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NoäierMM für Uulsnitz, Lönigsörück, Uadelierq, Uadeburg, Moritzburg und Umgegend. erscheint Mittwochs u. Sonnabends. Abonnementspreis: L-ierteljäbrlich 10 Ngr., auch bei 8-stellMgen durch die Polt. Inserate »erden mit 8 Ps. für den Raum eurer „efpaltenrn Norpub-Aeile be rechnet und sind bis spätesten« Dienstag« und Freitag« früb !> Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Drrilmd;wämiBrr Jahrgang. Verantwortliche Nedaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäftsstellen für .Königsbrück: bei Herrn «aus». Morrb Tschersich, Dresden: An» noncenbnrau von Max Rnschpler, Leipzig: H. Engler. Leonhard u. aomp. daselbst Haasenstein und Bögler daselbst und Eugen Fort daselbst. Mittwoch den 12. Juli 1871. Bekanntmachung, die Entschädigung der aus Frankreich ausgewiesen gewesenen Deutsche« betr. Nach dem in Nr. 27 des Neichsgesetzblattes vom heurigen Jahre veröffentlichten Reichsgesetze vom 14. Juni dieses Jahres, die Gewährung von Beihilfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen betr., hat der Bundesrath die Vertheilung der zu solchen Beihilfen angewiesenen Gesammtsummen unter die einzelnen deutschen Staaten anzuordnen, und es ist hierauf von dem Bundesrathe beschlossen worden, die gedachte Gesammtsumme unter die einzelnen deutschen Staaten nach dem Verhält nisse der Kopfzahl der jedem einzelnen Bundesstaate angehörigen Ausgewiesenen zur Gesammtzahl aller Ausgewiesenen zu vertheilen. In dessen Verfolg ergeht hierdurch zunächst an alle, im -Königreiche Lachsen Staatsangehörige Ausgewiesene, die ihre Ausweisungsschäden noch nicht bei dem Ministerium Les Innern unmittelbar oder bei den in Dresden und Leipzig zur Wahrung der Interessen der aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen zu- sammengetretenen C.mitss angcmeldet haben, die Aufforderung, ihre Schäden dem unterzeichneten Ministerium des Innern unmittelbar, speciell und unter näherer Dar legung ihrer Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen, sowie unter genauer Angabe der Art und der Zahl derjenigen Familienangehörigen, die von ihrer eigenen Aus weisung mit betroffen worden sind, spätestens , bis zum SV. laufenden Monats Juli bei Vermeidung des Verlustes jeden Anspruchs auf Berücksichtigung bei den zur Vertheilung gelangenden Beihilfen, anzuzeigen.- Da übrigens viele Ausgewiesene jetzt schon in der trage sein dürsten, die ihnen durch die Ausweisung erwachsenen Schäden genauer, als dies früher und na mentlich zur Zeit der ersten Anmeldung dieser Schäden der Fall war, übersehen und danach ihre früheren Schüdenanmeldungen berichtigen bez. reduciren zu können, so ergeht zugleich an diejenigen Ausgewiesenen, die sich in der obgedachten Lage befinden, die Aufforderung, ihre früheren Schüdenanmeldungen, soweit sie bei dem unter zeichneten Ministerium unmittelbar erfolgt sind, bei Diesem, soweit aber die betreffenden Schädenanmeldungen an die hier und in Leipzig bestehenden Comitös zu Wahr ung der Interessen Ausgewiesener gerichtet gewesen sind, bei den nurgedachten Comitös unverzüglich zu berichtigen. In gleicher Weise sind die früheren Anmeldungen zu vervollständigen, wenn dieselben keine Angaben über die Staatsangehörigkeit des Anmelders oder über die Zahl der mitausgewiesenen Familienangehörigen enthalten haben. Dresden, den 5. Juli 1871. , Ministerium ves Innern. Von Nostitz-Wallwitz. Mutze. Bou dem unterzeichneten Königlichen-Gerichtsamte stritt- den zweiten August 1^71 das dem Schänkwirth Friedrich August Hörnig in Bretnig eigenthümlich zugehörige Hausgrundstück Nr. 237 des Katasters Fol. Nr. 465 des Grund- und Hypothekenbuchs für Bretnig, welches Grundstück am 10. dieses ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1300 Thlr. —- —- gewürdert worden ist, notwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger G-richtsstelle anshängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 11. Mai 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Hellmer. Bekanntmachung. Das Ablagern von Scherben, Schutt und dergl. an anderen Plätzen, als der dazu bestimmten Sandgrube au der sogenannten sauelke, Hst neuerdings in solcher Weise überhand genommen, daß der unterzeichnete Stadtralh sich genöthigt sieht, dasselbe hiermit bei Einem Thaler —- -- Ltrafe zu untersagen. Zugleich wird Denjenigen eine Belohnung von Zwanzig Reugroschen -- zugestchert, welcher Zuwiderhandelnde dergestalt zur Anzeige bringt, daß sie zur Bestrafung gezogen werden könren. Königsbrück, den 7. Juli 1871. Der Stadtratb. Reinhardt, Bürgermeister. Bekanntmachung. Mil Rücksicht auf Len stattgefundenen Quartalwechsel und nachdem die erforderlichen Ab- und Anmeldungen der Gesellen, Dienstboten u. s. W. bisher häufig unterlassen worden sind, werden folgende, hier bestehende Bestimmungen bez. genauer Führung des Einwohnerverzeichnisses hierdurch ewgeschärst: 1. Jeder Wohnungs-, Arbeits- und Dienstwechsel ist dem Stadtralh unverzüglich anzuzeigeu. 2. Einheimische, welche von hier fort waren und nack hier zurückgekehrt, bleibenden Aufenthalt in hiesiger Stadt nehmen, haben sich beim Sladlrathe anzumelden, und ist der darüber auszustellende Anmeldeschein dem betreffenden HauSwirthe vorzuzeigen. Ueberhaupt sind Per sonen nicht eher in Untermiethe zu nehmen, als bis sich solche im Besitze des gedachten Aufenthalts-Anmeldescheines befinden. 3. Jeder wer den hiesigen Ort bleibend verläßt, Hal sich auf der RathSexpeviticn persönlich abzumelden. Steuerpflichtige haben die betreffen ¬ den Steuerquiitungen mil zur Stelle zu bringen. 4. Die Hauswirlhe, Pächter, Administratoren n. s. w. sind für genaue Befolgung der vorstehend unter 1 bis 3 gesuchten Vorschriften unbe- vingl verantwortlich und haben etwaige Uebertretungen, die zu ihrer Kenntniß kommen, unnachsichtlich sofort dem Stadtratbe anzuzeigeu. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unter I bis 4 werden in jedem einzelnen Falle mil einer geahndet werden Geldstrafe bis zu fünf Thalern - oder entsprechender Gefangniststrafe Königsbrück, am 7. Juli 187l. Der Stadtratb. Reinhardt. Bürgermeister. Hfhrt.