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Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. 8«qpr. Nr. 18. T-l.'Adr. Wochenblatt Pulsnitz Bezirksanzeiger Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Kelle Sherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung dos Betriebes der Leitung oder der Besördernngseinrichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. — vierteljährlich M 7.50 bei freier Zustellung; bei Abholung vkrteijShrlich M , monatlich M 2.40, durch dir Post M 8.—. und Zeitung Postscheckkonto Dresden2138. Gem.-Giro-K. 14« Inserate fmb bis vormittags 10 Uhr anszugeven. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse'S Zeilcnmrsser 14) 100 Pfg., im Bezirke der Awtshavxt- Mannschaft 80 Pf. im Amtsgerichtsbezirk 80 Pf. Amtliche Zeile M 3.—, 2.70 utl 2.40. Reklame M 2.30. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 »/, Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung dk- Anzeigegebühren durch Klage oder in Konkursfällsn gelaugt der ucü. Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. VanpMatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. T., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Obersteina, Mrderstetna Waitzbach, Ober- und Nfttderlichtenau, FrirderSüorf, Thiemendorf, Mittelbach, Wrotzrurmtdors, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf, GefchLftsstevr: PulSnitz, EiSmarÄplax Rr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in PulSnitz. Nummer 104. Dienstag, dem 3V. Angnst L92L. 73. Jahrgang SSSSiii^ Amtlicher Teil. VekaKKiMachnRg. Steuerabzug vvM Arbeitslohn- Dos Finanzamt nimmt Deraolcssung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Gesetz über die Einkommensteuer nvm Arbeitslohn vom 11 Juli 1921 (RGBl. S- 845>, dessen Artikel HI bereits in Kraft getreten ,ft, hinzuweisen. Hiernach und mich den inzwischen ergangenen Erlassen des Herrn Reichsministers der Finanzen regelt sich der Steuerabzug wie folgt: 1. Vom 1. August 1921 ab unterliegen auch die aus der Leistung non Überstunden, Ueberschickien, Sonntags arbeit und sonstiger, über die reaelmätze Arbeitszeit hinausgehenorn Arbeitsleistungen erzielte» Löhne mit dem sonstigen Arbeitseinkommen zusammen L:m Steuerabzug. 2. Bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern bleiben wie bisher kür den Arbeit nehmer und die seinen Haushalt teilende Ehefrau je 4 bezw. 24 bezw. 100 M und für jedes zum Haushalt zählende minderjährige Kmd 6 beM. 36 bezw. 150 M vom Arbeitslohn abzupsfrei. Für die BerLckstchtigung de: Familienangehörigen ist der Personenstand vom 1. April 1921 maßgebend. Don dem abzugspflichtigen Lohn sind 10 v. H. als einzubehal- tendcr Betrag zu berechnen. 3 Der einzubehaltcnde Betrag ermäßigt sich zur Abgeltung der nach § 13 des Einkommensteuergesetzes für Werbungskosten, Kossenbeiiröge usw. zulässigen Abzüge für ständige und für nichtständige Arbeitnehmer bet jeder nach dem 31. Juli 1921 erfol genden Lohnzahlung: im Falle Ler Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden um 0,15 M für je zwei angesangene oder volle Kunden, im Falte der Z«h ung des Arbeitslohnes nach Tagen um 0 60 M täglich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Wochen um 3,60 M wöchentlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes noch Monaten um 15 M monatlich. In den Fällen, in denen Werbung-Kosten in der Zeit vom 1. April bis 31 Juli 1921 nicht berücksichtigt worden find, ermäßigt iich für den in der Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Oktober 1921 gezahlten und vis 31. Oktober 1S21 fällig gewordenen Arbeitslohn der einzubehaltend« Betrog, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Stunden stakt um 0,15 M um 0,40 für je zwei angcfangene oder volle Stunden. im Falle der Zahlung Les Arbeitslohnes nach Tagen statt um 0 60 M um 1,40 M täglich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes nach Wochen statt um 3,60 M um 8,40 M wöchentlich, im Fall« der Zahlung des Arbeitslohnes nach Monaten statt um 15 M um 38 M monatlich. Die erhöhten Ermäßiguneen treten auch dann ein, wenn in der Zeit vom 1. April bis 31 Juli 1921 zwar Beiträge zu Kranken-, Untall', Haftpflicht-, Angestellten-, Invalider-, Witwen-, Waisen oder Pensionskassen, nicht aber sonstige Werbungskosten beim Steuer- abzug berücksichtigt worden find. 4. Ständig beschäftigte Arbeitnehmer können bei dem für sie zuständigen Finanz amt beantragen, deß mittellose Angehörige, die von ihnen unterhalten werden, beim Steuer abzug in der gleichen Weise wie minderjährige Kinder berücksichtigt werden. Finanzamt Kamenz, am 26. August 192c. Brotmarken für GetreideerbaNer und Schwerarbeiter. i. Auf Grund von Ziffer? Abs. 2 dec Ausf.-D O. des Wfttschastsministeriums vom S. Juli 1921 zu d- m Rciltsumlogegcft tz —. Nr. 158 der Sächsischen Staalszeitung — wird die Bestimmung unter Punkt 5 der Verordnung der Amtshauplmannschas! vom 29 Juli 1921 Ladin abgeSndcrt, daß Drbaarr von Brotgetreide Anspruch auf Brotmarken nur inso- meit habe«, als der Ertrag des Betriebes zu ihrer und ihrer Haushaltsangehörigen Der- forgung und zu ihrem Soatgutdedarf nicht ausretcht. Hierbei ist von dem zu erwartenden Ernteertrag an Brotgetreide s) der Samgutbedars zu den bisherigen Sätzen (auf den da 155 i-x Roggen oder 1L0 ><e W izen), d) für den Brot und Mehlbedars aus den Kops und das Wirtschaftsjahr 1 llr Brotgetreide gerechnet.ein Brotgetrtideerbauer zum Teil Anspruch auf Brotmarken, so mutz er diesen Anspruch bis spätestens , 8. September d I. bei der Gemeindebehörde geltend machen. Spätere Gesuche werden nicht berückstchtigt. Brotmarken sind ihm dann von der neuen Brolmmkenperiode ob 10 September d. I für diejenige Zahl seiner Haushaltsangehörigen zuzvieilen, die er nach obigen Bestimmungen nicht selbst versorgen kann. Die Zuteilung von Brotmarken an alle Haushaltsangehörigen während der letzten Wochen oder Monate des Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig. H. Gemätz Beschluß der Reichsregierung find die Zulagen an Schwer- und Schwerst arbeiter (Lokomotivführer und Heizer aus Dampflokomotiven) nur noch bis zum 15. Sep tember d. I. zu gewähren. Mit Wirkung vom 16. September d. I ab tritt deshalb die Bestimmung über die Gewährung von Brotmarken an Schweistarbeitcr in Ziffer 3 unter ck der Bekanntmachung vom 29. Juli S. I. — Kamenzer Tageblatt Nr. 177 vom 31. Juli d. I, Pulsnitzer Wochenblatt Nr 91 vom 30. Juli d. I. — außer Kraft. Kamenz, den 26. August 1921. Die Arntshauptmannschaft für den Kommunalverband. VekanntmachAng. Mit Wirkung ab 1. September d. I. beträgt der Preis einer Kilowattstunde für Motorenbetrieb, Heizung oder ähnliche Zwecke bezogen nach dem Einfachtarif . . . M 2.— nach dem Doppeltarif außerhalb der Sperrzeit, für alle Zwecke mit ¬ hin auch für Beleuchtung . M190 nach dem Doppeltarif während der Sperrzeit, sonst wie vor . . M 3 50 Der Preis von M 1.90 für eine nach dem Doppeltarif außerhalb der Sperrzeit bezogenen Kilowattstunde setzt eine jährliche Mindestbenutzung der angeschlossenen Leistung von über 300 Stunden voraus. Ist die jährliche Benutzungsstm-demahl 300 »der ms»>rk <er so l «trägt Le: Preis einer KL-waitAunL« Li 2.40. Die nach § 6 Abs. 13 der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1917 hinsichtlich der l jährlichen Benutzunasdauer unter 250 Stunden zu zahlenden Zuschläge kommen durch obige Preisregelung in Wegfall. Die Preise für Beleuchtung bet dem Bezüge nach dem Einsachtaril und Pauschal tarif bleiben unverändert. Aus vorstehende Preise werden nachstehende Benutzungsstunden-Rabatte gewährt, welche bei einer jährlichen Benutzungsdauer bei ragen: über 750 Stunden 2'/- v. H. , 1000 , 5 v. H. . 1500 , 7'/. v. H. » 2400 , 10 v. H. , -I000 , 12-/, o. H. , 6000 , 1b o. H. Desgleichen wird aus den sich hiernach in einer Anlage bezw in einem Anschlusse ergebenden Rechnungsbetrag eines Abnehmers für Beleuchtung und Motorenbetrted usw. innerhalb eines Kalenderjahres folgender Gelorobatt gewährt: Aus den Betrag zwischen 2500- 5000 M 5 v. H. , 5001- 10000 M 10 o. H. , 10001-20000 M 15 o. H. 20001—30000 M 20 v. H. Über 30000 M 25 v. H. Die hiermit festaelcgten Rabattsätze kommen für den Gesamtjahresstromoerbrauch am Schluffe des Kalenderjahres zur Verrechnung, sofern bis dahin nicht eine abermalige Aenderung der Rabattsätze eintritt. Die auf den hiermit festgesetzten Einheitspreisen beruhenden anderen Preisfestsetzungen der Bedingungen nebst Nachträgen Mr die Abgabe von elektrischem Strom erhöhen sich von dem gleichen Zeitpunkte an entsprechend. Zählermieten. Die monatliche Miete für einen Elekrrizitätszähler ab 1. September L. I. beträgt bis zu 600 Watt Anschlutzwert M 1 — 1250 , . M 1.70 5000 , . M 2.40 9000 , , M350 15000 , , M480 20V00 , . M 6.- über 20000 , „ nach Vereinbarung. Bei Doppeltmifzählein Zelten dieselben Sätze mit M 1.40 Zuschlag für den Monat. Pulsnitz, am 30. August 1931. Städtisches Elektrizitätswerk Pulsnitz. Bekanntmachung. Anordnungsgemäß wird bekannt gegeben, daß künftig das Leseholzholen ohne Besitz eines Leseholzscheines, sowie das unbefugte Roden von Stöcken verboten, und datz bei Zuwiderhandlungen Strafe zu gewärtigen ist. Forstrevierverwaltung Nöhrsdorf, am 29 August 1921. Mr öes MMW MMens öer Wil. MWMMlt zu WM am 27., 2».. 29 und 30. August 492s. Herrliche, schön« Tag« waren e», di« ersten Lotze de« Jubiläumsftstes, nhibend für jede» echt deutsche Her,, zu fühlen und zu erleben, wie die Schützen in unsrer schön keschmückten Stadt Einkehr hielten. In idealer Begeisterung, von d,l» Leben» Müh' und Den Heimat- unk den Brudcrsinn Nie läßt der Schütz' erkalten — Mit Herz und Hand fürs Paterland So wird er's immer halten. Drangsal losgelöst, kamen fie einig' Sinne», um Er holung zu finden im Ziel der edlen Schützensacht. Vie Schmückung der Stadt ist geradezu reizend. Schon seit mehreren Tagen waren Hunderte fl tßtger Hände bemüht, um zu Ehren der ankommenden lieben Gäste Pulsnitz zu fröhlichem Empfang in ein festliche» Gtwand zu fleioen, Irr reichstem Schmuü zeigen sich Häuser, Str ßm und P'ätz«, darüber der wolkenlose, sonnenstrahl-nd« Himmel. Die Stadt ist mit Blumen und Grün und wehenden Föhnen übersä», die Straßen in Laubengän^e ver wandelt. Ein großer Gedanke beherrscht den Straß«»- schmuck: die F«ste»freudr! Und der Straßenschwuck beherrschte die ganze Stadt: Kränz« und Fahnen an den Häusern, herüber und hinüber die luftigen Vogen der Girlande». Auch eine Anzahl Geschäftshäuser