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Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Mcbtnlctm mid die Umgegenden. Amlsölalt für das Königliche Gerlchtsamt Wilsdruff rind den Stadtrath daselbst. 14. Freitag den 17. Februar 1871. Bekanntmachung, die Gestellung der militärpflichtigen Mannschaften vor der Königlichen Departements- Ersatz - Commission betreffend. Die Königliche Departements-Ersatz-Commifsion wird die Supcrrcvision der in dem Attshebungsbezirke Wilsdruff gestellten und zur anderweiten Gestellung vor der Departements-Ersatz-Commission verpflichteten, d. h. aller derjenigen Mannschaften, welche von der Kreis-Ersatz-Commission weder von jeder weiteren Gestellung vollständig entbunden, noch auf gewisse Zeit zurückgestellt worden sind den 17., 18. und 20. Mürz d. I. in den lUvmpel «vlivn «n am Altmarkt No. 14 I. Etage, vornehmen. Indem dich in.Gemäßheit der Bestimmung -in 8 94 der Militär-Ersatz-Instruction bekannt gemacht wird, werden zugleich die zur Gestellung vor der Departements-Ersatz-Commission Verpflichteten darauf aufmerksam gemacht, daß sie zu Vermeidung der in tz 176 1 der Ersatz-Instruction angedrohten Strafen beim Wechsel ihres dermaligen Aufenthaltes dies der mit Führung der Stammrolle be auftragten Behörde des zu verlassenden Ortes sowohl, als auch des neuen Aufenthaltsortes unverzüglich zu melden habe«. Die lctztgedachtcn Behörden — Stadt- und Gemeinderäthe — aber haben hierüber in GemäSheit der Bestimmung in H 92 * die erforderlichen Mittheilungen anher gelangen zu lassen. Dresden, den 10. Februar 1871. Der Civilvörsitzende ber Königlichen Kreis-Ersatz-Commission des Anshebnngsbezirks Wilsdruff. von VicLH. Ludwig. Berfngmtg an sämmtliche zur Leitung der Wahl eines Neichstagsabgeordneten vom Gerichtsamt Wilsdruff ernannte Wahlvorsteher. Nachdem mittels hoher Verordnung der 3. Mär; 1871 zur Vornahme der Wahlen für den deutschen Reichstag bestimmt worden ist, werden die Herren Wahlvorsteher hiermit angewiesen, Zeit und Ort für Abgabe der Stimmzettel nach K 8 des Reglements vom S8. Mai 1870 in ortsüblicher Weise und längstens bis zum 23. Feb ruar 1871 bekannt zu machen, dabei auch darauf Bezug zu nehmen, daß auf den Stimmzetteln, welche von weißem Papier sein müsse« und daher zweckmäßiger Weise von den Wahlvorstehern an die in der Wahlliste aufgeführteu Stimmberechtigten zu vertheilcn sei« dürften, Namen, Stand und Wohnort des zu wählenden Abgeordneten genau zu bezeichnen ist, sodann aber die Wahl selbst an dem obgedachtt» Tagt von Vormittags 1Ö Uhr bis Nachmittags 6 Uhr in dem hierzu bestimmten Locale vorzunchmen, auch dabei hauptsächlich darauf Obacht zu haben, daß: I ., vor der Wahl von dem Wahlvorsteher ein Protocollführer und mindestens drei Beisitzer zu wählen und spätestens bis zum 28. Februar 1871 zu der Wahlhandlung vorzuladcn sind, 2 ., der Prowcollführer sowohl, als die Beisitzer bei Eröffnung der Wahlhandlung mittelst Handschlages an Eidesstatt von dem Wahlvorsteher zu verpflichten sind, auch mindestens drei Mitglieder des Wahlvvrstandcs zu jeder Zeit von 10 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags im Wahllokale gegenwärtig sein müssen, 3 ., im Wahllocale zum Hincinlegen der Stimmzettel ein verdecktes Gefäß aufzustellen und ein Abdruck des Wahlgesetzes sowie hes Reglements auszulegen, 4 ., über die Wahlhandlung ein Protocoll nach dem Reglement unter L. bcigcfügten Formulare aufzunehmcn und 5 ., allen übrigen Bestimmungen des Reglements, insbesondere soweit sie die Eröffnung und Prüfung der Stimmzettel betreffen, genau nachzugehen ist. Die beiden Wählerlisten, auf welche vorher die Bescheinigung zu bringen ist, wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die in § 2 und ß 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erlassen worden, nicht minder die nach § 18 des Reglements von einem der Beisitzer zu führende Gegenliste, die angeschlagnen Bekanntmachungen und die Wahlprvtocolle sammt den etwa für nngültig erklärten Stimmzetteln sind spätestens den 4. März 1871 bei Einem Thaler Ordnungsstrafe hier cinzurcichen. Königliches Gerichtsumt Wilsdruff, am 10. Februar ,87i.