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I tt eife sd. und hten, oingt eugt. nitz. ü äuu- nitL t haare abrik imiirt. ! Bei- GlaS utzöl, F-!ix >! iplat, offeln. e Bl. Blatt Amts und des SLadLrathes des Königl. Amtsgerichts WuLsnrtz Vuszeile (oder deren Raum! 10 Pfennige. Abonnements-Preis Vierteljahr!. 1 Mk. 25- Pf. Auf Wunsch unentgeldliche Zu sendung. Ä>«s<Häftsl1«Hen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamen,, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureauS vonHaas« stein L Vogler, Jnvalidendai. Rudolpb Mosse und K. L. Daube L Comp. Als Beiblätter: I . Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2 Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Zonnabeud. ^siir Pulsnitz, Löniasbrück, Nadedera, tiadebura, Moritzburg uni Umgcgmi. -- ^7 sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr austugeben. Preis für die einspaltige Cor GinundMnhigKer Jahrgang. LonnavenS. Ur. Atz. 6. Mai Erl atz, die Hundefuhrwerke detreffend. Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig ausgewachsen, genügend kräftig, gesund und nicht zu alt sind. Insbesondere dürfen Hunde, tue in Folge von Krankheit oder Verletzungen zum Ziehcn vorübergehend untauglich sind, für die Dauer dieses Zustandes, sowie hochtragende Hündinnen, und Hündinnen, die geworfen haben, bis 14 Tage nach dem Werfen nicht eingespannt werden. 8 s. Zughunde dürfen nur mit einer ihren Kräften entsprechenden Last beschwert werden. Mit Ausnahme dringender Krankentransporte darf ein mit Hunden bespanntes Fuhrwerk zum Transport von Personen nicht benutzt werden. Namentlich ist das Aufsteigen oder Aufsitzen des Führers oder Begleiters verboten. Geschirrführer, die dritten Personen das Aufsteigen gestatten, sind ebenso strafbar, wie diese selbst. Die Führer der Hundefuhrwerke müssen dieselben fortgesetzt leiten und während der Fahrt neben den Zugthieren gehen. 8 4. Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen sie nicht drücken. Auch sind die Wagen nach dem Gebrauche namentlich bei nassem Wetter zu reinigen und die Räder leicht fahrbar zu erhalten. 8 5. Die Führer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet, für die Zughunde ein Gefäß zum Tränken, eme Unterlage, sowie eine wärmende Decke bei sich zu führen. Sie haben die Hunde rechtzeitig mit möglichst reinem Wasser zu tränken und ihnen bei kaltem oder nassem Wetter, wenn sie länger als 10 Minuten halten, die Unterlage zum Legen unterzubreiten und die Decke aufzulegen. Auch ist bei längerem Halten des Fuhrwerks der Hund abzusträngen und derartig anzubinden, daß er sich bequem legen kann und der Kopf beim Liegen nicht in der Schwebe hängt Durch das Halten der Hundefuhrwerke und das Absträngen der Hunde darf der Straßenverkehr nicht gestört oder gefährdet werden. 8 «. Außerhalb derjenigen Zeiten und Orte, für welche Maulkorbzwang besteht, dürfen den Zughunden, sofern sie nicht bissig sind, während des Ziehens Maulkörbe nicht ange legt werden Bissige Zughunde sind dagegen mit Maulkörben zu versehen, die ihnen weder während des Ziehens, noch während des Haltens abgenommen werden dürfen. Die Maulkörbe müssen so kingerichtet sein, daß sie zwar den Hund am Beißen verhindern, doch aber das freie Athmen und das Herausstrecken der Zunge gestatten 8 7. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 8 8- In Folge der Bestimmungen in § 3 erledigt sich die gleichartige Vorschrift unter I 7 des Erlasses, den Fährverkehr auf öffentlichen Wegen betreffend, vom 1. Mai 1896. Dagegen ist den Bestimmungen dieses Erlasses unter I 1 und 2 über die Beleuchtung und das Ausweichen der Fuhrwerke, sowie der Ministerialverordnung vom 7. Sep tember 1876, nach welcher jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk auf der linken Seite mit dem Namen und Wohnorte oder der Firma des Eigen thümers und, falls dieser mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein muß, ebenso wie den sonstigen, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffenden landespolizeilichen Vorschriften auch in Ansehung der Hundefuhrwerke nach wie vor Folge zu leisten. Bautzen, Kamenz, Löbau, Zittau, am I. Mai 1899. Die Königlichen Amtshauptmannschaften daselbst. vr. Hempel. v Erdmonnsdorff. v Kraushaar. v. Beschwitz. Vorstehender Erlaß tritt für den hiesigen Verwaltungsbezirk mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Kamenz, am 1. Mai 1899. I. V.: 0r. Streit. — Im Gute Cat. Nr. 65 in Höckendorf ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, den 2. Mai 1899. vou Grdmaunsdorff. Hunde sperre. Am 27. vorigen Monats ist in Leppersdorf ein Hund unter den Erscheinungen der Tollwuth getödet worden. Nach ZH 37 und 38 des Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 27. Juni 1895, §16 flgd. und HZ 3 flgde. der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 30 Juli 1895 wird daher für die Ortschaften Lichtenberg, Klein: dittmannsdors, Mittelbach, Pulsnitz M/S., Böhmisch-Bollung und Grotzröhrsdorf die Festlegung (Anket.ung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 . Monaten, also bis mit 27. Juli d s s . I s. verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenige« Hnnde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt, oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung angc- ordnet werden, falls dies durch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend angeorvneten Vorsichtsmaßregeln werden nach Z 328 des Reichsstrasgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Ortspoli zeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche nach davon genommener Kenntniß unverzüglich hier einzusenden hat. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 2. Mai 1899. von Erdmannsdorff. Dr. Eduard von Simson Am Dienstag Abend ist in Berlin nach längerem schweren Leiden Dr. Eduard von Simson, der erste Präsident des deutschen Reichsgerichts, im hohen Alter von 89 Jahren gestorben. Seitdem Eduard von Simson sich am 1. Februar 1891 von dem Posten des Präsidenten des Reichsgerichts in die Stille des Privatlebens zurückgezogen hatte, war jein Name nur noch selten in der Oeffentlichkeit genannt worden, nun aber weckt sein Hinscheiden noch einmal die Erinnerung an das Wirken dieses Mannes, der zu den Mitarbeitern an dem langen Werke der deutschen Einheit gehörte. Gewiß war Eduard v. Simson kein himmelstürmender geistiger Titane, kein genialer Kraftmensch, keine rücksichtslos vor wärtsgehende Kampfnatur, aber er hat dennoch in der Vor geschichte des neuen deutschen Reiches und dann auch in letzterem selbst eine hervorragende Rolle gespielt, die seinem Namen für alle Zeiten mit einen Platz in der Reihe der deutschen Patrioten und geistigen Mitkämpfer beim Werde gänge des neuen Reiches deutscher Nation anweist. Martin Eduard v. Simson ward am 10. November 1810 zu Königsberg in Preußen geboren, widmete sich juristischen Studien an den Universitäten Königsberg, Berlin, Bonn und Paris, und wurde 1836 zum ordentlichen Uni versitätsprofessor, 1846 zum Rath am Tribunal in Königs berg ernannt. Zwei Jahre später wählte ihn seine Vater- staot zum Abgeordneten sür die Frankfurter Nationalver-