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Beilage »Seifen blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. LEVS Mjirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Hlrngebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die lleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. 48. Za-rgaug. —— Donnerstag, den 29. August LVOL Bekanntmachung. Es wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnitz gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist: 1) jede Brtheiligung an Vereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten, Geldsamm- lungcn, zu der nicht vorher besondere dienstliche Erlaubniß crlheilt ist, 2) jede Dritten erkennbar gemachte Bcthätigung revolutionärer oder sozialdemokra tischer Gesinnung, insbesondere durch entsprechende Ausrufe, Gesänge oder ähnliche Kundgebungen, 3) das Halten und die Verbreitung revolutionärer oder sozialdemokratischer Schris- ten, sowie jede Einführung solcher Schriften in Kasernen und sonstige Dienst lokale. Ferner ist sämmtlichen Angehörigen des aktiven Heeres dienstlich besohlen, von jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden Vorhandensein revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder anderen Dicnstlokalen sofort dienstliche Anzeige zu erstatten. Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Hebungen eingezogenen und für die zu Kontrollversammlunacn einbcrufencn Personen des Beurlaubten standes, welche gemäß § 6 des Militärstrafgesetzbuches und 8 38 L. 1. des Reichs-Militärgesetzes bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung bezw. der Kontrollversammlung den Vorschriften des Militärstrasgesetzbuchs unterstehen. Dresden, den 24. August 1901. K r i c g s m i n i st c r i u m. von der Planitz. Bekanntmachung. Es wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist, sich aus Veranlassung von Civilpersoncn mit dem Vertrieb von Druckwerken und Waaren innerhalb von Truppentheilen oder Behörden — seien dies nun ihre eigenen, oder fremde — zu befassen. Dei» Unteroffizieren und Mannschaften ist zugleich besohlen, von jeder seitens einer Civilperson an sie ergehenden Aufforderung zum Vertrieb von Druckwerken oder Waaren ihren Vorgesetzten Meldung zu machen. Dresden, den 24. August 1901. K r i c g s m i n i st e r i n m. von der Planitz. Die Pserdcvormusterullg bett. Im Anschluß an die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 13. dss. Mts., die Pferdevormustcrung im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaf! Schwarzenberg bctr., wird hiermit folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Am 2. September 1901, vormittags '^>10 Mr findet die Bormnfterung der in der Stadt Eibmltoär vorhandenen Pferde fiat«. Die Ausstellung der Pferd« hat nach Maßgabe der Pscrde-Verzeichnisse auf der Wildenthaler Staatsstraße vom Dürsfel'schen Sägewerk in der Richtung nach Wildeuthal mindestens Stunde vor der festgesetzten Zeit, also spätesten» st.tst Uhr. zu erfolgen. Die zum Rangiren und Vorführen der Pferde erforderliche Anzahl von Leuten ist mit zur Stelle zu bringen. Die Pferde sind blank aus Trense mit zwei Zügeln (zur Vermeidung von Unglücks fällen durch Losreiben) vorzuführen. Die Hufe sind zu reinigen, aber nicht zu schmieren. Jeder Pserdebcsitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gc- stcllen mit Ausnahme ». der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, k. der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig gemischter Schläge unter 3 Jahren, o. der Hengste, <1. der Stuten, die entweder hochtragend sind (deren Absohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten stehl) oder noch nicht länger als 14 Tage abgesohlt haben, «. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionclub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollblulhengst laut Teckschcin belegt sind, auf Antrag des Besitzers, k. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, g. der Pscrde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, b. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kricgsunbrauchbar bezeichnet worden sind, i. der Pferde unter 1,!«> m Bandmaaß. Befreiungsgründc im Sinne der Vorschriften unter <l bis k sind durch vom unter ¬ zeichneten Stadtralh ausgefcrtigte Bescheinigungen nachzuweisen, denen bei hochtragenden «tuten (Ziffer ci) auch der Deckschein beizufügen ist. Pferdebefitzer, welch« gestellung-pflichtige Pftrve nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der am Schluffe dieser Bekanntmachung angedrohten Bestrafung zu gewärtigen, daß auf ihr« «osten eine zwangs weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Im Uebrigen sind von der Vorführung der Pscrde befreit: Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerztc und Thierärztc hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes noth- wcndigcn Pferde, Posthalter hinsichtlich derjenigen Pserdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. Ueber die hier gehaltenen Pferde wird bis zum 24. August 1901 von unseren Polizei organen ein Verzeichniß ausgenommen werden. Sollten hierbei Pferde übersehen werden, so haben die Besitzer derselben bis zum 28. August 1801 in unserer Rathsregiftratur Anzeige zu erstatten. Der bei der Pserdevormusterung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Rangir- ung der Pferde ausgestellten Gendarmerie und Schutzmannschaft ist unweigerlich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit «eld- ftraf« bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft werden. Eibenstock, den 22. August 1901. Dcr Rath der Ltadt. I. V.: Stadtralh Meichtzner. Müller. 8. öffentliche Sitzung des Stadtverordneten - Collegiums Donnerstag, den 29. August 1901, Abends 8 Mr im Rathhausfaale. Eibenstock, den 26. August 1901. Dcr Stndtvcrordnctcn-Vorslchcr. G. Dierfch. 1) Kauf des alten Gottesackers. 2) Herstellung des Reulhcrweges. 3) Beschlußfassung über das mit den Brandcalamitosen „am Stern" getroffene Abkommen betreffs des Wiederausbaues dcr abgebrannten Gebäude :c. 4) Kenntnißnahme in Sachen, die Canaliiation des DorfbachcS betreffend. 5) Vortrag der geprüften Dicnstborenkrankenkasscnrcchnung. Hieraus geheime Sitzung. Versteigerung. Sonnabend, den 31. A u g u ft 1801, Nachmittags 3 Uhr sollen im Gasthausc Stadt Dresden hier zwei daselbst eingestellte junge Ziegen an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 28. August 1901. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Versteigerung. Dienstag, den 3. September 1001, Nachmittags 4 Uhr sollen im Gasthause Stadt Dresden hier folgende daselbst eingestellte Pfänder, nämlich: eine ziemlich neue Drehmangel, zwei Lachtauben mit Käfig, eine Handkette, ein« Parti« Auftragbürsten, Pntzbürften und Scheuerbürsten an den Meistbieten den gegen sofortige Baarzahlung versteigert ivcrden. Eibenstock, am 28. August 1901. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Sedanfeier. Latein-, Industrie- u. Handelsschule feiern das Sedanfcst durch einen Aktus, der Wonlag, den 2. September, Mrmittags 11 Ahr im Zeichensaale des Jnduftriefchulgcbäiide» abgchalten werden wird. Freunde und Gönner unserer Schulen sind herzlich willkommen. Eibenstock, 28. August 1901. I A: Sin Automobil - Heseh fordert ein Herr Dietrich v. Oertzen in einem Artikel, dcr in der „Tägl. Rundsch." veröffentlicht wird. Man wird seinen Gründen dafür nur zustimmen können, denn die Mißstände und Unglückssälle, die durch da« Befahren der Straßen und Land straßen mit mechanisch angetriebenen Fahrzeugen verursacht werden, haben sich in jüngster Zeit derart gehäuft, daß e« durchaus er forderlich im Interesse dcr öffentlichen Sicherheit geworden ist, diesen Verkehr durch Gesetz oder Verordnung angemessen zu regeln. „Also schon wieder ein neue« Gesetz!" — wird mancher erschreckt rufen. „Die Deutschen bleiben doch Deutsche, daß sie bei jedem austauchenden Mißstand nach der Regierung rufen, statt auf dem Wege der Selbsthilfe dieser Mißstände Herr zu werden." Aber dieser Vorwurf trifft hier doch wohl nicht zu. Wie sollte man den Benzinmotoren mit Selbsthilfe beikommen? Soll der betriebsame Sandmann, der Spaziergänger in der Um gegend der Städte mit Gewalt gegen die rücksichtslosen Führer vorgehen? Er würde ost genug dabei den kürzern ziehen! Auch da« „Abschießen", da- anläßlich der Wettfahrt Paris-Berlin von einigen besonder« empörten Franzosen in ihren Blättern em pfohlen wurde, ist natürlich nicht ernsthaft zu nehmen. E» handelt sich hier wirklich um einen Nothftand, dem der Einzelne machtlos und rathlo« gegenübersteht. Dm Rothftand selbst wird kaum Jemand leugnen. Wer hat nicht schon gewissenlose Automobilsahrer mit SchneUzug-gc- schwindigkelt durch belebte Straßen rasen sehen? Wer liest nicht fortwährend die Berichte über beschädigte Wagen, verunglückte Menschen und Thiere, und ost genug mit dem Zusatz, daß da« schuldige Fahrzeug sich unerkannt jeder Verantwortung für den angerichteten Schaden durch die Flucht entzogen hab«. Und da bei stehen wir doch erst am Beginn einer neuen Verkehr»cnt- wickelung. Wie wird'« erst werden, wenn die Fahrzeuge billiger geworden und ihr Gebrauch ein noch allgemeinerer geworden >'ein wird? Alle Fernbahnen, die von Personenzügen befahren werden, hält da« Gesetz zu kostspieligen Vorkehrungen an, um den Land ¬ straßen- und Straßenverkehr vor Gefährdung zu schützen: Riveau- Uebergängc werden kaum noch gestattet, vielmehr bei irgend nenncnSwerthem Verkehr sofort Ucbersührung oder Unterführung polizeilich gefordert. Dagegen überläßt man e« den Automobilisten, alle Straßen mit Schnellzugtgeschwindigkeit zu bcsahren, bezw. bleiben Verbote, wo sie erlassen werden, völlig unbeachtet, weil die Nürnberger keinen hängen, sie hätten ihn denn, und weil c« kein Mittel giebk, die Schuldigen festzustcllen. Durchaus nothwendig ist daher ein Gesetz, da» zunächst be stimmt, daß jede« Automobil auf dcr Rückseite von weiten, kennt lich zu machen ist. Da fußhohe Zahlen einen sehr unästhetischen Eindruck machen würden, io bliebe zu gestalten, daß sie durch weithin deutlich erkennbare Bildzeichrn bezw. farbige Merkmale ersetzt werden, die polizeilich zu genehmigen und zu registriren wären. Willkürliche Verdeckung oder Veränderung dieser Zeichen müßte empfindlich bestraft werden. Ein zweiter Paragraph müßte die in den Straßen zulässige Geschwindigkeit nach Maßgabe eine« im Trabe fahrenden Se-