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pulMitzerwockendlaN —— keksis-recke? »i«. iS Erscheint Dienstag, Donnerstag rind Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder berBeförderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : vierteljährlich M 2 30, bei freier Zustellung; bei Abholung »ierteljährl. M2.—,monatt. 70 Pf., i—i du.ch die Post bezogen M 2.4« : des Königliche« Amtsgerichts «nd des Stadtrntes z« Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 öele-p.-V-p.: Vockeovlstt puknlti Inserate sind bis vormittag« 10 Uhr auf-.u» geben. Die sechsmal gespaltene Petitzell« (Mosse's Zeilenm. 14) 28 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschast 18 Pf. Amtliche Zeil« 85 Pf., außerhalb des Bezirks 65 Pf., Reklame : SO Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. >—i Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 <7 Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon. kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. fL« »an amfknnnschfadnrsnb vnlanitz umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, klmiVOmii jo" v"u "Mväly Weißbach, Ober- «nd Niederlichtena«, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein'Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 13 t Sonnabend, den 2. November 1918. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Höchstpreise für Gemüse. Mit Wirkung vom 1. November 1Sl8 ad wird auf Grund der Bekanntmachung der Reichsstrlle für Gemüse und Obst oom 22. August 191« (Nr. 2« der Sächs. Staats- Leitung vom 4. Sept. 1918) in teilweiser Abänderung der unter l der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 10 Oktober 1318 — Nr 1881 VQ 2 — (Nr. 288 der Sächs. Staatszeitung vom 11. Oktober) festgesetzten Preise bestimmt: l. * Für Zwirbeln (ohne Kraut) mit Sack erhöhen sich die mit Bekanntmachung vom 10. Oktober festgesetzten Erzeuger- und Großhandelshöchstpreise um 50 Pfennig aus den Zentner, die Kleinhandelshochfipreise um 1 Pfennig aus das Pfund. il. Nach Z 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle vom 22 August 1918 erhült der Anbauer, wenn er besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung des Gemüses gehabt hat (Einmirken, Einkellern »nd dergleichen) als Bergütung 1 . für Weißkohl, Rotkohl und Wirsingkohl im Novbr. 1918 M1.— je Zentner 2 bei roten Speisemöhren und lönglichen Karotten (ohne Kraut), gelben Speisemiihren (ohne Kraut), kleinen runden K«rotten, roten Rüben (rote Beete) bis zum SO November 1918 050- - Es wird bestimmt, daß in den Füllen, wo auf Grund des angeführten 8 2 der Bekanntmschung der Rcichsstelle vom 22. August 1918 der Anbauer diese Vergütungen erhalten hat, Lie gleichen Zuschläge auch aus die unter I. der Bekanntmachung Les Ministeriums vom 10. Oktober 1918 srstgesetzten Großhandelshüchstpreisen ausgeschlagen werden dürfen und zu den eben dorr festgesetzten Kleinhandelshöchstpreisen ein Aufschlag von 1 Pfennig je 1 Pfund in Ansatz gebracht werden darf. Dresden, am 2« Oktober 1918. Ministerium des Inner« Oeffentliche Aufforderung der Einzelperson«« z«r Abgabe der Vermögenserklürung für die Veru«lagu«g zur außerordentliche« Kriegsabgade für das Rechnungs jahr 1918. Die nachstehend unter 1 bis 4 angeführten Personen werden auf Grund des § 34 Abs. 1 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 oom 26 Juli 1918 (R -G S. Bl. S. 984) aufgefordert, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschriftlich Vollzogene und mit der Versicherung daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, versehene Bermögenserklärung spätestens bi» zum 25. November 1918 bei der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme einzureichen: 1. Alle Personen, die am 31. Dezember 1817 ei« Vermögen von mindestens 101009 Mark und darüber besessen haben, wenn sie weder zur Besitzsteuer noch zur Kriegssteuer veranlagt worden sind. 2. Alle Personen, die am 31. Dezember 1917 ein Vermögen von mindestens 101000 Mark und darüber besessen haben, wenn sich ihr Vermögen nach dem 31. Dezember 1916 durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommitz- oder Stammgutanfall, infolge Ver mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Ver storbenen von Todes wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Iuwen- dnng um mehr als 5 009 Mark vermehrt hat. 3. Die Vertreter solcher Personen, auf die die Voraussetzungen unter 1 nnd 2 zntreffen. 4. Die Erben solcher nach dem 31. Dezember 1917 verstorbenen Personen, auf die die Voraussetzungen unter 1 und 2 zutreffen. Die unter 1 und 2 genannten Personen haben die Bermögenserklärung für sich selbst, die unter 3 genannten Vertreter für die von ihnen vertretenen Personen und die unter 4 genannten Erben sür den Erblasser abzugeben. Ueber das Vermögen von Kindern, auf die die obigen Voraussetzungen unter 1 und 2 zutreffen, find von den gesetzlichen Vertretern besondere Vermögenserklärungen abzu- geben, auch wenn das KindsvermSgen der elterlichen Nutznießung unterliegt. Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe einer Vermögenserkläiung auch dann verpflichtet, wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck hierzu nicht zugkgangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke sür die Vermögens- erklürung von heute ab von der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme kostenlos verabfolgt. Die Einsendung der Vermögenserklürung durch die Post geschieht auf Gefahr oes Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der Vermögenserklürung verabsäumt, ist gemäß 8 33 Abs. 2 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsebgabe für das Rechnungsjahr 1918 in Verbind, mit 8 54 des Bcsitzsteuergesetzes vam 3. Juli 1913 mit Geldstrafe bis zu SOO Mark zur Abgabe der Bermögenserklärung anzuhalten, auch kann ihm «in Zuschlag von 3«/. bis 10°/» der rechtskräftig festgestellten Kriegsabgabe auferlegt «erden. Wissentlich unrichtige und unvollständige Angabe» in der Vermögens- erklärung find in 8 39 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabaabe sür das Nechnungssahr 1918 in Derb, mit §8 33 bis 35 des K-iegssteurrgrsetze» vom 21. Juni 1916 und mit 88 78 bis 83 des Aesitzsteuergesetzes mit Geldstrafen bedroht, neben denen auf Gefängnis bis zu einem Jahre sowie außerdem neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Mit den gleichen Strafen sind die Kriegsabgabepflichtigen bedroht, die es unterlassen, eine bereits früher abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererklärung für die erste Veranlagung zur Befitzfteuer und für die Veran lagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe nach dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 sowie eine für die Veranlagung zur Staatseinkommenstener ans Lie Jahre 1914 «nd 1918 abgegebene unrichtige oder nnvollständige Einkommens deklaration, auf Grund deren die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 zu erfolgen hat, bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids über die außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 191« der unterzeichneten Bezirkssteuereinnahme gegenüber z« berichtigen oder zu vervoll ständigen. Kamenz, am 80. Oktober 1918, Königliche Bezirkssteuereiunahme als Befitzsteueramt. Verkehr mit Milch- und Milcherzeugniffen. Die Bekanntmachung des Kommunaloerbandes vom 18. Januar 1918, betr. den Verkehr mit Milch- und Milcherzeugniffen, Kamenzer Tageblatt Nr. 17, Pulsnitzer Wo chenblatt Nr. S, wird folgendermaßen abgeändert gezw. ergänzt: 8 1- Die Milchviehdefitzer haben die gesamte nach § 1—3 der genannten Bekannt machung abgabepflichtige Dollmilch, soweit ste ste nicht vor dem 1S. September 1918 aus Grund eines Lteferungsvertrages oder langer Gewohnheit an eine im Bezirk gelegene oder auswärtig- Molkerei oder Milchbandluug liefern oder gemütz der Bekanntmachung der Amtsbauptmannschaft vom 27. September 1918 an Bollmilchbezugsberechtigte verkaufen dürfen, an die Molkerei abzultesern, dir jeder Gemeinde und jedem Gutsbezirk noch be- kanntgcgeben wird. In der eigenen Wirtschaft darf also nur die zur Beköstigung der Haushalt angehörigen vorgesehene Menge Butter hergestellt werden. 8 2. Soweit nicht zwischen der Melkerei und der Gemeinde oder der Ritterguts»«- waltung etwas anderes vereinbart wird, haben die Molkereien die Milch von dem Sammel ort der Gemeinde abzuholen, während die Milch»iehbesttzer die Milchkannen zu stellen haben. Die Beschaffung der Milchkannen wird die Königliche Amtshauptmannschast »er- mitteln, und zwar können dieselben oom Kommunaloerband zum Selbstkostenpreis gekauft oder gegen monatliche Leihgebühr entliehen werden. 8 3. Die Gemeindebehörde hat für pünktliche Anlieferung der Milch seitens der Milch- viehbesttzer bis zu dem von ihr bestimmten Sammelort sowie sür Verteilung der etwa zurockzuliesernden Butter, Magermilch und Molken zu sorgen. Eie kann zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen Ordnungsstrafen verhängen. 8 4. Milchviehbesttzer, die die Butter für den eigenen Bedarf nicht selbst Herstellen, dürfen von der Molkerei die ihnen zustehende Butter nur dann zurückerhalten, wenn die Gemeindebehörde sestgestellt hat, daß der Milchlieferer über keinerlei Derbutterungsgerät- schasten verfügt und hierüber der Molkerei eine schriftliche Bestätigung ausge- hündtgt hat. 8 5. Der Milchviehbesttzer darf in der eigenen Wirtschaft 40 <7. der gewonnenen Voll milch in Gestalt von Magermilch verwenden. Soweit er diese Menge durch eigene Ver butterung nicht erzeugt, kann er ste von der Molkerei zurücksordern. Außerdem darf die Molkerei 90 "/» der angelieferten Vollmilch an Molken zum Preise von 2 Pfg. sür den Liter zurückltefern. 8 « Die in 8 4 der Bekanntmachung der Amtshauptmannschast vom 27. September 1918 festgesetzten Höchstpreise gelten auch sür die Lieferung zwischen Milchoiebbesttzer und Molkerei, soweit nicht in beionderen Fällen andere Preise von der Amtshauptmannschast zugelassen werden. Die Molkerei ist jedoch berechtigt, die Vollmilch, deren Fettgehalt bei einer Untersuchung durch eine amtliche Untersuchungsstelle auf weniger als 2,8°/» festgestellt worden ist, mit 13Vs Pfg. für 1 Liter Fettprozent ab Stall oder 14 Pfg. bei Lieferung frei Molkerei zu bezahlen. 8 Gutsbezirke gelten im Rahmen dieser Bekanntmachung als zu der gleichnamigen Gemeinde gehörig. 8 8 Quark darf von den Milchviehbefitzern nur an die Gemeinde- oder Buttersammel- stekle abgegeben werden. Im übrigen ist die direkte Abgabe von Quark an die Ver- braurqer verboten 8 9. Die Molkereien haben nach Anweisung der Königlichen Amtshauptmannschast Betriebsbücher zu führen und wöchentlich an die Königliche Amtshauptmannschast die vor geschriebenen Berichte einzureichen. Sie werden hinsichtlich Anlieferung, Verarbeitung und Abgabe der Milch und Milcherzeugnisse durch die Königliche Amtshauptmannschast streng überwacht. Ueber jede Mtlchlieserung ist wöchentlich, wie bisher durch Ausstellung von Quittungen zwischen Molkereibesttzer und Milchviehbesttzer Nachweis zu führen. 8.10. Zuwiderhandlungen werden nach 8 12 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 3 November 19^7 bestraft. Außerdem wird den Zuwider handelnden Milchviehbefitzern das Selbstbuttern verboten und werden die Buttergerätschaften abgeschlossen und weggenommen. 8 11- § 8 tritt sofort in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit dem Tage, der sür jede Gemeinde und die in Betracht kommende Molkerei durch besondere Verfügung bekannt gegeben wird. Kamenz, am 1. November 1918. Die Königliche Amtshauptmannschast für den Kommunalverbaud.