 — zu geschehen. Die durch 8 7 der genannten Verordnung für Gemeinden mit mehr al« 5000 Einwohnern vorgeschriebene Regelung des Verkehrs mit Speisefett und des Verbrauchs erledigt sich durch die einheitliche Regelung für den Bezirk des KommunalverbandeS. Die Kommunalverbände können die Regelung der Verkehrs den größeren Ge meinden ihres Bezirks, insbesondere soweit diese bereits eine solche eingeführt haben, übertragen. 8 2. Als Speisefett im Sinne dieser Verordnung gelten Butterschmalz, Margarine, Speisefette (ausgenommen Rohfette; z. vergl. Verordnung über die Regelung des Fleisch verbrauchs vom 15. Juni 1916 — Sächsische StaatSzei'tung Nr. 137 —), Kunstspeise- fett, Schweineschmalz und Speiseöl. X 8 3- Speisefette dürfen innerhalb Sachsens an Verbraucher gewerbsmäßig nur abge geben werden, wenn sich die Empfänger im Besitze von Fettkarten oder entspre chenden Ausweisen befinden. ES sind also neben den durch Verordnung des Ministeri ums des Innern« vom 24. Dezember 1915 — Sächsische Staatszeitung Nr. 299 — cingeführten Butterkarten von den Kommunalverbänden Fettkarten auszugeben. Die Bezugsscheine (für Bezug durch Post oder Eisenbahn) im Sinne von 8 6 der Reichskanzlerverordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversor gung vom 8. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 447) werden gegen Verzicht auf Fett oder Butterkatten, die für die gleiche Menge gelten, oder gegen Rückgabe solcher auf Antrag der Berechtigten ausgegeben. Die Inhaber von Gastwirtschaften, Pensionen, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten stehen im Sinne dieser Verordnung den Verbrauchern gleich. Sie erhalten die dem Umfange ihres Betriebes entsprechende Anzahl von Fettkarten oder entsprechende Bezugsscheine nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Die weitere Abgabe von Speise fetten in solchen Betrieben oder Anstalten an deren Gäste oder Insassen erfolgt ohne Fettkatte. Bäckereien und Konditoreien erhalten die ihrem bisherigen Verbrauche entsprechende Menge von Fettkatten oder entsprechende Bezugsscheine gleichfalls nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. 8 4. Di» Fettkarten werden für die Person und die Woche ausgestellt. Sie sollen in der Regel nicht ans bestimmte Mengen lauten, sondern so ausgestellt werden, daß die darauf zu entnehmenden Mengen je nach den vorhandenen Beständen wöchentlich vom Kommunalverbande festgesetzt werden können. Tie Ausgabe von Vorzugskatten für Kranke und für einzelne Berufskreise ist zu- lässig. Auf Fettkatten haben solche Personen keinen Anspruch, die anS Viehhaltung im eigenen Betriebe Butter oder Speisefette in zur Ernährung ausreichender Weise erzeugen. Das Gleiche gilt von den zum Hausstande gehörigen Familiengliedcrn, den Angestellten und dem Gesinde des Betriebsunternehmers, die von diesem aus den Erzeugnissen des Betriebs mit Butter oder Speisefett versorgt werden. der Gemeindebehörde des Ortes, in dem er sein Geschäft betreibt, anzuzeigen. Die Ge meindebehörde hat die Anzeigen gesammelt an den Kommunalverband weiterzugeben. Tie in Absatz 1 genannten Personen haben über die von ihnen hergestellten, be zogenen oder ihnen Angewiesenen Mengen genan Buch zu führen. Sie haben nach näherer Anweisung des Kommunalverbandes Anzeigen über ihren Bestand an die Ge meindebehörde einzureichen und den Verkauf durch Vorlegung der entsprechenden Fett karten nachznweisen. 8 7. Soweit es sich nicht um Speisefett handelt, das der Kommunalverband zur Ver teilung auf die Bevölkerung seines Bezirks zugewiesen erhalten oder sonst beschafft hat, darf die Ausfuhr von Speisefett aus dem Bezirk des Kommunalverbandes nicht be schränkt werden. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und der von den Kommunalverbänden hierzu erlassenen Verordnungen werden nach 8 17 der Bekannt machung des BundeSratS vom 25. September/4. November 1915 sowie nach 8 13 der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1S15 (Reichsgesetzblatt Seite 807) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Dresden, den 16. Juni 1916. M jnistcii» »i des Inner n. Bekanntmachung, betreffend den Verkauf schlachtreiten Dielis. Besitzer von Schlachtvieh, die schlachtreife Tiere zu veräußern wünschen, ha ben dies, sofern nicht anderweit ein nach den geltenden Vorschriften berechtigter Käufer zur Abnahme bereit ist, möglichst frühzeitig — spätestens aber 14 Tage vor der Zeit, wo die Abnahme notwendig wird — unter Angabe der Zahl, Gattung und des schätzungs weisen Gewichts bei der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrat ihres Wohnsitzes an zuzeigen. Soweit der Kommnnalverband nicht selbst iiber die bei ihm angemeldeten Tiere mit Hülfe seiner Bezugsscheine verfügen kann, hat er die Anmeldung unverzüglich an den Viehhandelsverband in Leipzig weiterzugeben, der dann den Ankauf vermittelt. Dresden, den 17. Juni 1916. Ministerium des Inner n. Anmeldung von Kartoffclvorriiten bett. Nach der Verordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1916 sind sämtliche Vorräte von Kartoffeln hierselbst, soweit sie nicht für die menschliche Er nährung von den Kartoffelerzeugern zurückbehalten werden dürfen, — bis 31. Juli 1916 für den Kopf und Tag 1 Pfd. — spätestens bis 22. dss. Monats dem Stadtrate anzuzeigen. Die Besitzer von Kartoffelvorräten werden hiermit an ihre Anzeigepflicht dringlich erinnert. Stadlral Eibenstock, am 2l. Juni 1916. Die Ehefrauen von Kriegsteilnehmern erhalten einen Teil der Huschußnutcr- stützung zur Kriegsfamilienunterstützung in bar gewährt. Die Zahlung für den lau fenden Monat erfolgt nur am Freitag, den 23. Juni 1916, vormittag» für die Empfänger mit Namen ZI, Sonnabend, den 24. Juni 1916, vormittags für die Empfänger mit Namen lV—X. Zu anderer Zeit kann keine Zahlung geleistet werden. Stadlral Eibenstock, den 21. Juni wm. Ergänzungsgarne werden im Hause Bachstr. 1 nur vormittags auSgegeben. Stadlral Eibenstock, den 2l. Juni lM6. Städtischer Seefischverkauf Donnerstag, den 22. Juni 191V in den Geschäften von Ida verw. Hauschild und Ida verw. Heymann. Erbitterte Kämpfe am Styl. Oberleutnant Jmmelmann -j-. Eine Nachricht, die überall tiefes Bedauern aus lösen wird, verbreitet „W. T. B.": Oberleutnant Jm- melmann, der erfolgreiche Luftpilot, hat sein Leben in» Dienste des Vaterlandes gelassen. Dl? betrü bende Kunde lautet: Leipzig, 20. Juni. Wie die „Leipziger Neue sten Nachrichten" zuverlässig erfahren, ist Oberleut nant Jmmelmann vor einigen Tagen mit sei nem Flugzeug abgestürzt und gestorbsn. * Die russische Offensive ist auf dem größten Teile ihrer Andrangsbreite aus starken, entschloss'nen Wi derstand gestoßen. Ihre Flutwellen brechen sich be reits und zerschellen an den lebendigen Teichen, die die zähe Tapferkeit der Verteidiger ihnen entgegen stellt. Nur aus dem äußersten Südslüoel hat Trom meiseucr und Uebermacht den Teil dec Armee Pflan zer-Baltin, der am Pruth bisher so heldenmütig dem Feinde die Spitze geboten hatte, genötigt, die Brük- kenschanze und die Hauptstadt der Bukowina — Czer nowitz — zu räumen. Heldentum und Tragik stehen eben in der Geschichte ost nebeneinander, wie der verewigte Generaloberst von Moltke in seiner Schwa nenrcdc am Beispiele seines Freundes, des General seldmarschalls von der Goltz, nachwies und durch seinen eigenen jähen Tod und sein eigenes ergrei fendes Geschick im Weltkriege für sich selbst bezeugte. Wieder muß die deutsch« Universitätsstadt Lzernowitz, die wie ein Fels mitten aus dem weiten Meere des Rulhenentums emporragt und so nahe der Land s- grenze liegt, russische Einquartierung und russische Kuutcnherrschast über sich ergehen lassen. Aus scho nendem Wohlwollen gaben unser? Verbündeten di? Stadl selbst preis, um ihr Straßenkämpse und Fern- deswillkür zu ersparen. So hat die Nachbrandung der russischen Sturmflut doch noch ein Stück des Veneidigungsgeländes überschwemmt, ähnlich wie fte einst die Grenzkreiso Ostpreußens mehrmals trotz des allgemeinen Abflauens nachbrandend heimsucht:. In allen anderen Abschnitten aber haben die Russen -- von Rajalowka am Styr bis Nieswiska am Tnff-str -- keinerlei Fortschritte erzielen können. Je fühl barer die Gegenwirkung in die Erscheinung treten wird, desto schwächer wird der Truck der Nachbran- eung werden, zumal da die ungeheueren Verluste den Angreiser mehr und mehr entkräften. Ist er aber erst ermattet, dann werden ihm die erheblich ver stärkten Verteidiger, deren Linie lückenlos und eia-