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Wochenblatt sttr pnkm'lr, AmuQsbrück, ZMekei-g, Mriffünrif unO AmqegM Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden uno der städtischen Dehürden zu Pulsnitz und Königsdrück. Zwelttndzwanziqster Jahrqanq. er, igsb! jet Eh Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends und ist durch alle Postanstalten zu beziehen. AbonnemeatspreiS: Vierteljährlich lO Ngr. Inserate, welche in Königsbrück bei Herrn Kaufmann Moritz Tschersich angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abend einzusenden. Inserate werden nur bis Dienstags und Freitags früh 8 Uhr in Pulsnitz angenommen und mit S Pf. für die gespaltene SorpuS-Zeile berechnet. 2. Niitttvoch i>kn S. I-umar Betanntma cd u »q. Wolf. r. Welche Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist im § L unter Nr. I und 2 und im § 24 des Gesetzes bestimmt.. bis Ls 6) sonst mangelhaft gewesen sei, ist durch 8 16 des Gesetzes ausgeschlossen, ls Verpflichteten (vorstehend unser Nr. 6 a und d) dieser Verpflichtung nicht genügt, so geht dieselbe 7) y d) F i n a v z m i n i st e r i u:n. Frhr. tz. Frieftn cii De»; reut! Betz nE' Aww ei f>ing betreffend das Strafverfahren weyerr Wechsclstempellünlerz ehun'g nach dem BundeSg.setz vom 10. Juni 186S. Da« Strafverfahren wegen Wechselstempel-Hinterziehung ist einzuleiten, wenn ein steuerpflichtiger Wechsel oder eine steuerpflichtige Anweisung überhaupt n ich t, oder mit einem geringeren als dem gesetzlich erforderlichen Abgabenbetrage, oder nicht rechtzeitig ege' nd 1 ebÄ Ä ai )ie r S' och^ i Ist rrte) aer s »aisl In Folge des Gesetzes vom 10. Juni dieses JahreS, die Wechselstcmpelabgabe im Norddeutschen Bunde betreffend, (Bundesgesetzblatt Seite 193) treten mit dem keob 1- Januar 1870 die gegenwärtig im Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften wegen Versteuerung der Wechsel außer Kraft, vorbehältlich ihrer Anwendung auf die h vor dem bezeichneten Tage ausgestellten inländischen ober von dem ersten inländischen Inhaber bereits aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel und Anweisungen. Zur Versteuerung aller anderen Wechsel und Anweisungen sind vom 1. Januar 1870 ab nicht mehr die Sächsischen Stempelmarken, sondern die bei den Post- anstalten zu erkaufenden Bundes-Stempelmarken und mit dem Bundesstempel versehenen Blankets zu verwenden, wegen deren auf die unter dem 13. dieses Monats er- Hk lasfenen, durch das Bundesgesetzblatt Seite 691 ff. veröffentlichten Bekanntmachungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes verwiesen wird. 1 G' Die bisher hauptsächlich nur bei Wechseln zur Verwendung gelangten Stempelmarken zu 1 und 2 Neugroschen können künftig noch zur Zusammensetzung der SH, Stempelbeträge für andere stempelpflichtige Urkunden verwendet werden. , ,Um Ken Uebergang zu der ueucn Einrichtung in Betreff des Wechselstempels zu erleichtern und Zuwiderhandlungen, welche auf Unkenntniß oder Mißverständniß des Gesetzes vom 10. Juni dieses Jahres beruhen möchten, vorzubeugen, wird zugleich die nachstehende, für die mit der Handhabung des obgedachten Bundesgesetzes be >erflll trauten Behörden bestimmte, das Strafverfahren wegen Wechselstempel-Hinterziehung betreffende Anweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 28. December 1869. ^EäuSgedxhM. Hinsichtlich , „ „ „ , ... a) Die Befreiung bezieht sich überhaupt nur aus Wechsel,, die auf f-niß (i ss 's'. . s ' ' " . . > den zehnten Tag nach der Ausstellung festgesetzt ist, von der Befreiung ausgeschlossen, jchet d) Auch jene unter a) bezeichneten Wechsel, auf welche sich die Befreiung bezieht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, hast sie vom Aussteller direct in das Ausland remittirt werden. Jede vorgängige Betheiligung, einer anderen inländischen Person oder Firma hebt den Anspruch auf Befreiung von der Steuer auf und stellt den betreffenden Wechsel allen anderen stempelpflichtigen Wechseln, gleich. .stE 5) Der gesetzlich erforderliche Betrag der Stempelabgabe ist »ach den Vorschriften in Ken HZ 2 und 3 des Gesetzes und den vom Bunde,srathe erlassenen Aus- Hulrl Ist Hy,, einem Wechsel ein geringerer als der erforderliche Strmpelhctrag entrichtet, so ist die Wechselstempel-Hinterziehung nur hinsichtlich de« noch fehlenden —-^träges zu verfolgen (8 15 des Gesetzes). Jedem späteren Inhaber eines nicht vollständig versteuerten Wechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig Mia^Erichtew Steuer durch Kassirung der den fehlenden Betrag darstellenden Bundesstempelmarken nachzuentrichten, und dadurch sich und etwaige spätere Hintermänner vor Folgen der Hinterziehung zu schützen. Auf die von den Vordermännern verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Einfluß (8 11 a. E.). ' 6) Der Zeitpunkt, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen muß, um. dem Ersorderniß der. Rechtzeitigkeit su genügen (8 15 zweiter Absatz), ist in den 88 11 des Gesetzes näher bestimmt. Danach müssen ' inländische Wechsel von dem Aussteller, ausländische Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber versteuert werden und zwar vor jeder weiteren Aushändigung. , . . Eine Ausnahme hiervon tritt nur rücksichtlich der Versendung zum Accept ein. Will der Aussteller des inländischen oder der erste inländische Inhaber des ausländischen Wechsels sich über dessen Annahme vergewissern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur bevor Irgend ein inlän disches Indossament auf den Wechsel gesetzt wird, die Versendung zum Accept vornehmen (8 7 erster Absatz). Jede andere und jede den vorstehenden Erfordernissen nicht entsprechende Disposition, bei welcher der unversteuerte Wechsel von dem Aussteller beziehungsweise dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird, zieht die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung nach sich. der inländische Acceptant eines noch nicht versteuerten Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken, ehe er seinerseits denselben zurückgiebt oder ander- tveit aushändig^. Der Einwand, daß das mit der Annahme-Erklärung, versehene Exemplar nicht zum Umlaufe im Bundesgebiete bestimmt sei, kommt dem Acceptanten nur dann zu Statten, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplares vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzt ung desselben zum Jndosswen ausgeschlossen ist. (8 7 Absatz 2), Der Einwand, daß ein Wechsel zur Zeit des Acceptes noch nicht vollständig ausgefüllt gewesen oder noch nicht vom Aussteller vollzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, ist durch 8 16 des Gesetzes ausgeschloffen, , Haben die in erster Linie zur Versteuerung des Wechsels Verpflichteten (vorstehend unter Nr. 6 a und i>) dieser Verpflichtung nicht genügt, so geht dieselbe V. M 8 II des Gesetzes auf den nächsten und jeden ferneren inländischen Inhaber des Wechsels über, so lange die Versteuerung nicht nachgeholt ist. !eil Aus der Verbindung der Vorschriften in den 88 1, 5 und II des Gesetzes ergiebt sich, daß auch die späteren Inhaber für die Entrichtung des Wechselstcmpcls ehlchne Weiteres solidarisch haften, daß mithin der der Bundeskasse entzogene Abgabenbetrag jederzeit von dem letzten oder einem früheren Inhaber erfordert und der- 'ibe zur Versteuerung des Wechsels angehalten werden kann, so lange diese nicht bewirkt ist. Die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung trifft aber den späteren Inhaber nicht, wenn er die Versteuerung bewirkt, ehe er eine der m 8 H bezeichneten "'Handlungen mit demselben vornimmt (Unterzeichnung, Jndossirung, Veräußerung, Verpfändung, Aushändigung u. s. w.), Wegen der näheren Bestimmung des Aus - nmes „Inhaber des Wechsels" wird auf den 8 5 des Gesetzes verwiesen. Einerseits ist über den Kreis der aus dem Wechsel selbst ersichtlichen Theilnehmer am '»laufe hinausgegriffen, indem die Verantwortlichkeit für den Stempel und die eventuelle Strafbarkeit auf diejenigen ausgedehnt worden, welche den Wechsel erwerben, . c) ^.Versteuert ist. ui 2) . ... „ , , , „ o „ - ,—, '' Zur Erläuterung wird darauf hingewicscn, daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes, mit Ausnahme der Hohen- Auls'wllerwschen Lande, als Inland und im Gegensätze hierzu die Hohenzollernffchen Lande und alle Orte außerhalb des Bundesgebietes als Ausland bezeichnet werden. -—^Jn Betreff der Gebiete der einzelnen Bundesstaaten findet hiernach, bezüglich des Wechselstempels kein Unterschied statt. Es ist also z. B. ein von Berlin auf Bremen naimgezogener Wechsel im ganzen Bundesgebiet als ein inländischer zu behandeln und die etwa hinsichtlich desselben, entdeckte Wechselstempel-Hinterziehung eintretenden Falles 1 ist?"? den. dazu berufenen Sächsischen Behörden ebenso zu verfolgen, als wenn dieselbe bei einem Wechsel vorgekoinmen wäre, der von einem Sächsischen Orte auf einen m.aSächsischen Ort gezogen worden. 3) Mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Maßgabe ist die bisherige Stempelfreiheit der vom Auslande auf das Ausland gezogenen Wechsel (der so genannten Transitv-Wcchsel) im 8 I unter Nr. I beibehalten. 4) Die Stempelfreihcit ist ferner unter gewissen Beschränkungen und Bedingungen auch auf Wechsel,, welche vom Inland c auf das Ausland gezogen sind, Hel>äuSgedehnt. Hinsichtlich derselben, ist insbesondere Folgendes zu beachten: .' f f ' „ ' " "' ' ' , s ' iß Sicht, oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbar sind.— Hierdurch sind alle Wechsel, deren ZahlungSzcit auf eine beliebig bestimmte Frist nach Sicht, oder sonst auf einen irgend wiebestimmten späteren als den zehnten Tag nach der Ausstellung festgesetzt ist, von der Befrei