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Erscheint wöchentlich drei Mal und -war Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Bormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. prssnumeranäo. Inserate werden bis spätestens Mittags deS vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 123 Dienstag, den 19. October 1880. 5. Iahrg. Bekanntmachung. Die aufgestellte Urliste über die in Stadt Zwönitz zum Schöffen- und Geschmornenamte berechtigten Personen liegt in hiesiger Rathsexpedition eine Woche lang, vom 15. d. M. an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht aus und kann innerhalb dieser einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste ebendaselbst schriftlich oder zu Protocoll Einsprache erhoben werden. Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dies hierdurch unter Hinweis auf die nachstehends suk () abgedruckten Gesetzesparagraphen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwönitz, mn 13. October 1880. Der Bürger m ei st er. Friedensrichter Schönherr. Zu 88 1, 3. Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strasgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Neligionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörige Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Vermaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschmornen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 35. Die Ur listen für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschmornen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschwornenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gcrichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend; vom 1. Mürz 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschmornen sollen nicht berufen meiden: 1. Die Abtheilungsvorstände und vor tragenden Näthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Bekanntmachung, die Berichtigung der auf das Jahr 188« fälligen Schank-, Laas- und Wasserständerzinsen betr. Die Besitzer von Haus- und Feldgrundstücken, welche mit der Abführung von Schank-, Laas- und Wasserständerzinsen und anderen städtischen Grundabgaben sich noch im Rückstand befinden, werden hierdurch aufgefordert, diese Abgaben binnen 8 Tagen und längstens bis zum 28. October 188Ü an unsere Stadtcaffen-Einnahme bei Vermeidung executivischer Zwangsmittel zu bezahlen. Zwönitz, am 12. October 1880. Der Stadtg e m einderath. — Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Wiederholt ist durch Bekanntmachungen darauf hingewiesen worden, daß das Mreiherumlaufen der Gänse innerhalb des hiesigen Stadtgebietes unzulässig und verboten ist, da neuerdings öfters gegen diese Vorschrift gefehlt worden ist und vielfache Beschwerden deshalb anher ergangen sind, so wird das Verbot mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen dagegen unnach sichtlich zur Bestrafung gezogen werden. Zwönitz, am 18. October 1880. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr. Tagesgesthichte. Deutschland. Das hervorragendste Interesse der vergangenen Woche nahm die Dombaufeier in Köln für sich in Anspruch. Sr. Majestät dem Kaiser, umgeben von den Gliedern seiner hohen Familie und von fast allen deutschen Fürstlichkeiten ist es vergönnt gewesen, in wahrer Kaiserpracht, wie sie keiner, auch der mächtigsten Kaiser vor ihm, entfalten konnte, das großartigste deutsche National Fest zu Köln am Rhein zu feiern. Der vor 632 Jahren begonnene, großartig angelegte Bau des Kölner Doms ist nun als das groß artigste Bauwerk der Welt vollendet. Die würdige Feier wurde in der evangelischen Trinitatiskirche durch eine Predigt, an welcher Se. Majestät und die Fürstlichkeiten theilnahmen, begonnen. Nach Be endigung der Liturgie verließen die hohen Herrschaften die Trini tatiskirche und fuhren nach dem Dome. Die ungezählten Menschen.