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Pulsnitzer Wochenblatt 5lm1s des I^önigl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Dienstag, den 2. Anni 1908 60. Jahrgang l. Impftermin: Donnerstag, den 18. uni 1908 rstimpklings. UN 3. das 1. oder 2. Mal ohne Erfolg oder überhaupt noF nicht geimpft worden sind (Erstimpflinge); G. i c) Punkt j. kk PulSN ich, den 2. Juni 1908. kl ,/ I Tischlergeselle sofort (Lohn nach Uebereinknnst) von L. Putzke, Weißbach b. Pulsnitz. I Tischlergeselle von Paul Haase, Bau- und Möbeltischlerei, Gersdorf b. Bischheim. 3 r/w 2. 3. 5. 6. 7. 8. 9- 10. rücklegen, und sind (Wiederimpftinge). ng auf die Zahre (903 und MH. Zahre (907. nge, 8 vor Stadtrat. Or. Michael, Bürgermeister. nachmittags von 4 bis 6 Uhr CksNm §rsitag, den 19. Juni r Stadtrat. l Michael, Bürgermeister. Lür die an 2) b) Landwirtschaftliche Arbeiterfamilie (Lohn des Mannes Sommerhalbjahr pro Woche (5 Mk., in der Ernte 4 wocken iS Mk., nn Winter (Z Mk., Frau (2 pfg. Stundenlohn, freie Wohnung, Rartoffel land, Gartennutzung) vom Rittergut Dhorn. 8., desgleichen alle Schüler, die 1. innerhalb des Jahres 1908 ihr 12. Lebensjahr 2. im vorigen Jahre von der Impfung zurückgestl 3. das 1. oder 2. Mal ohne Erfolg geimpft word^ Der Impfung sind im laufenden Jahre alle Kinder zu unterziehen, (V, welche 1. im Jahre 1907 geboren, 2. im vorigen Jahre von der Impfung zurückgestellt König Albert-Denkmal betreffend. Altes Schulgebäude betreffend. Erstattung aus Anleihemitteln, lhaushaltplan der Stadtkasse 1908. Justifizierung der Stadtkassenrechnung MH. „ Llektrizitätswerkskassenre: Sparkassenregulativ-Abänderung. Verteilung des Sparkasssnreingewinns v nachmittags von 2 bi? 7-3 „ '»4 „ VeklUlutmaly »iig, Sie SiesWrigc Impfung bell. Die öffentliche Impfung und Revision, welche unen1gsl1!ick durch den hiesigen verpflichteten Jmpfarzt^Herrn vr. meck. Haufe vorgenommen wird, erfolgt in hiesiger Stadt und zwar im lZatsKeNer, 1 Ksrspps, an folgenden Tagen: ML 7/ NM u nd Zeitung II. Impfrsvislonstsrmin: SrsihLtc), Osn 26. Juni 1908 Anstellung eines 2ten StadtkaffenassisteMn. Errichtung eines Vordergebäudes tür/oas Elektrizitätswerk. kleyüuf gobsims Sitzung. Oer StaOtverorOnsten-Vorsteber August kovrick. Aröeitsnachweis. Gesucht werden: Erscheint: Dienstag, Donnerstag u.Sonnabend. Mit »Illustr. Sonntagsblatt", „Landwirtschaki- iicher IZeilags" und „§ür löaus und lZerd". Abonnement: Monatlich 45 pk., vierteljährlich Mk. 1.25 bei kreier Zustellung ins köaus, durch die Poff bezogen Mk. 1.41. WMihk MllwMM-HlW NUwoch, «ls i>en 3. Mi M8, nbenSs 8 Ahr, im neuen SlMmorimlm-KitziWssml, Aathuus, l Treppe. Tagesordnung: Ielegr.-Adr.: Wochenblatt Pulsnitz Inserats kür denselben lag sind bis vormittags 10 Uhr aukzugeben. Vie künk mal gespaltene Zeile oder deren Naum 12 pk., Lokalpreis 10 pk. Nsklams 25 pk. Bei Wiederholungen Nabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarik. Erfüllungsort ist Pulsnitz. - -3 Uhr M^n , wiederimpMngs, §ernsprecher: Nr. 18. lZszirKs-i^NZSlgSr „ ,, - > - ... - VeslaiiiltiilstlhiuiGF Nach K 6 des Rerchsvereinsgesetzes vom 19- April 1908 bedarf es für die Veranstaltung öffentlicher politischer Versammlungen einer Anzeige an die Polizeibehörde dann Nickt, wenn die Versammlungen vorher öffentlich bekannt gemacht worden sind. Stelle der Anzeige tretende öffentliche Bekanntmachung gilt nach § 6 der Säch en Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1908 folgendes: Die Bekanntmachung muß in einer von der zuständigen Polizeibehörde ausdHElich zugslassenen Zeitung oder durch Plakat erfolgen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, die deutliche Bezeichnung trK§n: „Meffentliche politische Versammlung", sowie Zeit und Ort der Versammlung, den Namen, Wohnort und die Wohnung des Veranstalters enthalten. Die Zeitungsnummer in welcher die Bekanntmachung erfolgt muß mAndüstens 2H stunden vor der Versammlung am Versammlungsorte zur Ausgabe gelangt und das Plakat in der gleichen Frist angebracht sein. Als Heilungen für diese Bekautmachung werden im Bezirke der unterzeichnet^ Polizeibehörde, also für die Stadt Pulsnitz bis auf weiteres zugelassen: „Pulsnitzer Wochenblatt", „Pulsnitzer Nachrichten". Die Plakate sind an dem Gebäude, in dem die Versam ng abgehalten werden soll, anzubringen. DnlLnil? umfassend dis Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz 09. S., Vollung, Srohröhrsdork, Bretnig, lZauswalde, Ohorn, Obersteina, viedsr- » l11 > !. t lut OE11 kt! 11 IVLjE 11VVE) 1 t 19 U12! tlt), stsina, Weißbach, Ober-u. viederüchtenau, ^riedersdork-Ihiemendorf, Mittelbach, Srotznaundorf, Lichtenberg, Mein-Vittmannsdork. Druck und Verlag von C. L. Lörster's Erben (Inh.: I. W. Mohr). Expedition: Pulsnitz, vismarckplatz vr.265. Verantwortlicher Redakteur: I. 9V. Mohr in Pulsnitz. Eltern, Pflegeellern und Vormünder werden unter ^usdrücklichevL Hinweis auf die im Z 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafen aufge fordert, mit ihren impfpflichtigen Kindern in den anberaumten Termine^ der Impfung und ihrer Kontrolle wegen, zu erscheinen oder die Befreiung vor Der Impfung durch ärztliches Zeugnis bei dem unterzeichneten Stadtrate nachzuweisen, ebcZffo ist seitens der Schulbehörde den Vorschriften in S 11 Abs. 6 und 7 der Ausführungsverordnung zum Jmpfgesetze vom 14. Dezember 1899 nachzukommen. Die Impflinge haben zu den Terminen mit reingewafchen Körper und mit reinen Kleider zu kommen. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, :u/e Scharlach, Masern, Diphterre, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natür lichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge in keinem Falle zi^den öffentlichen Terminen gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermin fernzuhalten. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die ihre im Jab^e 1908 impfpflichtigen Kinder, wie ihnen freigestellt ist, durch Privatärzte der Impfung unterziehen lasten wollen, werden aufgefordert, bis spätestens zum 30. September l90^r die erforderlichen Impfungen ausführen zu lassen. Die hierüber auszustellenden Impfscheine sind möglichst sofort nach der Revision bei dem unterzeichneten Stadtrate vorzusegen. Befreiungen von der Impfung find durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Zuwiderhandlungen werden nach erfolgloser amtlicher Aufforderung zur Nachholung der Impfung bis Schluß des Jahres nach Z 14 Abs. 1 des genannten Gesetzes bestraft. Pulsnitz, am 1. Juni 1908.