Volltext Seite (XML)
Pulsnitzer Wochenblatt Erscheint: Dienstag, Donnerstag u.Sonnabend. 5lmts des l^onigl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem larit. Lrwllungsort ist Pulsnitz. lelegr.-^dr.: Wochenblatt Pulsnitz Inserate wr denselben lag sind bis vormittags 10 Uhr aukzugebsn. Dis künk mal gespaltene Zeile oder deren Naum l 2 pk., Lokalpreis 10 Pf. Neklams 25 Pf. Sei Wiederholungen Nabatt. §ernsprecher: Nr. 18. VezirKs-i^NZSiger und Zeitung «M Klatt Mit „Illustr. Sonntagsblatt", „Landwirtschaft licher Beilage" und „§ür Baus und Berd". Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich Mk. 1.25 bei kreier Zustellung ins Baus, durch dis Post bezogen Mk. 1.41. Nnitcrblpitt- ssin Xsn NlUcrnit? umfassend dis Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Srotzröhrsdork, Bretnig, Bauswalds, Ohorn, Obersteina, Dieder- flllltOUiUir l Ut OOU ItHUSgol m PUlSIiil), stsina, Weißbach, Ober-u-DisderlichlsnaUrkriedersdork-lhismendorf, Mittelbach, Orotznaundork, Lichtenberg, Klsin-Dittmannsdork. Druck und Verlag von L. L. §örster's Erbsn (Inh.: Z. W. Mohr). Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Dr. 265. Verantwortlicher Bsdakteur: sj. W. Mohr in Pulsnitz. Ul. 30. Donnerstag, den 11. März 1909. M. Jahrgang. Verordnung, dte der Ausstellung «s« Scbauungsrengnissen uorhergehendeu, durch die verpflichteten Feldmesser vorruuehmende« Erörterungen «nd die Vermeidung von Flurstücksvermechslungen bei ihnen b-tressend. Das Ministerium des Innern hat mittelst der an sämtliche Baupolizeibehörden gerichteten Verordnung vom 2. Januar 1909 — Nr. 707 II Br. — Anweisung über das seitens der Baupolizeibehörden bei Ausstellung von Bebauungszeugnissen eiuzuschlagende Verfahren erteilt. Hierbei ist u. a. angeordnet worden, das 1. bei Neubauten dis Bauakten von der Baupolizeibehörde im Laufe des Verfahrens einem verpflichteten Feldmesser mit dem Auftrage zuzusenden sind, unter Benutzung amtlicher Unterlagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgeführten örtlichen Messung zu erörtern, ob der genehmigte Bau auf der bauplanmäßig für ihn bestimmten Stelle auch wirklich errichtet worden ist, während 2. bei schon bestehenden lratostrierten Gebäuden es dem Eigentümer zu überlassen ist, von einem verpflichteten Feldmesser- einen Lageplan anfertigen zu lassen, worin die Grenzen und die Bezeichnung der einzelnen Flurstücke anzugeben und die vorhandenen Gebäude einzuzeichnen sind. In diesem Lageplane hat der Feldmesser au* Grund der an den Gebäuden angebrachten Brandkatasternummern und außerdem in jedem Falle unter Mitwirkung der Gemeindebehörde, in Zweifelsfällen auch der Brandkatasterbehörde oezl. des Brandversicherungsinspektors die Brand katasterbezeichnung des betreffenden Grundstückes festzustellen, sie in den Lageplan einzutragen und Ort und Tag auf dem Plane zu verzeichnen. In beiden Fällen hat der verpflichtete Feldmesser außerdem zu den Akten bezl. aus dem Plane ausdrücklich zu bezeugen, daß er das von ihm erteilte Zeugnis über die Errichtung des betreffenden Baus auf dem bauplanmäßig für ihn bestimmten Flurstücke bezl. von dem auf ihm angefertigten Lageplan unter Benutzung amtlicher Unter lagen und auf Grund einer von ihm persönlich ausgeführten örtlichen M-ssung ausstelle bezl. angefertigt habe. Auf Grund dieser von den verpflichteten Feldmessern ausge stellten Zeugnisse hat dann die Baupolizeibehörde Bebauungszeugnisse auszustellen, welche die Grundlage für die Eintragungen der Brandkatasternummern in die Grundbücher abgeben. Da demnach Irrtümer in den von den verpflichteten Feldmessern ausgestellten Zeugnissen die Zuverlässigkeit der Grundbücher beeinträchtigen müssen und bedeutende Vermögensschädigungen, sowie in deren Folge Ersatzansprüche gegen die betreffenden Feldmesser nach sich ziehen können, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, den verpflichteten Feldmessern die größte Sorgfalt bet Anstellung der erforderlichen Erörterungen insbesondere über die Brandkatasterbezeichnung der betreffenden Gebäude — oben unter 2 — und bei Feststellung derjenigen Flurstücke hiermit nachdrücklichst zur Pflicht zu machen, welche nach dem vorstehend Angeführten betreffs ihrer Bebauung in Frage kommen und daher den Gegenstand der auszustellenden Zeugnisse bilden. Wegen der bei Ausstellung der betreffenden Zeugnisse bezl. Pläne durch die verpflichteten Feldmesser zu benutzenden amtlichen Unterlagen wird darauf hingewiesen daß diese in dem Flurbuch nebst Flurkroki, dem Grundsteuerkataster und, soweit über die Flur oder den Flurteil brauchbare Steuermenselblätter oder Zusammenlegungskarten vorhanden sind, in amtlichen Kartenauszügen (Menselblattkopien) zu bestehen haben werden. Diese Kartenauszüge werden, wie die zu DiSmembrationSzwecken gebrauchten, bei dem Bezirkslandmesser zu bestellen sein. Zur Vermeidung von Flurstücksverwechslungen haben dte verpflichteten Feldmesser bet Erteilung der Zeugnisse bezl. bei Herstellung der Lagepläne, die als Grund lage für Bebauungszeugnisse dienen sollen die Gebäude unter Ausübung der erforderlichen Messungskontrollen in die Menselblattkopien oder die von ihnen angefertigten be sonderen Grundrisse einzumssfsn und besondere Vorsichtsmaßregeln dann zu ergreifen, wenn Flurstücke von annähernd gleicher Form und Größe nebeneinander liegen. In dieser Beziehung nimmt das Ministerium auf die Vorschriften in der Generaloerordnung des Finanzministeriums an sämtliche Steuerbehörden, die Vermeidung von Flurstücks verwechselungen betreffend, vom 8. Januar 1906 (Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern Bd. 8 Seite 248) allenthalben Bezug, welchen auch seitens der ver pflichteten Feldmesser, soweit nötig, nachzugehen sein wird. Auch wird noch ausdrücklich daraus hingewiesen, daß die örtlichen Messungen von demjenigen verpflichteten Feldmesser selbst ausgesührt sein müssen, der ihre persönliche Ausführung zu den Baupolizeiakten bezl. dem Lageplane ausdrücklich bezeugt, widrigenfalls er sich einer falschen Beurkundung schuldig machen würde. Endlich wird noch bemerkt, daß durch Vermittelung der Brandversicherungskammer deren technische Beamte angewiesen worden sind, den verpflichteten Feldmessern- auf deren Anlangen bei Feststellung der Brandkatasternummern bereits katastrterter Gebäude in jeder Weise behilflich zu sein. Dresden, den 26. Februar 1909. Ministerium vss Innern. In der Zeit vom 17. bis 30. April dieses Jahres wird in Berlin vom Zentralkomitee für das ärztliche Fortbildungswesen in Preußen unter Förderung eines für den gleichen Zweck bestehenden Reichsausschusses und in Verbindung mit dem Seminar für Soziale Medizin in Berlin ein kurzfristiger Zyklus üker soziale Medizi« «nd Hygiene veranstaltet werden. Zur Teilnahme ist jeder deutsche Arzt unentgeltlich berechtigt; eS wird lediglich eine Einschreibegebühr von 10 M zur Deckung der sach lichen Kosten erhoben. In dem Zyklus werden theoretische Vorträge, klinische Vorlesungen am Krankenbett, Demonstrationen, sowie Besichtigungen von Anstalten und Be trieben vereint sein. Programme stnd unentgeltlich erhältlich beim Bureau des Zentralkomitees, Berlin 6, Luisenplatz 2—4. Dresden, den 6. März 1909. Ministerium vss Innern. Das Wichtigste. Seinen 88. Geburtstag begeht morgen am 12. März Se. Königliche Hoheit Prinzregent Luitpold von Bayern. Serbien übergiebt in einer Zirkulardepesche den Sig natarmächten des Berliner Vertrags die Entschei dung in der bosnisch-herzegowinischen Frage und verzichtet auf alle Entschädigungen. Die verstärkte Geschäftsordnungskommission des Reichs tages lehnte am Dienstag den in erster Lesung angenommenen tz 33a, betreffend Anträge bei In terpellationen, ab und gab dem H 33c ausdrücklich folgende Fassung: „DichStellung eines Antrages bei der Besprechung der Interpellation ist unzu lässig." Die Tabaksteuervorlage wurde am Mittwoch von der Fiuanzkommission an eine Subkommission verwiesen. In der gestrigen Sitzung des ungarischen Abgeord netenhauses zog Ministerpräsident Dr. Weckerle die Gesetzesvorlage über den Handelsvertrag mit Ser bien zurück und verkündete den Ausbruch des österreichisch-serbischen Zollkrieges, da die serbische Antwortnote Oesterreich-Ungarn nicht befriedige. Dadurch ist die iniecnationale Situation sehr kritisch geworden. Nach einer Meldung aus Belgrad sind soeben sämt liche Wehrpflichtige vom 38. bis 45. Lebensjahr zu einer Kontrolloersammlung einberufen worden. Bisher sind diese Wehrpflichtigen, die als Land sturm betrachtet werden können, noch niemals ein berufen worden, auch nicht zu Kriegszwecken. Von den deutschen Fremdenlegionären, über deren Schicksal vom Kriegsgericht in Oran entschieden wurde, sind neun zu harten Strafen verurteilt worden. Der Rädelsführer Kadur, genannt de' Pal, erhielt 20 Jahre Zwangsarbeit und wird degradiert. Vas ßonfsrsnzproblsm und dis not- rvsnvigs Teilung Qsr Streitfragen zwischen Osstsrreick und Serbien. Da sich die angebliche Nachgibigkeit Serbiens nur als ein neuer russisch-serbischer Schachzug gegen Oesterreich herausgestellt hat, in dem Serbien wie Rußland die Lö sung der schwebenden Streitfragen durch eine Konferenz der Großmächte erstreben, so ist der Konflikt zwischen Serbien und Oesterreich in den letzten Tagen noch gefähr licher geworden, da Oesterreich seine Beteiligung an einer solchen Konferenz bisher abgelehnt hat. Tue Gefährlich keit der Lage hat sich aber auch dadurch erhöht, daß seit acht Tagen die ganze politische verschlimmerte Lage im Orient keinen Schritt vorwärts gekommen ist, Differenz steht gegen Differenz auf allen Seit-n. Dabei hält Deutsch land fest zu Oesterreich, seinem Bundesgenossen, während man in Paris ganz genau wissen will, daß England, Frankreich, Rußland und Italien darauf bestehen, daß die ganze Streitfrage auf einer Konferenz der Großmächte beraten und entsprechend geregelt werde. Wenn nun diese gefährlichen Differenzen noch fortbestehen und zu einem Kriegsausbrüche zwischen Oesterreich und Serbien, dem sich wahrscheinlich auch Montenegro anschließen wird, nicht treiben sollten, so ist es dringend notwendig, daß die Streitfragen zwischen Oesterreich und Serbien getrennt behandelt werden. Was den Abschluß eines neuen Han delsvertrages zw scheu Oesterreich und Serbien und et waige wirtschaftliche Zugeständnisse des österreichischen Kaiserstaates an daS serbische Königreich anbetrifft, so wird man diese Angelegenheit wohl Oesterreich, als einem souveränen Staate allein zur Erledigung mit Serbien überlassen müssen. Aber in den Streitfragen handelt es sich auch um Serbiens Rechte als Uferstaat an der Donau, und um seine A sprüche aus Teilnahme an der Donau-Adria-Bahn, und um den Bau einer Bahnlinie vom südlichen Serbien durch die nördliche Türkei. Da Serbien in allen diesen Fragen bis jetzt stiefmütterlich behandelt worden ist, und zum Beispiel zu der Donau- Kommission gar nicht zugelassen wurde, und bei den Eisenbahnprojekten auf seine Wünsche ebenfalls keine Rücksicht genommen wurde, so muß man zugeben, daß Serbien ein Recht daraus hat, daß wenigstens diese seine freie Entwickelung betreffenden i ternationalen Verkehrs fragen von einer Konferenz der Großmächte geregelt wer den, und es wäre auch unbillig, wenn Oesterreich auch hier die Teilnahme an den betreffenden Konferenzberatun gen veiweigerte. Nun stehen aber England, Frankreich und Rußland auch aus dem Standpunkte, daß die Ein verleibung Bosniens und der Herzegowina ebenfalls auf eine europäische Konferenz gehört, da seinerzeit durch den