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ündeten zu wer. mglische geschlos. er Mel- md d?r angen ctschast. Es be. ß eines ten des irsche zland axwell, Ober- neurn ublrn nsation en zeig!. nellzugL Mefte« tsSt«nd, gleicher e enthält >ten, di- >ehrltcher n I" an lk, zu i. S. ite. frei, tten. wr. Amts- und Anzeigeblatt für öen 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Libenfto», Larkseld, hundrhübel, H^UgvvlUrl Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstUtzengrün, MIdenthal «sw. Berantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. -- «». Jahrgang. ^?1O0 Dienstag, den 2. Mai ISIS Erscheint täglich abendr mit 0u5nahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Ea^ Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeilediegespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Bezugspreis Viertelsährl. M. 1.80 einschließl. des „Jllnstr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen " in der Expedition, beinnserenvotensowiebei allen kleichspostanstalten. Tel.-Ndr.: Amtsblatt. Nachstehend wird die Bekanntmachung deS Reichskanzler» über da» Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 284) nochmals zur all. gemeinen Kenntnis gebracht. In Streitigkeiten nach tz 4 letzter Absatz entscheiden die Kreishauptmannschaf- ten endgültig. Dresden, am 26. April 1916. Mini.sterium des Innern. Bekanntmachung über da5 Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April M6. Der BundeSrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» BundeSrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : 8 1- Bi» zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Biehstand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt: s) an Pferde höchsten» zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zug ochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchsten» zwei Pfund Kartoffeln täglich, b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vor stehenden Sätze. Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttert worden sind. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden. 8 2. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird. 8 3. Di« Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können di« Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei her stellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel-V«rwer- tungS-Gesellschast m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1 der Bekannt- machung über di« Regelung des Absatz«» von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 585) der Ab- lieferungSpflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trok- kenkartoffel-VerwertungS-Gesellschaft im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen. Ausgenommen von der LieferungSpflicht bleiben nur 1. die Mengen, die der Trockner bi» zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des tz 1 verfüttern dürste. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mat 1916 diese Ausnahme von der LieferungSpflicht beschränkt ober aufgehoben wird; 2. bei Selbstversorgern (8 6 Abs. 1s der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl auS dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs. Gesetzbl. S- 363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bi» zum 15. August 1916; 3. Mengen, die im Eigentume be» Reichs, eine» Bundesstaat» oder Elsaß-LothringenS, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden endgültig. 8 5. Di« an die Trockenkartoffel-VerwertungS-Gesellschast abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden. §6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachver ständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räum«, in den«n Kartoffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten und daselbst Be sichtigungen vorzunehmen. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vi«h gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über die zur Verfütterung gelangenden Kattoffeln, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 8 ?. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird besttast, 1. wer den Verboten der 88 1, 5 zuwiderhandelt oder der LieferungSpflicht nach § 4 nicht nachkommt; 2. iver den nach 88 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandell. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 8 1 ist der Mindestbettag der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen. 8 8. Mit Geldstrafe bis -u einhundertfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft, 1. wer den Vorschriften de» 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Be sichtigung verweigert; 2. wer die in Gemäßheit deS § 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bet der AuSkunstSetteilung wissentlich unwahr« Angaben macht. 8 s. 8 2 der Bekanntmachung über die Regelung de» Absätze» von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und d«r Kattoffelstärkefabttkatton vom 16. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 585) wird aufgehoben. 8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. 8 11- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichtkanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Die Bekanntmachung des Reichskanzler» über Mtstbeetkartoffeln vom 20. April 1916 (ReichS-G«setzbl. G. 322) wird hiermit nochmals znr öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 26. April 1916. Ministkrium des Innern. Bekanntmachung über Wistöeetkartoffetn. Vom 20. April M6. Auf Grund der 88 1> 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartof felpreise vom 28. Oktober 1915 (ReichS-Gesetzbl. C. 711) wird folgendes bestimmt: l. Di» in d«r Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die PretSstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (ReichS-Gesetzbl. E. 140) festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeiltcher Be- schetnigung in Mistbeeten oder ähnlichen Vorrichtungen gezogen find und vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden. II. Dies« Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung deS BundeSratS über Rohfette vom 16. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 165). Auf Grund des 8 12 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 16. März 1916 wird hiermit ang«ordnet: 1. An den 88 2, 7 t Zuständige Behörde im Sinne deS Absatzes 2 der 88 2 und 7 ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den mittle ren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemetndeoor- stand, in den selbständigen Gutsbezirken der GutSvorsteher. Die öffentliche Bekanntmachung nach 8 2 Absatz 3 erfolgt durch d«n Bürgermei ster, den Gemeindevorstanb oder den GutSvorsteher. 2. Zu den 88 b, 11: Zuständige Behörde im Sinne deS 8 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1 ist in den Städten mit Revidierter Gtädteordnung der Etadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Ueber die Beschwerde nach 8 11 Absatz 2 entscheidet die Kreishauptmannschast. 3- Zu 8 12: Wer als Gemeinde im Sinne der Bekanntmachung anzusehen ist, richtet sich nach den allgemeinen hierüber bestehenden Bestimmungen. Selbständige Gutsbezirke gelten als Gemeinden. Dresden, den 27. April 1916. Ministerium des Innern. Einkommen- nnd Ergänzmigsstcucr bctr. Die Austragung der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuerzettel wird heute beendet Diejenigen Beitragspflichtigen, welche hier Ihre Steuerpfltcht zu erfüllen, einen Steuerzettel aber nicht erhalten haben, werden daher in Gemäßheit der Bestimmungen in 8 46 d«s Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900 und 8 28 deS ErgänzungssteuergesetzeS vom 2. Juli 1902 hiermit aufgefordert, sich wegen Mitteilung des EinschätzungSergebnisse» bet der hiesigen Stadtsteueretnnahme zu melden. Die in 8 49 bezw. 32 der genanten Gesetze geordnete Reklamationsfrist von 3 Wochen ist in solchen Fällen vom Erlaß gegenwärtiger Bekanntmachung ab zu rechnen. Stadtrai HivenstoL, den 29. April 1916. Reklamationen gegen die Einschätzung znr Gemcinde- cinkommenstener. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche zur EtaatSeinkommensteuer nicht oder mit anderen Beträgen etnzuschätzen waren und daher durch den städtischen AbschätzungSauS- schuß besonders eingeschätzt werden mußten, steht innerhalb 3 Wochen da» Rechtsmittel der Reklamation zu. Diese Frist ist von der Behändigung der jetzt 'zur Austragung gelangten Steuerzettel ab zu berechnen. Da» ReklamatlonSrecht haben auch die übrigen Steuerpflichtige». Hierbei ist aber darauf »u verweisen, daß, insoweit die Veranlagung zur Gemeindeeinkommenfttuer auf der Einschätzung zur StaatSetnkommensteuer beruht, di« auf Reklamation gegen dl« letztere ergehenden Entscheidungen auch für die Gemetndeeinkommensteuer Gültigkeit ha ben, daß also eine besonder» Reklamation gegen die Gem»ind«»inkomm»nsttu»r nicht nötig ist. Diejenigen Anlagenpfltchtigcn, welchen «in Steuerzettel nicht behändigt worden ist, haben sich wegen Mitteilung des Einschätzung»«rgcbntffeS bei der Stadtsteueretnnahme zu melden. Für dies, Personen läuft di« Reklamationsfrist vom Tage dieser Bekannt machung ab.