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WsnitzerMchendlaN Velegr.-Ndi'.: Wochenblatt pulrntt. kepnsppecliep vr. 18 ms zeitmg Weds-WelM de» Amtsgerichl«, des Ttadtrate« z« Pvlsnitz »«d der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheld- Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde « Giro - Konto 148. Inserate find bis vormittags 10 Uhr anfzugebe Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mossr's Zeilenmesser 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amtsgerichts bezirk 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.-, 2.50 und 2.10. Rekl. M 2.— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 »/,. Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon» kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseiuttchtungen hat der Bezieher keinen Anspruch aus Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Bierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 7.—, monatl. M 2.35, durch die Post abgeholt M 7.50. Mt MMM für Soo fioitMwtsSM Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr Nnsqnkd umsassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstetna v'UiSitty Weißbach, Ober» und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. NuMmer 112. Dienstag, den 3. August LS2V. 72. Jahrgang Amtlicher Teil. Verordnung, übe» die Ueberlaffung der Ordenszeichen früher verliehener sächsischer Orden und Ehrenzeichen zu Eigentum vom 1L. Juli 1920. I. Ebenso wie die Lebenszeichen des Sidonienordens, der Carola-Medaille in Gold, der Carola-Medaille in Silber, der Carola-Medaille in Bronze, des Krieflsverdienstkreuzes, des Ehrenkreuzes für freiwillige Wohlfahrtspflege, des Derdienstkreuzes mit Schwertern, des Albrechtskreuzes mit Schwertern, des Ehrenkreuzes mit der Krone und Schwertern, des Ehrcnkreuzes mit Schwertern, der Friedrich August-Medaille in Silber mit dem Bande für Kriegsdienste, der Friedrich August-Medaille in Bronze mit dem Bande für Kriegsdienste und der silbernen St. Heinrichs-Medaille schon noch den bisher gültigen Bestimmungen nach dem Tode ihrer Inhaber ohne Entgelt im Besitze der Familie bleiben durften, kann das in Zukunft ohne Entgelt auch hinsichtlich der goldenen St. Heinrichs-Medaille, des Ehrenkreuzes mit der Krons, des Ehrenkceuzes, sowie der Friedrich August-Medaille in Bronze am Bande für Dienste im Frieden geschehen. Die satzungs gemäßen .Gratifikationen' für die goldene und silberne St. Heinrichs- Medaille werden auf Antrag, der bet der Staatskanzlei einzureichen ist, auch in Zu kunft gezahlt. n. Auch die Ordenszeichen der in der Anlage D zu dieser Verordnung ausgeführten Orden und Ehrenzeichen brauchen nach dem Tode ihrer Inhaber in Zukunft nicht mehr zurückgcgeben zu werden, wenn entweder ihre Inhaber schon zu Lebzeiten oder nach deren Tode die Hinterbliebenen den aus der gleichen Anlage ersichtlichen Betrag zahlen. Die Ein sendung dieses Betrages hat an die Kosse der Staatskanzlei (Postscheckkonto Leipzig 44394 Gesamlministerium, Dresden) zu erfolgen. Geschieht das nicht, so bleiben diese Ordenszeichen Eigenttrm des sächsischen Staa tes und find nach dem Tode der damit Nettchenen an die Staatskanzlei, Dresden - N., Königsufer 2, zurückzuliefern. Alle Staats- und Gemeindebehörden wollen es sich angelegen sein lassen, daß in diesen Füllen die Ordenszeichen an die Staatskanzlei zurückgelangen. Dresden, den 19. Juli 1920. Gesamtministertum. Anlage T Militär-St. -Heinrichsorden: Großkreuz (Großer Stern und großes Kreuz) .... Kommandeurkreuz 1. Klasse (Kommandeurkreuz und kl. Stern) Kommandrurkreuz 2. Klasse (Kommandeurkreuz). . . . Ritterkreuz '. Verdienstorden- Großkreuz (Großkreuz-Stern und Komturkreuz). . . . Großkreuz mit Schwertern (wie vorher mit Schwertern). . Komiurkreuz 1. Klasse (Komturstern und Komturkreuz) . . Komtmkreuz 1. Klasse (wie vorher mit Schwertern) . . . Komturkreuz 2. Klasse (Komturkreuz) Komturkreuz 2. Klosse m. Schwertern (wie vorh- m. Schwert.) Ritterkreuz 1. Klasse . . . . . . . . . . . Ritterkreuz 1. Klosse mit Schwertern Ritterkreuz 2. Klasse Ritterkreuz 2. Klasse mit Schwertern Derdienstkreuz 184 M 50 Psg- 99 . — . 45 , — . 30 , — . 101 M 28 Psg. 109 . 50 . 98 , 75 , 102 . - ,, 51 . — , 5? , — . 28 , 50 , 80 , — , 15 „ - . Albrechtsordenr Großkreuz mit goldenem Stern mit stlb. Krone Großkreuz mit goldenem Stern mit silb. Krone und Schwertern Grotzkreuz mit goldenem Stern .... Großkreuz mit goldenem Siern mit Schwertern Großkreuz mit silbernem Stern .... Großkreuz mit silbernem Stern u. Schwerlern Komturkreuz 1. Klasse (Komturstern rmd Komturkreuz . . Komturkreuz 1. Klasse m. Schwertern (wie vorh. m. Schwert.) Komturkreuz 2. Klaffe (Komturkreuz) Komturkreuz 2. Klasse m. Schwert. (Komturkr. m. Schwert) Osstzierskreuz Offizierskreuz mit Schwertern . . Ritterkreuz mit der Krone Ritterkreuz mit der Krone und Schwertern . . . . . Ritterkreuz 1. Klasse Ritterkreuz 1. Klasse mit Schwertern Ritterkreuz 2. Klaffe - Ritterkreuz 2. Klaffe mit Schwertern Albcechtskreuz Grotzkreuz- Stern und Komturkreuz 87 M 7S Psg- 75 so 25 50 2» 50 SO 50 78 75 25 50 25 96 A 93 83 91 77 88 37 43 24 27 21 23 18 19 12 13 8 Maria-Anna-Orden: 1. Klosse . . 2. Klaffe . . 3. Klase . . Maria-Anna Kreuz Friedrich-Augu st-Medaille am Bande isür Dienste im Frieden: in Silber . k M 10 P!e 29 M 28 Psg- 2o „ 50 ,, iS „ SO 12 „ - „ Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. Juli 1920. Wirtschaftsministerin m. Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots der Ankündigung nnd Abhaltung von Ausverkäufen für Textilwaren. Vom 12 Juli 1920. Aus Grund der Verordnung der Reichsregierung über wirtschaftliche Matznahmen aus dem T-xtilgediet vom 1. Februar 1S19 (RGBl. S. 174) wird bestimmt: 8 1. Die Bekanntmachung der Reichsdekleidungsstelle über das Verbot der Ankün digung und Abhaltung von Ausverkäufen vom 12. April 1919 (Reichsanzeiger Nr. 8S vom 12. April 1919) sowie 8 6 der Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bundesrats- ocrordnungen über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (RGBl. S. 1420) und über Befugnisse der Reichsbekleidungs- stelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1922) werden aufgehoben. 8 2- Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1920. Der Reichswirtschaftsminister. I. V-: vr. Hirs ch. BeksnrrSMKchrrr?g. Um den zahlreichen aus der Bevölkerung heraus geäußerten Wünschen auf Zu teilung von Land zur Hebung de» Erzeugung von Nahrungsmitteln noch mehr als bisher zu entsprechen, beabsichtigt das Finanzministerium, geeignete kleinere Stücke aus dem staatlichen Forstbesitz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Benutzung zuzuführen. Die Stücke sollen pachtweise gegen einen mäßigen Pachtzins überlassen werden. Als Pächter kommen in Betracht: ») staatliche Forstbeamte und Waldarbeiter, d) kleinere anliegende Landwirte, -) andere Privatpersonen, die ausreichende Gewähr für sachgemäße Bewirt schaftung des überlassenen Bodens bieten, -i) gemeinnützige Körperschaften, die das Land zur gärtnerischen Benutzung in Kleinen Stücken weiter vergeben. Anträge auf Pachtung sind unter genauer Angabe des gewünschten Landstückes bis spätestens de« 1. September an die Reoieroerwaltungen zu richten, bet denen auch die näheren Pachtbedingungen zu erfahren find. Dresden, am 31. Juli 1920. Fi»anzmi«isteri«m. vr. Reinhold. OeffeMiche Aufforderung zur Abgabe ei«er Steuer Klärung für die Veranlagung zumReichsnotopser. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind verpflichtet: 1. -i) die Angehörigen des Deutschen Reichs; d) Angehörige autzerdeutscher Staaten, die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach dem 31. Juli 1914 verloren haben, und Staatenlose, die am 31 De zember 1919 im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt gehabt haben; c) Angehörige autzerdeutscher Staaten, die sich am 31. Dezember 1919 im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen ausgehalten Haden; falls die zu - bis c Genannten am 31. Dezember 1919 allein oder mit ihrer Ehefrau ein Vermögen von 5000 Mk. und darüber gehabt haben oder eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhalten. L die nachstehend Genannten, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens: - s) inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aus Aktien, Kolonialgesellschaften, Bcrggewerkschaften und ».»bere Bergbau trei bende Bereinigungen, Gesellschaften mit bcsmränkter Haftung, Ber- sicherungsvereine, eingetragene Genossenschaften, deren Anteile aus mindestens 50 Mk. lauten, sowie Kreditanstalten; d) sonstige inländische juristische Personen; c) inländische nichtrechtsfähige Vereine sowie sonstige inländische Ber- mögensmaffen, die nickt dsm Vermögen anderer Abgabepflichtiger anzurech« nen find, insbesondere Stiftungen ohne juristische Persönlichkeit; ü) die Eigentümer von inländischem Grund und Betriebsvermögen oder diejenigen Personen, denen nach Artikel 297, des Frisdensoertrages eine Ent schädigung gewährt worden oder zu gewähren ist. 8. wer zur Abgabe der Steuererklärung nach Nr. 1 und 2 Verpflichtete zu vertreten hat. Die Angehörigen des Deutschen Reichs, die sich bereits vor dem 31. Juli 1914 mindestens zwei Jahre ununterbrochen des Erwerbes wegen oder aus anderen zwingenden Gründen im Ausland ausgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben, und noch am 81. Dezember 1919 im Ausland gewohnt haben, find zur Abgabe einer Steuererklärung nur insoweit verpflichtet, als sie zu den oben unter 2 ck bezeichneten Per sonen gehören. Diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung auf Reichs- und Staats beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Die zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten werden aufgesordert, die Steuererklärung «»ter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks spätestens Ns 3S. September 1Ä2S