Volltext Seite (XML)
MnitzerMckenblali SMiMIW Mts Mit „Illustriertem Sonntagsblatt^ „Aus der i'.mdwirtschnft". „Hof- Garten- und Hauswirt- >haft" und „Mode für Alle" — MM-M.: MMMWWsW Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile WPf., im BezirkderAmtshauptmannschaft15Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks ft M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. uns Mm DMiMtl feriWMr; lir. ir Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend lldounement: Monatlich SS Pf-, vierteljährlich MMSN MsgMtt lliis ses MWks W MW LLLL^ ALL Sonnabend, den 24. März 1917 Nummer 35 69. Jahrgang. äni! fit!' fjöN Niilanjk umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nteoer» nleltov; itl jl-- viril nl.iloMl!Uitollt!)ltIl 1 ulvllll) steina.Wechbuch,Ober-u.Niedeclichtenau,Friedersdors-Thiemendors,Mittelbach, Großnaundorf,Lichtenberg,Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Iorsters Erben (Inh. I. W. Mohr». Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 263. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Amtlich« Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Amtlicher Heil. Wagen- und Gespannaufnahme. Zur Behebung der einer schnellen Entladung der Eisenbahngüter entgegenstehenden Schwierigkeiten, die in erster Linie auf den großen Mangel an Last wagen und Gespannen zurückzuführen sind, ist es dringend geboten alle in den Gemeinden vorhandenen, nicht voll ausgenutzten Lastwagen und Gespanne her- anzuziehen. Es wird deshalb auf Ersuchen der stellv. Generalkommandos XII und XIX im Einverständnis mit dem Kriegsministerium nach der Bekanntmachung über Vorratserhebung n vom 2. Februar 1915 RGBl. S. 54 nebst Ergänzung vom 3. September 1915 RGBl. S. 549 und vom 21. Oktober 1915 RGBl. S. 684 für d s Königreich Sachsen eine allgemeine Bestandsaufnahme aller nicht dauernd in Benutzung befindlicher, zur Güterbeförderung geeigneter Wagen «nd Gespanne angeordnet. I Jeder Eigentümer, bezw. Pächter, Nutznießer, Mieter oder sonstige Besitzer von vorstehend angegebenen Wagen und Gespannen hat diese nach ihrer Art lz B. Tafelwagen, Kastenwagen — Pferde, Ochsen, Kühe, Esel), ihrer Tragfähigkeit, ihrer Zahl, ihrem gewöhnlichen Standort und der Dauer wie der Weise ihrer jetzigen und ihrer künftigen mögliche« Benutzung bei ^er Gemeindebehörde des gewöhnlichen Standortes der Wagen und der Gespanne bis zum 2. April 1917 anzumelden. Ebenso ist dort jede spätere Veränderung unverzüglich anzuzeigen. Stichtag für die Bestandsaufnahme ist der 28. März 1917. Gemeindebehörde ist in den Städten mit der r vidierten Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemei devorstand. Bei dem letzteren sind auch die in den benachbarten selbständigen Lutsbezirken vorhandenen Wagen und Gespanne an zumelden. III. Die Gemeindebehörden haben das Ergebnis der Bestandsaufnahme in geeigneter Weise nachzuprüfen und dann mit Beschleunigung spätestens bis zum 12. April 1s17 den zuständigen Kriegsamtstellen mitzuteilen, d. i für den Bereich des stellv. Generalkommandos Xll Kriegsamtstelle Dresden, Königsbrückerstraße, für den Bereich des stellv. Generalkommandos XlX Kriegsamtstelle Leipzig, Döllnitzerstraße 3. Dahin sind auch alle später eintretenden Veränderungen unverzüglich zu melden. IV. Die Strafbestimmungen des §5 der oben angezogenen Vundesratsvrrordnung v. 2 Februar 1915 gelten sinngemäß auch für d. gegenwärtige Bestandserhebung. „Wer vorsätzlich die Au-kunit.zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der fest gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi? zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt wcr- d-n Ebento wird beitraft, wer vorsätzlich dle vorgeschn-bmen Lagerbücher elnzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunit, zu der er auf Grund dieser Berrrdnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Ml. oder tm Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter ägt " V Auf Anfordcrn der Gemeindebehörden haben die Eigentümer bezw. die Besitzer der nicht voll ausgenutzten Wagen und Gespanne diese als Wechselwagen und Wechselgespanne für die Güterentladung gegen angemessene Vergütung der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen Es wird von dem vaterländischen Sinne der betroffenen Besitzer erwartet, daß sie dieser Pflicht nach besten Kräften nachkommen Sofern im einzelnen Falle jedoch wider Erwarten eine freie Ver einbarung nach K 2 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 nicht zustande kommen sollte, wird im Namen der stellv. Generalkommandos Xll-und XIX schon jetzt darauf hingewiesen, daß diese dann von ihrer Befugnis nach K 3 Pkt. 3 und 6 sowie 8 4 des Gesetzes Gebrauch machen und die zwangs weise Gestellung der Wagen und Gespanne fordern würden. Dresden, den 20. März 1917. Ministerium des Innern. Ablieferungspflicht für Ackerbohnen, Peluschken, Lupinen «nd Wicken. Ackerbahnen, (Pferdebohnen, Saubohnen, Feldbohnen) und Peluschken sind gemäß Verordnung über Hülsrnfrüchte vom 14. Dezember 19 ^beschlagnahmt- Besitzer von Ackerbohnen und Peluschken haben sämtliche in ihrem Gewahrsam befindlichen Mengen der Reichshülsenfruchtstelle, Berlin, Universitätsstraße 2/3 a anzumelden, soweit die Anzeige nicht bereits seit dem 20 Dezember 1916 erstattet ist Der Ankauf erfolgt durch die Bezugsvereinnung der deutschen Landwirte G. m. b. H, Abt. Kraftfuttermittel zu Berlin, V? 35, Potsdamerstraße 31, bezw deren in den einzelnen Landesteilen beauftragte Ankäufer. <Fa. Paul Schulze's Nachs.-Bautzen und Fa. Scheffler, Sieg Sc Co. Nachf.-Dresden.) Jeder, der im Besitze von überlassungspflichtigen Mengen Ackerbohnen oder Peluschken ist, hat sich unverzüglich wegen Ablieferung mit den von der Bezugsvereinigung mit einem Ausweis versehenen Ankäufern seines Bezirks in Verbindung zu setzen. Jeder anderweitige Absatz ist unzulässig und nach § 14 der Verordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 sfünf- zehntausend) Mark bedroht. Das Gleiche gilt für den Fall der Unterlassung oder unrichtigen Erstattung der Vorratsanzeige. Die unverzügliche Ablieferung der überlassungspflichtigen und aller darüber hinaus entbehrlichen Mengen ist vaterländische Pflicht. Es ist dafür Sorge getragen, daß den Ablieferern von Ackerbohnen eine gleiche Menge anderer Futtermittel auf Verlangen sofort zur Verfügung gestellt wird. Wicken und Lupinen unterliegen der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916. Sie sind — abgesehen von Saatware — nur an die Be zugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H., Berlin, Potsdamerstraße 31 bezw. deren in den einzelnen Landesteilen aufgestellte Ankäufer abzusetzen. Für Wicken und Lupinen gelten gleichfalls die oben erwähnten Strafbestimmungen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 22. März 1917. Saatgut von Hulsenfrüchten und sonstigen Feldsämereien. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat die Bestellungen auf Saatgut an Hülsenfrüchten und sonstigen Feldsämereien sofort an die Firma: Scheff- ler, Sieg Sc Co. Nachf. in Dresden weitergegeben. Diese Firma wird sich mit den Bestellern wegen der Lieferung des Saatgutes direkt in Verbindung setzen. Königliche Amtshanptmanschaft Kamenz, den 22 März 1917.