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WsnitzerMckenblaN vennspnecken lli». iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder dcrVeförserungseinrichtimgen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2 —, bei freier Zustellung; bei Abholung vierleijährl. M l.7O, monati. 60 ^f., :—: du.ch dte Post bezogen M 210 : SeM-NWigse Mts- »öS Zeitung Mit des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 Velegp.-g-i'.: Wochenblatt Pulsnit» Inserate sind bis vormittags lv Uhr auk-u- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mossr's Zcilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshüuptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisn -chl. in Anrechnung. fnn Kan klniqnik umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedcrsteina kUUtvvtUtt )Ut Orll r»MtpgetllUtövv)ltu uUlvllllj Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Anh. I. W. Mohr). Geschällsstelle: Pulsnitz, Btsmarckplatz Nr. 265. Schristieiler: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 28 Donnerstag, den 7. Marz 1918. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Gehalts- und Lohnnachweisungen für die Steuereinschätzung. Durch die in allen Amtsblättern abgedruckte Verordnung des Finanzministeriums vom 16. Oktober 1917 Uber die Aufstellung der Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten für die Einkommensteuerveranlaguug war angeordnet worden, daß in den nach tztz 36 und 37 des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung aufzustellenden Ge halts- und Lohnnachweisungen (Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten) von den Arbeitgebern, Dienst- und Änstellungsbehörden, Vorständen von juristischen Personen, Vereinen usw. auch die den Beamten, Angestellten und Arbeitern aus Anlaß des Krieges gewährten Teu erungszulagen, Famlienbeihilfen, Kinderzulagen oder unter sonstiger Bezeichnung zum Gehalt oder Lohn gewährten Zulagen und Beihilfen aller Art mit aufzunehmcn sind. Diese Anordnung ist vielfach unbeachtet geblieben. Nachdem durch das Gesetz vom 15. Februar 1918 zur Abänderung des Einkommensteuer gesetzes vom 24. Juli 1900 bestimmt wurden ist, daß die obengenannten Teuerungszulagen, Fa- milienbeihilsen usw. dem steuerpflichtigen Einkommen der Beamten, Angestellten und Arbeiter zuzurechnen sind, werden die Arbeitgeber darauf hingewiesen, daß sie nach tz 36 Abs. 6 des Ein kommensteuergesetzes dein Staat für die Stcucrbeiträge haften, die ihm infolge der Unterlassung der Angabe von Bezügen der bezeichneten Art in den Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten entgehen. cv>,<> Mvk-itgeb-- k-e m den kür di- die-.indrim- Einkommenkdmerneranloanna nuiaellellten Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten tue nöligen Angaben über die Te? lagen usw. nicht gemacht haben, werden daher aufgefordert, ihre Angaben ungesäumt oder zu ergänzen. Dresden, am 26. Februar 1918. Finanzministerium, I. Abteilung. Zur Durchführung der von der Landesfleischstelle erlassenen Verordnungen wird die Bekannt machung des Kommunalverbandes vom 21. Dezember 1917 betr. die Abgabe und Hemsschlachtm-g vsn Schweinen dahin abgeänderl, daß alle Schweine, die im Monat März 1918 ein Lebendgewicht von 80 Pfund erreichen, für den Kommunaloerband beschlagnahmt sind. Die Abgabe hat an jeden die vorschriftsmäßige Anweisung vorlegcnden Händler oder Fleischer zu erfolgen, andernfalls die Enteignung stattsindet. Von der Beschlagnahme werden auf besonderen an die Klangliche Amtshauptmann- schäft zu richtenden Antrag nur diejenigen Schweine ausgenommen, s) die als Iuchtschmeine verwendet werden sollen, wenn sie sich zur Zucht eignen und 1 der Besitzer schon bisher Schweinezucht getrieben hat. Dem Antrag ist eine gutachtliche Aussprachen eines Tierarztes oder des zuständigen landwirtschaftlichen Vertrauensmannes beizufügen, b) die mit besonderer, vom Königlichen Ministerium, Landesfleischstelle erteilter Geneh migung im Frühjahr oder Sommer 1018 zur Hausschlachtung verwendet werden dürfen. Schweine, die im Mürz 1918 ein Lebendgewicht von weniger als 80 Pfund ausweisen, können, soweit zulässige Futtermittel vorhanden sind, weiter gemästet werden. In dem Umfang, in dem der Besitzer bisher Hausschlachtungen vorgcnommen hat, kann er auch auf die Belassung dieser Schweine für eine im Herbst 1918 vorzunehmendc Hausschlachtung rechnen. Kamenz, am 5. Mürz 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Sonderverteilung von Zucker. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern den zu einer Sondcrverteilung von !/, Pfund erforderlichen Zucker aus der Landesrücklage zur Verfügung gestellt hat, wird über die Verteilung des Zuckers innerhalb des Konmmunalvcrbandes der Königlichen Amtshauptmann schaft Kamenz, einschl. der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz, folgendes angeordnet: 1. Jede im hiesigen Kommunalverband dauernd wohnhafte Zivilperson, sowie jede au- Ker militärischer Verpflegung stehende Militürperson (Bekösttgungsgeldempfängcr) erhält '/, Pfund Zucker. Vorübergehend innerhalb des Bezirks aufhältliche Personen sowie Kriegsgefangene dagegen werden bet der Sonderverteilung nicht berücksichtigt. 2. Die Verteilung des Zuckers an die Verbraucher hat in denjenigen Gemeinden, die erne allgemeine Lebensmittelkarte eingeführt haben, auf Grund der Lebensmittelkarte ju erfolgen, in den übrigen Gemeinden steht es der Gemeindebehörde frei, die Verteilung ent weder selbst vorzunehmen oder sie einem im Orte ansässigen Kleinhändler zu übertragen. 3. In den Gemeinden, die eine Lebensmittelkarte eingeführt haben, hat die Gemeindebe hörde der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen, wieviel Kunden bei jedem Kleinhändler am 9. März 1918 eingeschrieben waren. Jeder Kleinhändler erhält sodann eine Anweisung zum Bezüge der seiner Kundenzahl entsprechenden Menge Zucker zugewiesen. Der Kleinhändler hat die Bezugsanweisung, nachdem er sie auf der Rückseite mit seinem Ramen und Wohnort versehen hat,, einem Zuchergroßhändler zu Belieferung zu übersenden. Der Verkauf des Zuckers darf nur gegen Abgabe eines von der Gemeindebehörde zu be- Pmmcndcn Abschnittes der Lebensmittelkarte erfolgen. (Da die Zuweisung des Zuckers an die Kleinhändler nach dem Stande ihrer Kundenzahl vom 9. März 1918 erfolgt, müssen spätere An- meldungcn unberücksichtigt bleiben.) Die eingenommenen Abschnitte hat der Kleinhändler sorg- < Zu sammeln und zu 100 Stück gebündelt spätestens bis zum 2. April 1918 bei seiner Gemeindebehörde einzureichcn. Die Einreichung Hot in einem mit genauer Firmenaufschrift vcr- . Briefumschläge zu erfolgen, auf dem Briefumschläge ist außerdem die Zahl der in ihm enthaltenen Kartenabschnitte zu vermerken. > > > » > o o - , gefälschte Kartrnabschnitte oder solche mit einer anderen Bezeichnung einreicht oder solgung zu l'ber die Zahl der eingereichtcn Kartenabschnitte macht, hat strafrechtliche Ver- Dic Gemeindebehörde hat den Inhalt des Umschlages nachzuprüfen und den Umschlag mit Inhalt bis zum 8. April 1918 bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen. 4. Gemeinden, die keine Lebensmittelkarte Angeführt haben, haben über die Verteilung des Zuckers eine Liste aufzustellen, aus der Vor- und Familienname der Haushaltungsvorstände, deren Ortslistennummer sowie die Zahl ihrer Haushaltungsangehörigen, die nach Ziffer 1 dieser Bekannt machung Anspruch auf die Sonderzuteilung haben, ersichtlich ist. (In die Zahl der Haushaltunas angehörigen ist der Haushaltungsvorstand mit einzurechnen. Die Rittergüter sind in die Ge meindeliste mit aufzunehmen. Die Spalte der Haushaltungsangehörigen ist aufzurechnen und die Richtigkeit der in der Liste gemachten Angaben von der Gemeindebehörde zu bestätigen. Die aufgestellte Verteilungsliste ist bis zum 17. März 1918 an die Königliche Amtshauptmannschaft einzureichen. Gleichzeitig ist dabei mit anzuzeigen, ob die Verteilung durch die Gemeindebehörde selbst erfolgen, oder ob und gegebenenfalls welchem Kleinhändler die Verteilung übertragen werden soll. Nach erfolgter Prüfung der« Verteilungsliste wird die Königliche Amtshauptmannschaft etne auf den Namen der Gemeinde oder des mit der Verteilung beauftragten Kleinhändlers lautende Bezugsanweisung ausstellen und diese der Gemeindebehörde mit der eingereichten Verteilungsliste zusenden. Die Bezugsanweisung ist sodann dem Zuckergroßhändler zur Belieferung zu übersenden. Aus Grund der Verteilungsliste ist der Zucker an die Verbraucher zu verteilen. Die Gememoeoehocoeu dez. haben für möglichst 0.,0)leun.gU Br;chzgu»g des Zuckers und seine Abgabe an die Verbraucher zu sorgen. 6. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. Sept. 1915 über die Dersorgungsregelung bestraft. Kamenz, den 6. März 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband. // Blutlaus. Die Bekämpfung der Blutlaus geschieht am wirksamsten in 'den Monaten März und 'Mai, weil in dieser Zeit eine etwaige Ansteckung im Keime erstickt wird und der blattlose Zu stand der Bäume das Erkennen der befallenen Stellen erleichtert. Die Besitzer von Obstbüumen hiesiger Stadt werden hiermit erneut auf ihre Verpflichtung zur Vertilgung der Blutlaus hingewiesen und veranlaßt, ungesäumt ihre Bäume zu untersuchen und erforderlichenfalls die Vertilgungsarbeiten ohne Verzug vorzunehmen. Eine Beschreibung der Blutlaus und der wirksamsten Bekämpfungsarten hängt in der hiesigen Ratskanzlei aus. ' Säumige werden mit Geldstrafe bis zu 150 M oder 14 Tagen Haft bestraft, auch wir« auf ihre Kosten die Vornahme der Vertilgungsarbeiten durch den Stadtrat angeordnet werden, j Pulsnitz, 5. März 1918. Der Stadtrat. - u» Vom Freitag, den 8. März 1918 ab gelangen in den hiesigen Eierverkanfsstellen noch ein Rest der von der Stadt eingelegten Eier zum Preise von 35 Pfennig für 1 Stück und gegen Abgabe von Eierkarten zum Verkauf. , Pulsnitz, am 7. März 1918. Der Stadtrat. Speisekartoffelversorgung in der Zeit vom 15. April 1918 ab. Diejenigen Landeskartoffelkarteninhaber, die von dem Recht der Selbsteindeckung keinen Gebrauch machen und in wochenweise Versorgung genommen sein wollen, werden hiermit auf gefordert, sich unter Vorlegung der Landeskartoffelkarten und Angabe der Nummer des Brotkartenausweises Freitag, den 8. Marz 1918 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr vormittags in der Kriegsschreibstube anzumelden. Kinder, die bis zum 15. September 1917 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Kiuderkarten. Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß die An gaben sorgfältig zu^ erstatten sind, da sie geprüft und unwahre Angaben bestraft werden müssen. Pulsnitz, am 7. März 1918. Der Stadtrat. Am Dienstag, Len 12. März 1918: ViehmarkL in Pulsnitz. Ursprungszeugnisse sind mitzubringen.